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Anspruch des Mieters gegen
den Vermieter nach Durchführung einer nicht geschuldeten Endrenovierung
aufgrund unwirksamer Schönheitsreparturvereinbarung
LG Wuppertal 9 S 478/06 vom 23.
August 2007
Das Landgericht Wuppertal
hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter in der irrigen Annahme,
die in seinem Mietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel mit „starrem“
Fristenplan sei wirksam, zum Ende des Mietverhältnisses eine Endrenovierung
durchgeführt hatte.
Der Vermieter hatte
vorgetragen, der Mieter habe diese Endrenovierung ausschließlich im eigenen
Interesse durchgeführt. Das Landgericht Wuppertal vertrat hingegen die
Auffassung, mit der Durchführung der Endrenovierung habe der Mieter ein fremdes
Geschäft - nämlich das des Vermieters - durchgeführt, da ihm im Zeitpunkt der
Durchführung der Renoverirungsarbeiten klar war, dass er nicht selbst in den
Genuss des Vorteils der Endrenovierung kommen werde. Der Mieter habe mithin
allein eine vermeintliche Verbindlichkeit für den Vermieter erfüllt und sei
daher gerade nicht im eigenen Interessenkreis tätig geworden.
Der Mieter könne daher nach
§ 539 Abs. 1 BGB i. V. m. den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag den
Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich halten
durfte.
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