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Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei eigenmächtiger
Selbstbeseitigung eines Mangels
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.
Januar 2008, VIII ZR 222/06
Der
Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Mieter eine
Heizungsanlage in einem Mietobjekt eigenmächtig hatte reparieren lassen und
nunmehr die Kostenerstattung für diese Reparaturmaßnahme verlangte. Im
Mietvertrag war aufgenommen worden „Heizung muss dringend kontrolliert werden“.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Mieter kein
Aufwendungsersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zusteht. Nach § 536 a
Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vermieter grundsätzlich zur Selbstbeseitigung eines
Mangels gegen Kostenerstattung durch den Vermieter berechtigt, wenn sich der
Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden hat oder aber die
umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung des
Bestands der Mietsache notwendig war.
Der
Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Passus in dem Mietvertrag
„dringend kontrolliert“ nicht dazu berechtigt, eine Heizungsreparatur
durchführen zu lassen. Dieser Passus ermächtige den Mieter lediglich dazu, die
Heizung inspizieren, nicht jedoch die Heizung auch reparieren zu lassen. Ein
Verzug des Vermieters, mithin eine schuldhafte Nichtbeseitigung des Mangels an
der Heizungsanlage trotz Fälligkeit der Mängelbeseitigungspflicht und Mahnung,
konnte nicht festgestellt werden, die Arbeiten waren auch nicht Notwendig für
die Erhaltung oder die Wiederherstellung des Bestands der Mietsache.
Der
Bundesgerichtshof vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass der Mieter auch
nicht nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Vermieter die Kostenerstattung
verlangen könne, da die gesetzliche Wertung des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB
dahingehend zu verstehen sei, dass dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei
der Beseitigung von Mängeln zustehe. Er solle nicht vor „vollendete Tatsachen“
gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst über die Möglichkeit verfügen,
die Mietsache auf ihre Mangelhaftigkeit hin zu überprüfen, gegebenenfalls die
Ursache der Mängel festzustellen sowie darüber befinden zu können, ob und auf
welche Weise ein Mangel beseitigt werden soll.
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