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Abstellen von Kinderwagen und Ablegen von Postsendungen im
Hausflur
BGH V ZR 46/06 vom 10.
November 2006
Der BGH hatte über die Frage
zu entscheiden, ob es dem Vertreiber von Branchenbüchern gestattet ist, diese
Branchenbücher im Hausflur eines Mietshauses für die Mieter abzulegen und
alsbald die von den Mietern nicht in Anspruch genommenen Branchenbüchern wieder
abzuholen.
Hierzu hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich grundsätzlich das Recht des Mieters zur
Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der
Gemeinschaftsflächen des Hauses erstreckt. Soweit keine besonderen Vereinbarungen
getroffenen seien, umfasse das Recht zur Benutzung der gemieteten Räume auch das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen
des Hauses, wobei alle mit dem Wohnen und der
Benutzung von Gemeinschaftsräumen verbundenen Umstände abgedeckt seien. Der Mieter sei daher
berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen,
wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen
zulasse. Ebenso erstrecke sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen auch auf das Recht,
Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass
diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus sie von dem Mieter mitgenommen
werden können. Von der Ablage dürfen jedoch keine Belästigung, wie eine Vermüllung,
und keine Gefährdung ausgehen. Die Postzustellungsbetriebe leiten daher ihr
Recht zur Ablage von Postsendungen in dem Hausflur von dem Recht des Mieters gegenüber dem
Vermieter ab.
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