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Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ausstellung
einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
AG Hohenschönhausen 16 C 239/05 vom
30. März 2006
AG Schöneberg, Aktenzeichen 16b C
55/06 vom 19. Juni 2006
AG Berlin-Tiergarten, Aktenzeichen 6
C 427/07
Nicht selten verlangt der
neue Vermieter von einem potentiellen Mieter die Beibringung einer
Bescheinigung des alten Vermieters, dass die mietvertraglich vereinbarten
Mieten stets pünktlich und vollumfänglich gezahlt worden waren und dass keine
Mietschulden aus dem vormaligen Mietverhältnis bestehen.
Problematisch wird die
Situation für den Mieter, wenn sich der alte Vermieter weigert, eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen, etwa weil der Mieter sich
weigert, aus dem vorherigen Mietverhältnis einen Teil der
Betriebskostennachzahlungen zu zahlen, weil diese (vermeintlich) zu unrecht
erhoben wurden.
Das Amtsgericht
Hohenschönhausen hat in seiner Entscheidung vom 30. März 2006 entschieden, dass
der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
auszustellen. Hierbei handele es sich um eine mietvertragliche Nebenpflicht.
Der Vermieter müsse sich jedoch nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen von
Rückständen der laufenden Miete beschränken, er dürfe vielmehr in einer solchen
Bescheinigung auch auf noch ausstehende Prozess- und Gerichtskosten hinweisen.
Dieser Auffassung sind die
Amtsgerichte Tiergarten und Schöneberg entgegengetreten. Beide Gerichte sind
der Auffassung, dass ein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter
auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht besteht.
Das Amtsgericht Schöneberg
hat hierzu ausgeführt, dass eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
grundsätzlich keinen Rückschluss auf die Solvenz und Zuverlässigkeit des
Mieters zulasse, da in einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung offen bleibe,
für welchen Zeitraum diese Mietschuldenfreiheitsbestätigung ausgestellt wird,
da aus der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht ohne weiteres ersichtlich
sei, ob Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen und noch ausstehende
Gerichts- und Prozesskosten enthalten sind, wann die einzelnen Mieten gezahlt
wurden, wer die Mieten geleistet hat (bspw. Zahlung durch Dritte) und wie die
Mieten geleistet wurden (Raten etc.).
Es sei ferner jedenfalls
nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der ehemalige Vermieter sich unter Berufung
auf etwaig ausstehende Betriebskosten weigert, eine
Mietschuldenfreiheitsbestätigung auszustellen.
In dieser Entscheidung des
Amtsgerichts Schöneberg weist das Amtsgericht Schöneberg jedoch auch darauf
hin, dass der Mieter grundsätzlich die Möglichkeit hat, von dem Vermieter eine
Quittung gem. § 368 BGB hinsichtlich seiner einzelnen Mietzahlungen zu
verlangen.
Der Anspruch auf Erteilung
einer Quittung verjährt in demjenigen Zeitraum, in dem auch der Anspruch auf
Leistung verjährt, für den die Quittung ausgestellt werden soll. Da der
Anspruch auf Mietzinszahlung innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem
Schluss des Jahres verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist, gilt eben
diese Verjährungsfrist auch für den Anspruch des Mieters auf Ausstellung einer
Quittung. Der Mieter kann mithin von seinem Vermieter verlangen, dass dieser
ihm die Mietzahlungen der letzten drei Jahre quittiert.
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