|
Kein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete aufgrund
der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
BGH VIII ZR 181/07 vom 09. Juli 2008
Der Bundesgerichtshof hatte in der Revision über das
Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf zu entscheiden, dem der Sachverhalt
zugrunde lag, dass die in einem Mietvertrag verwendete
Schönheitsreparaturklausel aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu den „starren Renovierungsfristen“ unwirksam war. Der Vermieter verlangte
nunmehr von dem Vermieter eine Mieterhöhung, die über die anhand des örtlichen
Mietspiegels ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete hinausging. Der Vermieter
begründete diese über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehende Miethöhe
damit, dass der örtliche Mietspiegel bei der Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmieten von einer wirksamen Überwälzung der Schönheitsreparaturen von
dem Vermieter auf den Mieter ausgehe, dass in dem konkreten Fall die
Überwälzung der Schönheitsreparaturen von dem Vermieter auf dem Mieter jedoch
unwirksam sei und dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen von dem
Vermieter auf den Mieter Entgeldcharakter habe und somit bei der
Mietpreisbildung zu berücksichtigen sei.
Das Landgericht Düsseldorf hatte
sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.
Der Bundesgerichtshof ist dieser
Rechtsauffassung entgegengetreten.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt,
dass eine Erhöhung der Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus mit
dem Argument, der örtliche Mietspiegel gehe von einer wirksamen Überwälzung der
Schönheitsreparaturen von dem Vermieter auf den Mieter aus, nicht in Betracht
komme. Grundsätzlich könne der Vermieter die Miete nur bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete erhöhen. Der Gesetzgeber habe ein Vergleichsmietsystem
etabliert, das sich am örtlichen Markt orientiert. Der Zuschlag auf die
ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von Kosten für die Vornahme von
Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf deren Durchsetzbarkeit am Markt
widerspreche dem vom Gesetzgeber gewollten Vergleichsmietsystem, das sich am
örtlichen Markt orientiert. Auch der Entgeltcharakter der Übernahme der
Schönheitsreparaturen durch den Mieter rechtfertige keinen abstrakten Zuschlag
zu der ortüblichen Vergleichsmiete.
Eine ergänzende Vertragsauslegung
komme nicht in Betracht. Zwar sei die Schönheitsreparaturklausel unwirksam.
Eine vertragliche Regelungslücke entstehe dadurch jedoch nicht, da nach dem
Leitbild des Gesetzes in einem solchen Fall der Vermieter die
Schönheitsreparaturen durchzuführen haben.
Schließlich komme auch eine
Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftslage nicht in
Betracht, da der Vermieter als Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Rahmen des Mietvertrags grundsätzlich das Risiko der Unwirksamkeit der von
ihm verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen trage.
Im Ergebnis ist der
Bundesgerichtshof mithin der Auffassung, dass eine „Kompensation“ zugunsten des
Vermieters aufgrund der Unwirksamkeit der von dem Vermieter verwandten
unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht in Betracht kommt.
|