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Mieterhöhungsverlangen unter Verweis auf den Mietspiegel -
der Vermieter muss ein kostenloses Exemplar übersenden
(AG
Wiesbaden, 92 C 3397/06 - 28 - vom 01. Februar 2007)
Das Amtsgericht Wiesbaden hatte über einen
Mieterhöhungsfall zu entscheiden, bei dem der Vermieter sich zur Begründung
seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel bezog und dem Mieter
anbot, den Mietspiegel in den vermietereigenen Büroräumlichkeiten einzusehen.
In der Gemeinde, in der sich die Wohnung befand, war der Mietspiegel nicht
veröffentlicht und nicht kostenfrei zugänglich.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass in
einem Fall, in dem der Mietspiegel nicht von der Gemeinde erstellt und
allgemein und kostenlos zugänglich gemacht wird, sondern in der der Mietspiegel
von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter erstellt wird und nur gegen
die Entrichtung eines Kaufpreises zu erlangen ist, dem Mieterhöhungsverlangen,
das sich auf einen Mietspiegel stützt, grundsätzlich ein Exemplar des
Mietspiegels beizufügen ist oder gegebenenfalls in anderen „neutralen“
Räumlichkeiten in zumutbarer Weise zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen
ist.
Es reiche nicht aus, wenn die Mietspiegeltabelle
nach Herausgabe in der Tagespresse veröffentlicht und sodann auf der Internetseite
der Interessenverbände der Mieter oder Vermieter eingestellt werde. Zum
Mietspiegel gehöre ein umfangreicher Erläuterungsteil, ohne den eine sachliche
Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens nicht erfolgen könne. Infolgedessen
reiche die Veröffentlichung nur eines Teils des Mietspiegels nicht aus, um den
Mieter in die Lage zu versetzen, das Mieterhöhungsverlangen in Ruhe und
sorgfältig zu überprüfen.
Auch genüge es nicht, dass der Vermieter anbietet,
den Mietspiegel in seinen Räumlichkeiten einzusehen. Der Begründungszwang eines
Mieterhöhungsverlangens in Verbindung mit der Überlegungsfrist für den Mieter,
einem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, gebiete es, dem Mieter Gelegenheit
und Zeit zu geben, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens eingehend und in
Ruhe zu prüfen. Erforderlichenfalls soll der Mieter auch sachkundigen Rat
heranziehen. In den Räumen des Vermieters sei eine derartige unbefangene
Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens unter Zuhilfenahme des Mietspiegels und
Beiziehung sachkundigen Rates und unter Ausnutzung der dreimonatigen
Überlegungsfrist jedoch nicht möglich.
Es entspreche der Billigkeit, dass der Vermieter,
der einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Mieterhöhung erzielt, auch die
Kosten der ihm auferlegten Begründungspflicht trägt. Unbillig wäre es hingegen,
dass der Mieter, der durch die Mieterhöhung einen wirtschaftlichen Nachteil
erfährt, zudem noch die Kosten aufwenden muss, um die von dem Vermieter zu
erbringende Begründung zu finanzieren.
Es könne gegebenenfalls jedoch ausreichen, den
Mietspiegel an neutraler Stelle zur Einsichtnahme durch den Mieter zu
hinterlegen, wenn dem Mieter dadurch die Möglichkeit der unbefangenen
Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens unter Hinzuziehung des Mietspiegels und
sachkundigen Rates und unter Ausnutzung der zweimonatigen Überlegungsfrist
ermöglicht werde.
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