Abstellen von Kinderwagen und Ablegen von Postsendungen im Hausflur

 

BGH V ZR 46/06 vom 10. November 2006

 

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob es dem Vertreiber von Branchenbüchern gestattet ist, diese Branchenbücher im Hausflur eines Mietshauses für die Mieter abzulegen und alsbald die von den Mietern nicht in Anspruch genommenen Branchenbüchern wieder abzuholen.

 

Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich grundsätzlich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses erstreckt. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffenen seien, umfasse das Recht zur Benutzung der gemieteten Räume auch das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wobei alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen verbundenen Umstände abgedeckt seien. Der Mieter sei daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulasse. Ebenso erstrecke sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen auch auf das Recht, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus sie von dem Mieter mitgenommen werden können. Von der Ablage dürfen jedoch keine Belästigung, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdung ausgehen. Die Postzustellungsbetriebe leiten daher ihr Recht zur Ablage von Postsendungen in dem Hausflur von dem Recht des Mieters gegenüber dem Vermieter ab.