Modernisierungsmieterhöhung ohne vorherige fristgerechte Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen

 

Bundesgerichtshof VIII ZR 6/07 vom 19. September 2007

 

 

Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegt, ist der, dass der Vermieter die Mietsache modernisieren wollte, indem er einen Fahrstuhl in das fünfgeschössige Mietshaus einbaute.

 

Grundsätzlich ist der Vermieter gem. § 554 Abs. 3 BGB verpflichtet, dem Mieter die beabsichtigte Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen deren Art, deren Umfang und Beginn und deren voraussichtlicher Dauer nach anzuzeigen. Ferner ist die zu erwartende Mieterhöhung in diesem Rahmen anzuzeigen.

 

Der Vermieter hatte es versäumt, die Mordernisierungsmaßnahmen und die Mieterhöhung innerhalb dieser 3-Monatsfrist dem Mieter anzuzeigen. Der Mieter war nunmehr der Auffassung, dass aufgrund der nicht fristgerechten Modernisierungsanzeige das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam sei.

 

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.

 

Wenn der Vermieter eine Modernisierungsanzeige insgesamt unterließe, verlängerte sich die Frist, ab derere eine Mieterhöhung verlangt werden könnte, um sechs Monate (§ 559 b Abs. 2 Satz 1 BGB). Da die unterlassene Modernisierungsanzeige lediglich zu einer Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung führe, könne die verspätete Modernisierungsanzeige keine nachteiligeren Folgen für den Vermieter auslösen. Die fristgerechte Modernisierungsmitteilung bezwecke lediglich, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sich auf die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen einzustellen und gegebenenfalls von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.