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Fristlose Kündigung bei
Schimmelpilzbefall
BGH VIII ZR 182/06 vom 18. April 2007
Der BGH hat klargestellt, dass
grundsätzlich von Schimmelpilzbefall eine derart erhebliche
Gesundheitsgefährdung ausgehen kann, dass das Mietverhältnis aufgrund dieser
Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt werden darf. Der BGH hat jedoch auch
deutlich gemacht, dass nach der Mietrechtsreform im Jahr 2001 aufgrund der
neuen Gesetzeslage nunmehr die fristlose Kündigung wegen erheblicher
Gesundheitsgefährdung als eine "normale" fristlose Kündigung wegen
erheblicher Verletzung mietvertraglicher Pflichten anzusehen ist, da der
Vermieter verpflichtet ist, das Mietobjekt in einem zum vertraglichen
Nutzungszweck geeigneten Zustand zu erhalten und da er dieser Verpflichtung nicht
nachkommt, wenn er eine erhebliche Schimmelpilzbildung in dem Mietobjekt nicht
beseitigt.
Da es sich bei der fristlosen
Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung jedoch um eine
"normale" fristlose Kündigung handelt, ist der Vermieter vor
Aussprache der fristlosen Kündigung grundsätzlich zunächst abzumahnen oder dem
Vermieter ist eine angemessene Beseitigungsfrist zu setzen.
Eine Fristsetzung oder Abmahnung
sei lediglich dann entbehrlich, wenn die Frist oder die Abmahnung
offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
In dem entschiedenen Fall hatte
der Mieter von Wohnraum, der mit dem Vermieter einen befristeten Mietvertrag
geschlossen hatte, der nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
ordentlich gekündigt werden konnte, das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil
sich in der Wohnung ein nicht unerheblicher Schimmelpilzbefall eingestellt
hatte. Dieser Schimmelpilzbefall war zwar grundsätzlich auf ein falsches
Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen. Er wäre jedoch nur unter - wohl
unzumutbaren - Anstrengungen hinsichtlich "richtigen" Lüftens zu
vermeiden gewesen. In diesem Fall sei grundsätzlich vor Aussprache der fristlosen
Kündigung eine Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich gewesen.
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