Rechtzeitiger Zugang der Betriebskostenabrechnung nach Auszug des Mieters

 

Amtsgericht Hannover, 419 C 9938/06 vom 08. Februar 2007

LG Hannover 13 S 21/07 vom 03. Mai 2007

 

Das Amtsgericht Hannover hatte in erster Instanz und das Landgericht Hannover hatte in zweiter Instanz über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter im Laufe eines Abrechnungsjahres aus dem Mietobjekt ausgezogen war. Der Mieter hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit verlangt. Einige Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter die Mietsicherheit von dem Vermieter zurück. Dieser wollte die Mietsicherheit unter anderem deswegen nicht auszahlen, weil noch eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung aus einem Abrechnungszeitraum bestand, der bereits mehr als ein Jahr zurücklag.

 

Der Mieter berief sich darauf, dass ihm die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugestellt worden war. Dem hielt der Vermieter entgegen, er habe den verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten, da der Mieter nach seinem Auszug nicht seine neue Anschrift hinterlassen habe. Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass der Vermieter den verspäteten Zugang der Betriebskosten zu vertreten gehabt hat. Er habe es fahrlässig unterlassen, sich bei Auszug des Mieters die neue Adresse des Mieters geben zu lassen. Sodann habe er die Betriebskostenabrechnung zwar innerhalb der Abrechnungsfrist an die alte Adresse in der Hoffnung geschickt, es existiere ein Nachsendeauftrag. Dieses Schreiben kam jedoch mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurück. In diesem Fall hätte er sodann eine Einwohnermeldeamtsanfrage durchführen müssen, um die neue Adresse des Mieters zu erfahren.

 

Der Vermieter habe sich nicht darauf „ausruhen“ dürfen, dass sich der Mieter bei ihm schon irgendwann wegen der Rückerstattung der Kaution melden werde.

 

Diese Rechtsauffassung wurde von dem Landgericht Hannover in zweiter Instanz bestätigt.