Aufstellen einer mobilen Parabolantenne

BGH VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007

 

Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu befinden, dass ein Mieter in einem Mietshaus, das an einem Breitbandkabel angeschlossen war, auf einem Balkon hinter einer Balkonbrüstung eine mobile Parabolantenne aufgestellt hatte, um zusätzliche Programme empfangen zu können. Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof war es, dass das Vorhandensein eines Breitbandkabelnetzes, das es auch ausländischen Mitbürgern ermöglicht, Programme ihrer Herkunftsländer durch den Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms zu empfangen, einem schutzwürdigen Interesse an dem Aufstellen einer Parabolantenne entgegensteht. In einem solchen Fall sei das Aufstellen einer Parabolantenne grundsätzlich nicht zulässig.

 

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass das Aufstellen einer Parabolantenne zulässig ist, wenn weder eine Substanzverletzung, noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, weil die Antenne lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, da sie beispielsweise im Innern des Gebäudes oder auf dem Fußboden eines Balkons im hinteren Bereich hinter einer sichtschützenden Balkonbrüstung aufgestellt ist.

 

In einem solchen Fall sei dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse des Mieters gegenüber dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts des Vermieters der Vorrang zu geben. Grundsätzlich sei jedoch auf den Einzelfall abzustellen.