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Mieterhöhungsverlangen
unter Verweis auf den Mietspiegel der
Vermieter muss ein kostenloses Exemplar übersenden
(AG
Wiesbaden, 92 C 3397/06 - 28 - vom 01. Februar 2007; BGH VIII ZR
74/08 vom 11. März 2009)
Das
Amtsgericht Wiesbaden hatte über einen Mieterhöhungsfall zu
entscheiden, bei dem der Vermieter sich zur Begründung seines
Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel bezog und dem Mieter
anbot, den Mietspiegel in den vermietereigenen Büroräumlichkeiten
einzusehen. In der Gemeinde, in der sich die Wohnung befand, war der
Mietspiegel nicht veröffentlicht und nicht kostenfrei zugänglich.
Das
Amtsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass in einem Fall, in dem der
Mietspiegel nicht von der Gemeinde erstellt und allgemein und
kostenlos zugänglich gemacht wird, sondern in der der Mietspiegel
von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter erstellt wird und
nur gegen die Entrichtung eines Kaufpreises zu erlangen ist, dem
Mieterhöhungsverlangen, das sich auf einen Mietspiegel stützt,
grundsätzlich ein Exemplar des Mietspiegels beizufügen ist oder
gegebenenfalls in anderen „neutralen“ Räumlichkeiten in
zumutbarer Weise zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen ist.
Es
reiche nicht aus, wenn die Mietspiegeltabelle nach Herausgabe in der
Tagespresse veröffentlicht und sodann auf der Internetseite der
Interessenverbände der Mieter oder Vermieter eingestellt werde. Zum
Mietspiegel gehöre ein umfangreicher Erläuterungsteil, ohne den
eine sachliche Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens nicht
erfolgen könne. Infolgedessen reiche die Veröffentlichung nur eines
Teils des Mietspiegels nicht aus, um den Mieter in die Lage zu
versetzen, das Mieterhöhungsverlangen in Ruhe und sorgfältig zu
überprüfen.
Auch
genüge es nicht, dass der Vermieter anbietet, den Mietspiegel in
seinen Räumlichkeiten einzusehen. Der Begründungszwang eines
Mieterhöhungsverlangens in Verbindung mit der Überlegungsfrist für
den Mieter, einem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, gebiete es,
dem Mieter Gelegenheit und Zeit zu geben, die Berechtigung des
Erhöhungsverlangens eingehend und in Ruhe zu prüfen.
Erforderlichenfalls soll der Mieter auch sachkundigen Rat
heranziehen. In den Räumen des Vermieters sei eine derartige
unbefangene Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens unter
Zuhilfenahme des Mietspiegels und Beiziehung sachkundigen Rates und
unter Ausnutzung der dreimonatigen Überlegungsfrist jedoch nicht
möglich.
Es
entspreche der Billigkeit, dass der Vermieter, der einen
wirtschaftlichen Vorteil durch die Mieterhöhung erzielt, auch die
Kosten der ihm auferlegten Begründungspflicht trägt. Unbillig wäre
es hingegen, dass der Mieter, der durch die Mieterhöhung einen
wirtschaftlichen Nachteil erfährt, zudem noch die Kosten aufwenden
muss, um die von dem Vermieter zu erbringende Begründung zu
finanzieren.
Es
könne gegebenenfalls jedoch ausreichen, den Mietspiegel an neutraler
Stelle zur Einsichtnahme durch den Mieter zu hinterlegen, wenn dem
Mieter dadurch die Möglichkeit der unbefangenen Überprüfung des
Mieterhöhungsverlangens unter Hinzuziehung des Mietspiegels und
sachkundigen Rates und unter Ausnutzung der zweimonatigen
Überlegungsfrist ermöglicht werde.
In
einer Entscheidung vom 11.03.2009 bestätigte der Bundesgerichtshof
jedoch, dass der Vermieter dann nicht verpflichtet ist, seinem
Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel zur ordnungsgemäßen
Begründung beizufügen, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In
einem solchen Fall sei es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der
Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen
Mietspiegel zuzugreifen. Es reiche bereits aus, dass die
Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters
gewährleistet sei. Die Beifügung des Mietspiegels sei auch nicht
deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters –
etwa durch einen Rechtsanwalt – zu ermöglichen, weil dessen
Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann.
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