Die Geburt eines Kindes ist kein Kündigungsgrund

 

Amtsgericht Neukölln 4 C 255/06 vom 02. November 2006

 

Das Amtsgericht Neukölln hatte über die fristlose Kündigung einer Mieterin zu entscheiden, die ihr Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte, weil sie nach der Geburt ihres Kindes mit dem Kindsvater in einer größeren Wohnung zusammenleben wollte. Ihre Wohnung war für ein Zusammenleben mit dem Kindsvater nach der Geburt des Kindes zu klein geworden. Aus diesem Grund hatte sie das Mietverhältnis gegenüber ihrem Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos gekündigt.

 

Das Amtsgericht Neukölln hat entschieden, dass die Geburt des Kindes und der Wunsch der Mieterin, mit dem Kindsvater zusammenzuleben, so dass die bislang gemietete Wohnung möglicherweise zu klein geworden ist, keinen wichtigen Grund darstellt, der eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Ein wichtiger, die fristlose Kündigung rechtfertigender Grund muss aus der Risikosphäre des Kündigungsempfängers herrühren, dem Kündigungsempfänger muss eine konkrete Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Der Vermieter ist lediglich dann verpflichtet, den Mieter vorzeitig – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – aus dem Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das Aufhebungsinteresse des Mieters das Bestandsinteresse des Vermieters erheblich übersteigt.

 

Die Geburt des Kindes der Mieterin war einerseits nicht der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen, andererseits begründete die Geburt des Kindes der Mieterin kein weit überwiegendes Aufhebungsinteresse der Mieterin gegenüber dem Bestandsinteresse des Vermieters.

 

Zwar hatte die Mieterin einen Nachmieter benannt und berief sich hilfsweise auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Der benannte Nachmieter hatte jedoch einen Schufa-Eintrag und es existierte kein geeigneter Bürge für den Nachmieter. Der Vermieter war infolgedessen auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Mieterin wegen der Gestellung eines Nachmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen, da der Vermieter das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Nachmieters trägt und er daher berechtigt ist, einen Nachmieter abzulehnen, wenn dessen Zahlungsfähigkeit nicht sichergestellt ist.