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Aufstellen
einer mobilen Parabolantenne
BGH VIII ZR
207/04 vom 16. Mai 2007
Der
Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu befinden, dass ein Mieter in einem
Mietshaus, das an einem Breitbandkabel angeschlossen war, auf einem Balkon
hinter einer Balkonbrüstung eine mobile Parabolantenne aufgestellt hatte, um
zusätzliche Programme empfangen zu können. Ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof war es, dass das Vorhandensein eines Breitbandkabelnetzes,
das es auch ausländischen Mitbürgern ermöglicht, Programme ihrer
Herkunftsländer durch den Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms zu empfangen,
einem schutzwürdigen Interesse an dem Aufstellen einer Parabolantenne
entgegensteht. In einem solchen Fall sei das Aufstellen einer Parabolantenne
grundsätzlich nicht zulässig.
Nunmehr
hat der BGH entschieden, dass das Aufstellen einer Parabolantenne zulässig ist,
wenn weder eine Substanzverletzung, noch eine nennenswerte ästhetische
Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, weil die Antenne
lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, da sie
beispielsweise im Innern des Gebäudes oder auf dem Fußboden eines Balkons im
hinteren Bereich hinter einer sichtschützenden Balkonbrüstung aufgestellt ist.
In
einem solchen Fall sei dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse des
Mieters gegenüber dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts des
Vermieters der Vorrang zu geben. Grundsätzlich sei jedoch auf den Einzelfall
abzustellen.
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