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Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund
einer unzulässigen Farbwahlklausel
BGH VIII ZR 224/07 v. 18. Juni 2008
Der Bundesgerichtshof hatte über
einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter durch allgemeine
Geschäftsbedingungen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzte. Die
Schönheitsreparaturklausel enthielt unter anderem folgenden Passus: „Die
Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten
auszuführen.“ Hinsichtlich dieser Farbwahlklausel hat der Bundesgerichtshof die
Auffassung vertreten, dass sie den Mieter unangemessen benachteilige, weil sie
ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der
vorgegebenen Farbwahl verpflichte und dadurch den Mieter in der Gestaltung seiner
persönliche Bereiche einschränke, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse
des Vermieters bestehen würde.
Dem Vermieter sei zwar vor dem
Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht
abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration
zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde.
Bezöge sich die Farbwahlklausel lediglich auf den
Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, wäre sie nicht zu beanstanden. Sie setze dem
Mieter zwar mit der Beschränkung auf helle, neutrale und deckende Farben einen
engeren Rahmen, als ihm vo Gesetzes wegen zugewiesen sei, lege ihn aber nicht
auf eine spezielle Dekorationsweise fest, sondern lasse vielmehr eine
Bandbreite an Dekorationsmöglichkeiten zu, die zu den unterschiedlichsten
Einrichtungsstilen passten und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar seien.
Die Farbwahlklausel bezieht sich
jedoch nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern
verpflichtet den Mieter vielmehr dazu, die Wohnung auch während der Dauer des
Mietverhältnisses in einem der Farbwahlklausel entsprechenden Zustand zu
dekorieren. Der Vermieter habe jedoch erst im Zeitpunkt der Rückgabe der
Wohnung im Hinblick auf die baldige Weitervermietung ein berechtigtes Interesse
daran, die Wohnung mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst
vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. Demgegenüber benachteilige eine
formularvertragliche Beschränkung des Mieters, sich während des laufenden Mietverhältnisses
in der Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten, den Mieter unangemessen, da
für eine derartige Beschränkung kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters
gegeben sei.
Die Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der
Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der
Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt. Die
gesamte Schönheitsreparaturklausel sei infolge der unzulässigen Farbwahlklausel
unwirksam.
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