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Zusammentreffen von
Mieterhöhungsvereinbarung nach Modernisierung und "normales" Mieterhöhungsverlangen
auf die ortsübliche Vergleichsmiete binnen Jahresfrist
BGH VIII ZR 285/06
Will
der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, so kann
ein Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Etwas Anderes gilt, wenn der Vermieter innerhalb dieser
Jahresfrist die Miete im Rahmen eines förmlichen Mieterhöhungsverfahrens wegen
vorgenommener Modernisierungsarbeiten erhöht hat. In diesem Fall braucht die
Jahresfrist nicht eingehalten zu werden.
Der
Bundesgerichtshof hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, bei dem
innerhalb der Jahresfrist kein förmliches Mieterhöhungsverfahren wegen
vorgenommener Modernisierungsarbeiten durchgeführt worden war, sondern in dem
sich der Vermieter und der Mieter wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen
formlos auf eine höhere Miete geeinigt hatten. Nachdem nunmehr der Vermieter
binnen Jahresfrist zudem eine Anpassung der Miete auf die ortsübliche
Vergleichsmiete wünschte, hielt der Mieter dem Vermieter entgegen, er müsse die
grundsätzlich zu beachtende Jahresfrist einhalten.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Jahresfrist nicht eingehalten
werden muss. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung von der grundsätzlich
einzuhaltenden Jahresfrist bei Mieterhöhungen aufgrund von
Modernisierungsmaßnahmen sei es, den Vermieter zur Durchführung einer
Modernisierung des Wohnungsbestandes anzuhalten. Diesem Sinn und Zweck
widerspräche es, wenn nur solche Mieterhöhungen aufgrund von
Modernisierungsmaßnahmen von der grundsätzlich einzuhaltenden Jahresfrist
ausgenommen wären, die auf einem förmlichen Mieterhöhungsverfahren beruhen.
Daher müsse von der Ausnahmeregelung auch die einvernehmliche Mieterhöhung
aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen betroffen sein. Andernfalls wäre der
Vermieter gehalten, nach einer Modernisierung stets ein förmliches
Mieterhöhungsverfahren durchzuführen und erforderlichenfalls gegen den Mieter
zu klagen, um sich die Möglichkeit offen zu halten, binnen Jahresfrist die
Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anzuheben. Dies habe der Gesetzgeber
nicht gewollt.
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