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Mieterhöhung aufgrund unwirksamer
Schönheitsreparaturklausel
OLG Karlsruhe 7 U 186/06 vom 18.
April 2007
Aufgrund
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den "starren
Fristenregelungen“ in Schönheitsreparaturklauseln und der damit einhergehenden
Unwirksamkeit der mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturklausel in vielen
Mietverträgen stellte sich für das Oberlandesgericht Karlsruhe die Frage, ob
die mietvertraglich vereinbarten Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete
hinaus aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel erhöht werden
könne; ob mithin aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ein
"Zuschlag" auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Rahmen eines
Mieterhöhungsverlangens des Vermieters gemacht werden kann.
Das
Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass Schönheitsreparaturen
Entgeltcharakter haben. Der Vermieter, der die Schönheitsreparaturen auf den
Mieter abwälzt, verlange im Gegenzug von dem Mieter eine um den Anteil, der die
Schönheitsreparaturen bei der Mietzinsfindung ausmacht, reduzierte Miete. Ist
die Schönheitsreparaturklausel unwirksam und weist der Mietspiegel des
betroffenen Wohngebiets eine ortsübliche Vergleichsmiete aus, die
berücksichtigt, dass die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt
sind, könne der Vermieter im Rahmen eines Mieterhöhungsbegehrens einen
"Zuschlag" auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, um somit
dem Umstand gerecht zu werden, dass nunmehr er selbst für die Durchführung der
Schönheitsreparaturen Sorge zu tragen hat. Die Höhe des Zuschlags bemesse sich
dabei im Zweifel nach § 28 Absatz 4 Satz 2 II. Berechnungsverordnung, der von
maximal 8,50 € pro Quadratmeter ausgehe.
Das
Landgericht Düsseldorf war in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 zu dem
Aktenzeichen 21 S 375/05 im wesentlichen
auch von der Zulässigkeit eines derartigen "Zuschlags" ausgegangen,
hatte jedoch die Auffassung vertreten, dass der Vermieter dem Mieter zunächst
anbieten müsse, dass dieser die Schönheitsreparaturen selbst durchführt. Erst
nach Weigerung des Mieters sei es dem Vermieter nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben zuzugestehen, einen "Zuschlag" auf die ortsübliche
Vergleichsmiete zu verlangen.
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