Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund einer unzulässigen Farbwahlklausel

 

BGH  VIII ZR 224/07 v. 18. Juni 2008

 

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzte. Die Schönheitsreparaturklausel enthielt unter anderem folgenden Passus: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ Hinsichtlich dieser Farbwahlklausel hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sie den Mieter unangemessen benachteilige, weil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der vorgegebenen Farbwahl verpflichte und dadurch den Mieter in der Gestaltung seiner persönliche Bereiche einschränke, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen würde.

 

Dem Vermieter sei zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde.

 

Bezöge sich die Farbwahlklausel lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, wäre sie nicht zu beanstanden. Sie setze dem Mieter zwar mit der Beschränkung auf helle, neutrale und deckende Farben einen engeren Rahmen, als ihm vo Gesetzes wegen zugewiesen sei, lege ihn aber nicht auf eine spezielle Dekorationsweise fest, sondern lasse vielmehr eine Bandbreite an Dekorationsmöglichkeiten zu, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passten und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar seien.

 

Die Farbwahlklausel bezieht sich jedoch nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern verpflichtet den Mieter vielmehr dazu, die Wohnung auch während der Dauer des Mietverhältnisses in einem der Farbwahlklausel entsprechenden Zustand zu dekorieren. Der Vermieter habe jedoch erst im Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung im Hinblick auf die baldige Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. Demgegenüber benachteilige eine formularvertragliche Beschränkung des Mieters, sich während des laufenden Mietverhältnisses in der Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten, den Mieter unangemessen, da für eine derartige Beschränkung kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gegeben sei.

 

Die Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt. Die gesamte Schönheitsreparaturklausel sei infolge der unzulässigen Farbwahlklausel unwirksam.