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Anspruch des Mieters gegen den Vermieter nach Durchführung
von Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturvereinbarung
AG Nürtingen 42 C 1047/06 vom 28.
Februar 2007
Dem
Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 28. Februar 2007 lag der Sachverhalt
zugrunde, dass ein Mieter, der zuvor in einem Räumungsrechtsstreit anwaltlich
vertreten und in diesem unterlegen war, aufgrund einer unwirksamen
Schönheitsreparaturklausel hatte Schönheitsreparaturen durchführen lassen.
Die
Schönheitsreparaturklausel war unwirksam, da sie mit einem „starren“
Fristenplan versehen war und infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs den Mieter unangemessen benachteiligte.
Das
Amtsgericht Nürtingen vertrat die Auffassung, dass dem Mieter gegen den
Vermieter ein Bereicherungsanspruch wegen einer rechtsgrundlosen Bereicherung
zusteht. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs sei mit dem Wert der
Renovierungsleistungen gleichzusetzen. Der Vermieter habe mithin an den Mieter
dasjenige zu erstatten, was der Mieter zuvor an den Raumausstatter hatte
auslegen müssen.
Der
Vermieter könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen, weil er nachträglich
das Gebäude verkauft hat. Hinsichtlich einer etwaigen Entreicherung sei auf den
Zeitpunkt der Rückgabe der Mieträume an den Vermieter abzustellen und nicht auf
einen späteren Veräußerungszeitpunkt.
Der
Mieter habe auch keine Kenntnis der Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel gehabt. Allein der Umstand, dass die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu den „starren“ Schönheitsreparaturfristen in den
Medien stark präsent sei und dass der Mieter in dem Räumungsrechtsstreit
anwaltlich vertreten war, reiche nicht aus, um von einer positiven Kenntnis von
der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel auszugehen.
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