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Rechtzeitiger
Zugang der Betriebskostenabrechnung nach Auszug des Mieters
Amtsgericht Hannover, 419 C 9938/06
vom 08. Februar 2007
LG Hannover 13 S 21/07 vom 03. Mai
2007
Das
Amtsgericht Hannover hatte in erster Instanz und das Landgericht Hannover hatte
in zweiter Instanz über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter im Laufe
eines Abrechnungsjahres aus dem Mietobjekt ausgezogen war. Der Mieter hatte zu
Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit verlangt. Einige Zeit nach Beendigung
des Mietverhältnisses verlangte der Mieter die Mietsicherheit von dem Vermieter
zurück. Dieser wollte die Mietsicherheit unter anderem deswegen nicht
auszahlen, weil noch eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung aus
einem Abrechnungszeitraum bestand, der bereits mehr als ein Jahr zurücklag.
Der
Mieter berief sich darauf, dass ihm die Betriebskostenabrechnung nicht
innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugestellt
worden war. Dem hielt der Vermieter entgegen, er habe den verspäteten Zugang
der Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten, da der Mieter nach seinem
Auszug nicht seine neue Anschrift hinterlassen habe. Das Amtsgericht Hannover
hat entschieden, dass der Vermieter den verspäteten Zugang der Betriebskosten
zu vertreten gehabt hat. Er habe es fahrlässig unterlassen, sich bei Auszug des
Mieters die neue Adresse des Mieters geben zu lassen. Sodann habe er die
Betriebskostenabrechnung zwar innerhalb der Abrechnungsfrist an die alte
Adresse in der Hoffnung geschickt, es existiere ein Nachsendeauftrag. Dieses
Schreiben kam jedoch mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurück. In diesem Fall
hätte er sodann eine Einwohnermeldeamtsanfrage durchführen müssen, um die neue
Adresse des Mieters zu erfahren.
Der
Vermieter habe sich nicht darauf „ausruhen“ dürfen, dass sich der Mieter bei
ihm schon irgendwann wegen der Rückerstattung der Kaution melden werde.
Diese
Rechtsauffassung wurde von dem Landgericht Hannover in zweiter Instanz
bestätigt.
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