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Eine isolierte Endrenovierungsklausel ist in der
Regel unwirksam
BGH VIII ZR 316/06 vom 12. September
2007
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel in
einem Mietvertrag mit dem Wortlaut „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert
gem. Anlage zurückzugeben.“ zu entscheiden; in dem Mietvertrag war dem Mieter keine
zusätzliche Schönheitsreparaturverpflichtung während des laufenden
Mietverhältnisses auferlegt worden.
Während
das Landgericht Bremen noch die Auffassung vertreten hatte, dass eine derartige
Klausel dahingehend auszulegen sei, dass eine Endrenovierungsverpflichtung nur
dann bestehe, wenn auch ein Renovierungsbedarf vorliege, hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass eine derartige Klausel gerade nicht unmissverständlich
regele, dass der Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug nur insoweit
durchzuführen habe, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis
bestehe. Vielmehr liege die Auslegung näher, das aus Sicht eines
durchschnittlichen Mieters die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch
renoviert zurückgegeben werden müsse oder jedenfalls seit der letzten
Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen dürfe.
Eine
derartige Regelung benachteilige den Mieter unangemessen, da sie dem Mieter bei
Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der
letzten Schönheitsreparaturen und unabhängig von dem Renovierungsbedarf in der
Wohnung auferlege.
Unerheblich
sei, dass dem Mieter neben der Endrenovierungsverpflichtung nicht auch eine
Schönheitsreparaturverpflichtung während des laufenden Mietverhältnisses
auferlegt worden sei. Die Endrenovierungsklausel sei bereits isoliert betrachtet
unwirksam, da sie den Mieter verpflichte, bei Beendigung des Mietverhältnisses
auch dann neu zu dekorieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder
erst kurz zuvor - freiwillig - Schönheitsreparaturen vorgenommen habe, so dass
bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine erneute Renovierung
grundsätzlich noch kein Bedarf bestanden hätte. Die Endrenovierungspflicht
werde in diesem Fall nicht durch eine entsprechende Abnutzung der Wohnung durch
den Mieter selbst aufgewogen und stelle daher eine unangemessene
Benachteiligung dar.
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