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Fogging – Die
Beseitigungspflicht des Vermieters
BGH VIII ZR 271/07 vom 28.
Mai 2008
Der BGH hatte über einen
Fall zu entscheiden, in dem sich Schwarzstaubablagerungen (Fogging) in einem
Mietobjekt großflächig gebildet hatten. Der Mieter hatte den Vermieter
wiederholt aufgefordert, die Schwarzstaubablagerungen zu entfernen. Nachdem der
Vermieter dem Beseitigungsverlangen des Mieters nicht nachgekommen war, hat der
Mieter den Vermieter auf Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung
gerichtlich in Anspruch genommen.
Ursache der
Schwarzstaubablagerungen war ein Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe
und Teppichboden sowie eine Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur während
eines im Winter vorgenommenen Fensterputzens und dem zusätzlichen Eintrag
flüchtiger organischer Stoffe, während des Fensterputzens. Wandfarbe und
Teppichboden hatte der Mieter in das Mietobjekt eingebracht. Es handelte sich
um handelsübliche Materialien.
Der Vermieter vertrat die Auffassung, er hafte
nicht für die Mängelbeseitigung, da die Schwarzstaubablagerungen aus dem
Gefahrenbereich des Mieters stammen. Schließlich habe der Mieter die
Wandfarbe und den Teppich in das Mietobjekt eingebracht und im Winter die
Fenster geputzt.
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Das Einbringen eines handelsüblichen Teppichs und handelsüblicher Wandfarbe
sowie das Putzen der Fenster im Winter stellen einen vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietsache dar. Der Mieter haftet jedoch nicht für Veränderungen und Verschlechterungen
der Mietsachen infolge eines vertragsgemäßen Gebrauchs. Derartige
Veränderungen und Verschlechterungen hat der Mieter nicht zu vertreten. Der
Vermieter hingegen ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsachen in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Von dieser
Erhaltungspflicht wird er nur dann frei, wenn der Mangel, der die Mietsache
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist. Da dies in
dem zu entscheidenden Fall jedoch ausgeschlossen war, war der Vermieter
verpflichtet, den Mietmangel zu beseitigen.
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