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Zum Umfang der
Einwendungsausschlussfrist
BGH VIII ZR 279/06 vom 10. Oktober
2007
Der
Vermieter ist verpflichtet, über die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich
innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss eines Abrechnungszeitraumes
abzurechnen. Der Mieter ist hingegen verpflichtet, binnen eines Jahres nach
Zugang einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung seine
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung dem Vermieter vorzutragen.
Der
Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter nach
Ablauf der Jahresfrist gegen eine Betriebskostenabrechnung einwandte, dass in
der Betriebskostenabrechnung umgelegte Betriebskostenarten mietvertraglich
nicht als umlagefähig vereinbart seien und dass infolgedessen insoweit der Vermieter
die diesbezüglichen Kosten nicht auf ihn umlegen könne. Der Vermieter vertrat
die Auffassung, der Mieter könne nach Ablauf eines Jahres nach Zugang einer
formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung nicht mehr erfolgreich
vortragen, dass abgerechnete Betriebskosten nach dem Mietvertrag nicht umlagefähig
seien. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Vermieters gestärkt. Er hat
entschieden, dass von der Einwendungsausschlussfrist, innerhalb derer der
Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung vortragen muss,
jedenfalls solche Einwendungen erfasst seien, die sich gegen eine formell
ordnungsgemäße Abrechnung richten und darauf beruhen, dass es für einzelne
abgerechnete Betriebskostenarten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren
Umlage fehle.
Die
Vorschriften über die Abrechnungsfrist und die Einwendungsausschlussfrist dienen
dem Interesse der Ausgewogenheit. Es soll erreicht werden, dass in fest bestimmter
Zeit nach Beendigung eines Abrechnungszeitraumes einerseits über die
Betriebskosten abgerechnet wird und andererseits alle Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung
vorgetragen werden, um Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten
Ansprüche zu verschaffen. Diese „Befriedigungsfunktion“ wird nur gewährleistet,
wenn der Mieter nach Ablauf der Einwendungsfrist auch mit Streitigkeiten
darüber ausgeschlossen ist, ob einzelne Betriebskostenarten nach dem Mietvertrag
auf den Mieter umgelegt werden können oder nicht.
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