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Grundsätzliches zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung
BGH VIII ZR 261/06
vom 31. Oktober 2007
Der Bundesgerichtshof hatte über einige grundsätzliche
Fragestellungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu entscheiden:
I.
Der Vermieter hatte entgegen den Vorschriften der
Heizkostenverordnung Wohnraum nicht differenziert nach Verbrauch und Fläche
abgerechnet, sondern ausschließlich nach Fläche, da in den
Abrechnungszeiträumen eine Verbrauchserfassung nicht stattgefunden hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abrechnung
der Heizkosten ausschließlich nach Fläche zulässig ist, wenn eine
Verbrauchserfassung nicht (mehr) möglich war und der konkrete Verbrauch des
Mieters auch nicht anhand von Vorjahresabrechnungen ermittelt werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Mieter und der
Vermieter im Rahmen eines Vergleichs darüber geeinigt, dass hinsichtlich der
Vorjahre Abrechnungen nicht erstellt werden brauchen.
In dieser Konstellation in der eine Verbrauchserfassung in
dem konkreten Abrechnungszeitraum nicht stattgefunden hatte und der konkrete
Verbrauch des Mieters auch nicht anhand von Vorjahresabrechnungen ermittelt
werden konnte, war der Vermieter berechtigt, die Heizkosten ausschließlich nach
Fläche und nicht auch nach Verbrauch umzulegen. Er muss jedoch ein 15 %iges
Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 Heizkostenverordnung hinnehmen.
II.
Darüber hinaus wich die vertraglich vereinbarte Wohnfläche
von der tatsächlichen Wohnfläche des Mietobjekts ab. Tatsächlich war die Wohnfläche
kleiner als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche. Der Vermieter hatte jedoch
dennoch die vertraglich vereinbarte Wohnfläche in der Heizkostenabrechnung und
der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt und insoweit ein für den Mieter
ungünstiges Flächenmaß im Rahmen der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten
nach Wohnfläche ermittelt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich
solange zulässig ist, die vertraglich vereinbarte Wohnfläche der Betriebs- und
Heizkostenabrechnung zugrunde zu legen, anstatt die tatsächliche Wohnfläche in
die Betriebs- und Heizkostenabrechnung aufzunehmen, soweit die
Flächenabweichung nicht erheblich ist. Von einer Erheblichkeit der
Flächenabweichung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Abweichung der
vertraglich vereinbarten Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche größer als
10 % sei. Diese Erheblichkeit der Flächenabweichung konnte in dem von dem
Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall jedoch nicht festgestellt werden.
III.
Grundsätzlich kann eine Nachforderung aus einer Betriebs-
und Heizkostenabrechnung gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Vermieter innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556
Abs. 3 Satz 2 BGB, mithin vor erreichen der Abrechnungsreife, die Betriebs- und
Heizkostenabrechnung nicht erteilt hat. Um Nachforderungen im Sinn dieser
Rechtsprechung handelt es sich begrifflich jedoch nur, wenn der Vermieter nach
Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine Nachforderung
aus einer bereits zuvor erteilten und nachfolgend korrigierten Abrechnung
übersteigt oder der – falls der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nicht
rechtzeitig erstellt hat – die Summe der vertraglich vereinbarten Betriebs- und
Heizkostenvorauszahlungen des Mieters übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn der
Mieter in dem abzurechnenden Abrechnungszeitraum die geschuldeten
Betriebskostenvorauszahlungen nicht erbracht hat. Der Vermieter kann daher
Nebenkosten bis zu der Summe der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen
auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung
geltend machen.
IV.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
setzt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung
der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterungen der zugrunde gelegten
Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug
seiner Vorauszahlungen voraus.
Die Gesamtkosten sind auch dann vollständig anzugeben, wenn
einzelne Kostenanteile dieser Gesamtkosten nicht umlagefähig sind. Insoweit
genügt es nicht, lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten anzugeben.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Bundesgerichtshof
über „bereinigte“ Gesamtkosten einer Wirtschaftseinheit zu entscheiden, die
tatsächlich entstanden Gesamtkosten waren für eine größere Wirtschaftseinheit
aufgelaufen, als diejenige Wirtschaftseinheit, für die die Abrechung erteilt
werden sollte. Der Vermieter hatte daraufhin die Gesamtkosten auf die kleinere
und abzurechnende Wirtschaftseinheit umgerechnet und insoweit lediglich die
„bereinigten“ Gesamtkosten angegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese
Vorgehensweise für unzulässig erklärt und entschieden, dass die
Betriebskostenabrechnung insoweit formell fehlerhaft ist.
Der Vermieter hätte mithin die Gesamtkosten der größeren
Wirtschaftseinheit angeben müssen. Sodann hätte er die Umrechnung auf die
kleinere Wirtschaftseinheit darlegen und erläutern und dann die auf die
kleinere Wirtschaftseinheit entfallenden Gesamtkosten seiner Abrechnung
zugrunde legen müssen.
V.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für den Mieter grundsätzlich keinen Anspruch
begründet, Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. In dem konkreten Fall hatte
der Vermieter eine veraltete Heizungsanlage betrieben, die nicht mehr dem Stand
der Technik entsprach. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den
Vermieter jedenfalls dann keine Modernisierungspflicht trifft, wenn er nicht
durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Austausch der Heizungsanlage
verpflichtet ist. Er hat hier jedoch grundsätzlich offen gelassen, ob der
Sachverhalt anders zu bewerten ist, wenn der Vermieter durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, einen Austausch der Heizungsanlage
vorzunehmen.
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