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Exzessives Rauchen als Sachbeschädigung
der Mietsache?
BGH VIII ZR 37/07 vom 05. März 2008
Der Bundesgerichtshof hatte
über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter für knapp 2 Jahre eine
Wohnung gemietet hatte. Die mietvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturklausel
in dem Mietvertrag war unwirksam. Der Mieter hatte in der Wohnung stark
geraucht, sodass bei seinem Auszug die Decken, Wände und Türen der Wohnung
durch Zigarettenqualm stark vergilbt waren und sich der Zigarettengeruch in die
Tapeten „eingefressen“ hatte, sodass eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an
den Türen erforderlich waren.
Der Bundesgerichtshof hatte
bereits in seinem Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass „normales“ Rauchen
keine Sachbeschädigung darstelle, die den Mieter zum Schadensersatz
verpflichtet, selbst wenn die Schönheitsreparaturklausel, die mietvertraglich
vereinbart wurde, unwirksam ist. Vielmehr stelle das Rauchen in einer
Mietwohnung einen zulässigen Mietgebrauch dar.
Für den Fall des exzessiven
Rauchens, der vorliegend Verfahrensgegenstand war, hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung dann über den zulässigen
Mietgebrauch hinausgeht und den Mieter zum Schadensersatz wegen
Sachbeschädigung verpflichtet, wenn die Folgen des Rauchens nicht durch
Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen
der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der
Fenster und Außentüren von innen) beseitigt werden können, sondern
weitergehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. Unerheblich ist
hingegen, ob durch das starke Rauchen Schönheitsreparaturen in einem früheren
Turnus als mietvertraglich vereinbart durchgeführt werden müssen.
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