|
Anspruch
des getrenntlebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur
Kündigung der Ehewohnung
Hanseatisches
Oberlandesgericht, 8 U 177/2000 vom 18. Mai 2001,
OLG
Köln, 4 UF 169/05 vom 11. April 2006
Das hanseatische Oberlandesgericht
hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehegatte von dem anderen
Ehegatten nach der Scheidung die Zustimmung zur Kündigung der
ehegemeinschaftlich angemieteten Ehewohnung verlangt hatte.
Mieten zwei in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbundene Partner gemeinsamen eine Wohnung
an, so besteht nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ein Anspruch
zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Zustimmung zur
Kündigung der gemeinschaftlich angemieteten Wohnung, wenn die nichteheliche
Lebensgemeinschaft gescheitert ist. Hierfür spreche das nachhaltige Interesse
der ehemaligen Lebenspartner, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis
gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen,
dessen Grundlagen, nämlich die Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung, nach dem
Scheitern der Lebensgemeinschaft entfallen sei (vgl.OLG Düsseldorf, I 10 W
29/07 vom 02. Mai 2007)
Fraglich und in der
Rechtsprechung umstritten ist jedoch, ob diese Grundsätze auch für geschiedene
Eheleute oder gar lediglich voneinander getrenntlebende Eheleute gilt. Das
hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2001
entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Ehe geschieden ist, der eine
Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zustimmung zur
Kündigung der Ehewohnung innehat. Jedenfalls nach einer Scheidung überlagert
das durch die Ehe geschaffene familienrechtliche Sonderverhältnis zwischen den
Eheleuten nicht mehr die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Infolgedessen steht dem geschiedenen
Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Mitwirkung bei der
Kündigung zu. Vor der Scheidung - soweit während der Trennungszeit - sei
hingegen das allgemeine Zivilrecht regelmäßig durch die familienrechtliche
Sonderbeziehung der Eheleute zueinander überlagert, sodass der lediglich
getrenntlebende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten keinen Anspruch auf
Mitwirkung bei der Kündigung der ehelichen Wohnung habe.
Nach Auffassung des Autors
dieses Beitrags muss es jedoch auch Konstellationen geben, in denen der
getrenntlebende Ehegatte von dem anderen Ehegatten bereits vor Rechtskraft
eines Scheidungsurteils die Mitwirkung bei der Kündigung der gemeinsamen
Ehewohnung beanspruchen kann. Zu denken ist hier etwa an die Konstellation,
dass keiner der beiden Eheleute in der Ehewohnung wohnen bleiben will, sodass
schon kein Schutzbedürfnis hinsichtlich des Fortbestandes des Mietverhältnisses
über die eheliche Wohnung besteht. Zu denken ist aber auch an den Fall, dass
der in der ehelichen Wohnung verbleibende Ehegatte seine Unterhaltsansprüche
gegen den ausgezogenen Ehegatten verwirkt hat, sodass dem ausgezogenen
Ehegatten grundsätzlich keine eheliche Solidarität mehr abverlangt werden kann.
In diese Richtung hat auch
das OLG Köln (4 UF 169/05 v. 11.04.2006) argumentiert, wobei das OLG Köln über
einen Fall zu entscheiden hatten, in dem die Mieter geschieden waren. Das OLG
Köln hat ausgeführt, dass jedenfalls nach endgültiger Trennung der Eheleute die
Kündigung verlangt werden kann, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder Gründe der
ehelichen Solidarität nicht entgegenstehen. In diesem Falle genieße das
Interesse des kündigungswilligen Ehegatten an einer Beendigung des
Mietverhältnisses Vorrang.
|