Anspruch des getrenntlebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung

 

Hanseatisches Oberlandesgericht, 8 U 177/2000 vom 18. Mai 2001,

OLG Köln, 4 UF 169/05 vom 11. April 2006

 

Das hanseatische Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten nach der Scheidung die Zustimmung zur Kündigung der ehegemeinschaftlich angemieteten Ehewohnung verlangt hatte.

 

Mieten zwei in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbundene Partner gemeinsamen eine Wohnung an, so besteht nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ein Anspruch zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinschaftlich angemieteten Wohnung, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist. Hierfür spreche das nachhaltige Interesse der ehemaligen Lebenspartner, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlagen, nämlich die Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung, nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft entfallen sei (vgl.OLG Düsseldorf, I 10 W 29/07 vom 02. Mai 2007)

 

Fraglich und in der Rechtsprechung umstritten ist jedoch, ob diese Grundsätze auch für geschiedene Eheleute oder gar lediglich voneinander getrenntlebende Eheleute gilt. Das hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2001 entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Ehe geschieden ist, der eine Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung innehat. Jedenfalls nach einer Scheidung überlagert das durch die Ehe geschaffene familienrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Eheleuten nicht mehr die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Infolgedessen steht dem geschiedenen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung zu. Vor der Scheidung - soweit während der Trennungszeit - sei hingegen das allgemeine Zivilrecht regelmäßig durch die familienrechtliche Sonderbeziehung der Eheleute zueinander überlagert, sodass der lediglich getrenntlebende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung der ehelichen Wohnung habe.

 

Nach Auffassung des Autors dieses Beitrags muss es jedoch auch Konstellationen geben, in denen der getrenntlebende Ehegatte von dem anderen Ehegatten bereits vor Rechtskraft eines Scheidungsurteils die Mitwirkung bei der Kündigung der gemeinsamen Ehewohnung beanspruchen kann. Zu denken ist hier etwa an die Konstellation, dass keiner der beiden Eheleute in der Ehewohnung wohnen bleiben will, sodass schon kein Schutzbedürfnis hinsichtlich des Fortbestandes des Mietverhältnisses über die eheliche Wohnung besteht. Zu denken ist aber auch an den Fall, dass der in der ehelichen Wohnung verbleibende Ehegatte seine Unterhaltsansprüche gegen den ausgezogenen Ehegatten verwirkt hat, sodass dem ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich keine eheliche Solidarität mehr abverlangt werden kann.

 

In diese Richtung hat auch das OLG Köln (4 UF 169/05 v. 11.04.2006) argumentiert, wobei das OLG Köln über einen Fall zu entscheiden hatten, in dem die Mieter geschieden waren. Das OLG Köln hat ausgeführt, dass jedenfalls nach endgültiger Trennung der Eheleute die Kündigung verlangt werden kann, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder Gründe der ehelichen Solidarität nicht entgegenstehen. In diesem Falle genieße das Interesse des kündigungswilligen Ehegatten an einer Beendigung des Mietverhältnisses Vorrang.