Rauchen als Sachbeschädigung?

BGH VIII ZR 124/05

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jedenfalls das „normale“ Rauchen in der Mietwohnung, selbst wenn es zu Nikotinablagerungen auf Wänden und Decken führt, nicht als schadensersatzauslösender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache angesehen werden kann. Vielmehr verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig.

 

Hinsichtlich der Frage, ob ausnahmsweise exzessives Rauchen, dass bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat, als Sachbeschädigung zu werten ist, hat sich der BGH nicht geäußert. Das Landgericht Paderborn hatte im Falle des exzessiven Rauchens eine Sachbeschädigung der Mietsache durch den Mieter bejaht.

 

In dem von dem BGH entschiedenen Fall war die mietvertragliche Konstellation, dass die mietvertraglich auf den Mieter abgewälzte Schönheitsreparaturverpflichtung und die mietvertraglich ebenfalls auf den Mieter abgewälzte Endrenovierungsverpflichtung jeweils unwirksam waren. Der Mieter, der in der Mietwohnung regelmäßig geraucht hatte und auf diese Art und Weise für Ablagerungen auf den Wänden und Decken gesorgt hatte, konnte infolgedessen nicht aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel oder Endrenovierungsklausel zur Beseitigung der Nikotinablagerungen bei Beendigung des Mietverhältnisses in Anspruch genommen werden. Der Vermieter hatte die Ansicht vertreten, dass das Rauchen in dem Mietobjekt einen vertragswidrigen Gebrauch darstelle und die verursachten Ablagerungen auf Decken und Wänden als Sachbeschädigung zu werten seien, sodass der Mieter unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Beseitigung der Nikotinablagerungen in Anspruch genommen werden kann. Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshofe jedenfalls für den Fall des „normalen“ Rauchers eine Absage erteilt.