|
|
Rauchen als Sachbeschädigung?
BGH VIII ZR 124/05
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass jedenfalls das „normale“ Rauchen in der Mietwohnung, selbst
wenn es zu Nikotinablagerungen auf Wänden und Decken führt, nicht als
schadensersatzauslösender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache angesehen
werden kann. Vielmehr verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung
raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht,
grundsätzlich nicht vertragswidrig.
Hinsichtlich der Frage, ob ausnahmsweise
exzessives Rauchen, dass bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen
Renovierungsbedarf zur Folge hat, als Sachbeschädigung zu werten ist, hat sich
der BGH nicht geäußert. Das Landgericht Paderborn hatte im Falle des exzessiven
Rauchens eine Sachbeschädigung der Mietsache durch den Mieter bejaht.
In dem von dem BGH
entschiedenen Fall war die mietvertragliche Konstellation, dass die
mietvertraglich auf den Mieter abgewälzte Schönheitsreparaturverpflichtung und
die mietvertraglich ebenfalls auf den Mieter abgewälzte
Endrenovierungsverpflichtung jeweils unwirksam waren. Der Mieter, der in der
Mietwohnung regelmäßig geraucht hatte und auf diese Art und Weise für
Ablagerungen auf den Wänden und Decken gesorgt hatte, konnte infolgedessen nicht
aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel oder Endrenovierungsklausel zur
Beseitigung der Nikotinablagerungen bei Beendigung des Mietverhältnisses in
Anspruch genommen werden. Der Vermieter hatte die Ansicht vertreten, dass das
Rauchen in dem Mietobjekt einen vertragswidrigen Gebrauch darstelle und die
verursachten Ablagerungen auf Decken und Wänden als Sachbeschädigung zu werten
seien, sodass der Mieter unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur
Beseitigung der Nikotinablagerungen in Anspruch genommen werden kann. Dieser
Auffassung hat der Bundesgerichtshofe jedenfalls für den Fall des „normalen“
Rauchers eine Absage erteilt.
|
|