|
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen im
Gewerberaummietrecht
Der
Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem in einem
gewerblichen Mietvertrag über eine Änderungsschneiderei eine
Schönheitsreparaturklausel mit “starren Fristen“ enthalten war. Dort war
geregelt, dass sich der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten mindestens
alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toilette
und
alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen
die
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen zu lassen.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine derartige
Schönheitsreparaturklausel mit einem „starren Fristenplan“ auch im
Gewerberaummietrecht unwirksam ist.
Er
hat insoweit ausgeführt, dass es Leitbild des Gesetzes sei, dass grundsätzlich
der Vermieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es sei
jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, die
Schönheitsreparaturverpflichtung durch allgemeine Geschäftsbedingungen im
Rahmen eines Mietvertrages auf den Mieter abzuwälzen. Erfolgt die Übertragung –
wie es die Regel ist – im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen, müssen
diese einer Inhaltskontrolle standhalten. Eine allgemeine Geschäftsbedingung
ist dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem
Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine derartige
Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine allgemeine
Geschäftsbedingung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht vereinbar ist.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch im Gewerberaummietrecht eine
Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen mit dem Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Der Vermieter, der die
Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt hat, ist lediglich
verpflichtet, Dekorationsarbeiten durchzuführen, wenn ein entsprechender
Renovierungsbedarf besteht. Verpflichtet der Vermieter den Mieter,
Schönheitsreparaturen ohne Berücksichtigung eines Renovierungsbedarfs
durchzuführen, verlangt er von dem Mieter mehr, als er selbst zu leisten
verpflichtet gewesen wäre, wenn er die Schönheitsreparaturen nicht übertragen
hätte. Infolgedessen stellt eine derartige Schönheitsreparaturklausel mit
starren Fristenplänen, die keine Rücksicht auf den tatsächlichen
Renovierungsbedarf nimmt, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
|