Anspruch des Mieters gegen den Vermieter nach Durchführung einer nicht geschuldeten Endrenovierung aufgrund unwirksamer Schönheitsreparturvereinbarung

 

LG Wuppertal 9 S 478/06 vom 23. August 2007

 

Das Landgericht Wuppertal hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter in der irrigen Annahme, die in seinem Mietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel mit „starrem“ Fristenplan sei wirksam, zum Ende des Mietverhältnisses eine Endrenovierung durchgeführt hatte.

 

Der Vermieter hatte vorgetragen, der Mieter habe diese Endrenovierung ausschließlich im eigenen Interesse durchgeführt. Das Landgericht Wuppertal vertrat hingegen die Auffassung, mit der Durchführung der Endrenovierung habe der Mieter ein fremdes Geschäft - nämlich das des Vermieters - durchgeführt, da ihm im Zeitpunkt der Durchführung der Renoverirungsarbeiten klar war, dass er nicht selbst in den Genuss des Vorteils der Endrenovierung kommen werde. Der Mieter habe mithin allein eine vermeintliche Verbindlichkeit für den Vermieter erfüllt und sei daher gerade nicht im eigenen Interessenkreis tätig geworden.

 

Der Mieter könne daher nach § 539 Abs. 1 BGB i. V. m. den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich halten durfte.