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Die Geburt eines Kindes ist kein Kündigungsgrund
Amtsgericht Neukölln
4 C 255/06 vom 02. November 2006
Das Amtsgericht Neukölln hatte
über die fristlose Kündigung einer Mieterin zu entscheiden, die ihr
Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte, weil sie nach der Geburt ihres Kindes
mit dem Kindsvater in einer größeren Wohnung zusammenleben wollte. Ihre Wohnung
war für ein Zusammenleben mit dem Kindsvater nach der Geburt des Kindes zu
klein geworden. Aus diesem Grund hatte sie das Mietverhältnis gegenüber ihrem
Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht Neukölln hat
entschieden, dass die Geburt des Kindes und der Wunsch der Mieterin, mit dem
Kindsvater zusammenzuleben, so dass die bislang gemietete Wohnung möglicherweise
zu klein geworden ist, keinen wichtigen Grund darstellt, der eine fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Ein wichtiger, die
fristlose Kündigung rechtfertigender Grund muss aus der Risikosphäre des
Kündigungsempfängers herrühren, dem Kündigungsempfänger muss eine konkrete
Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Der Vermieter ist lediglich dann
verpflichtet, den Mieter vorzeitig – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist –
aus dem Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das Aufhebungsinteresse des
Mieters das Bestandsinteresse des Vermieters erheblich übersteigt.
Die Geburt des Kindes der
Mieterin war einerseits nicht der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen,
andererseits begründete die Geburt des Kindes der Mieterin kein weit überwiegendes
Aufhebungsinteresse der Mieterin gegenüber dem Bestandsinteresse des
Vermieters.
Zwar hatte die Mieterin einen
Nachmieter benannt und berief sich hilfsweise auf die Grundsätze von Treu und
Glauben. Der benannte Nachmieter hatte jedoch einen Schufa-Eintrag und es
existierte kein geeigneter Bürge für den Nachmieter. Der Vermieter war
infolgedessen auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht
verpflichtet, die Mieterin wegen der Gestellung eines Nachmieters aus dem
Mietverhältnis zu entlassen, da der Vermieter das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit des Nachmieters trägt und er daher berechtigt ist, einen
Nachmieter abzulehnen, wenn dessen Zahlungsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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