|
Modernisierungsmieterhöhung
ohne vorherige fristgerechte Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen
Bundesgerichtshof VIII ZR 6/07 vom 19. September 2007
Der Sachverhalt, der dem Urteil
des Bundesgerichts zugrundeliegt, ist der, dass der Vermieter die Mietsache
modernisieren wollte, indem er einen Fahrstuhl in das fünfgeschössige Mietshaus
einbaute.
Grundsätzlich ist der Vermieter
gem. § 554 Abs. 3 BGB verpflichtet, dem Mieter die beabsichtigte Durchführung
von Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen
deren Art, deren Umfang und Beginn und deren voraussichtlicher Dauer nach
anzuzeigen. Ferner ist die zu erwartende Mieterhöhung in diesem Rahmen
anzuzeigen.
Der Vermieter hatte es versäumt,
die Mordernisierungsmaßnahmen und die Mieterhöhung innerhalb dieser
3-Monatsfrist dem Mieter anzuzeigen. Der Mieter war nunmehr der Auffassung,
dass aufgrund der nicht fristgerechten Modernisierungsanzeige das
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam sei.
Dieser Auffassung hat der
Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.
Wenn der Vermieter eine
Modernisierungsanzeige insgesamt unterließe, verlängerte sich die Frist, ab
derere eine Mieterhöhung verlangt werden könnte, um sechs Monate (§ 559 b Abs.
2 Satz 1 BGB). Da die unterlassene Modernisierungsanzeige lediglich zu einer
Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung führe, könne die verspätete
Modernisierungsanzeige keine nachteiligeren Folgen für den Vermieter auslösen.
Die fristgerechte Modernisierungsmitteilung bezwecke lediglich, dem Mieter die
Möglichkeit zu geben, sich auf die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen
einzustellen und gegebenenfalls von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu
machen.
|