Anspruch des Mieters gegen den Vermieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturvereinbarung

 

AG Nürtingen 42 C 1047/06 vom 28. Februar 2007

 

Dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 28. Februar 2007 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Mieter, der zuvor in einem Räumungsrechtsstreit anwaltlich vertreten und in diesem unterlegen war, aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel hatte Schönheitsreparaturen durchführen lassen.

 

Die Schönheitsreparaturklausel war unwirksam, da sie mit einem „starren“ Fristenplan versehen war und infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Mieter unangemessen benachteiligte.

 

Das Amtsgericht Nürtingen vertrat die Auffassung, dass dem Mieter gegen den Vermieter ein Bereicherungsanspruch wegen einer rechtsgrundlosen Bereicherung zusteht. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs sei mit dem Wert der Renovierungsleistungen gleichzusetzen. Der Vermieter habe mithin an den Mieter dasjenige zu erstatten, was der Mieter zuvor an den Raumausstatter hatte auslegen müssen.

 

Der Vermieter könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen, weil er nachträglich das Gebäude verkauft hat. Hinsichtlich einer etwaigen Entreicherung sei auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mieträume an den Vermieter abzustellen und nicht auf einen späteren Veräußerungszeitpunkt.

 

Der Mieter habe auch keine Kenntnis der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel gehabt. Allein der Umstand, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „starren“ Schönheitsreparaturfristen in den Medien stark präsent sei und dass der Mieter in dem Räumungsrechtsstreit anwaltlich vertreten war, reiche nicht aus, um von einer positiven Kenntnis von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel auszugehen.