Die Grundreinigung eines Teppichs zählt zu den Schönheitsreparaturen

 

BGH XII ZR 15/07 vom 08. Oktober 2008

 

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

 

In einem Gewerberaummietvertrag war zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass die Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts Sache des Mieters seien. Ferner verpflichtete sich der Mieter in dem Mietvertrag, das Mietobjekt bei Vertragsende ordnungsgemäß gereinigt an die Vermieterin herauszugeben.

 

Das Mietobjekt war sodann mit Teppichboden in einem gesaugten Zustand nach Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zurückgegeben worden. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, der Mieter schulde eine Grundreinigung des Teppichs. Sie machte gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen diejenigen Reinigungskosten geltend, die für die Grundreinigung des Teppichs entstanden.

 

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass auch im Gewerberaummietrecht auf die grundsätzlich nur für preisgebundenen Wohnraum unmittelbar anwendbare Definition der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden kann. Hiernach umfassen die Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Anstelle des in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung genannten und nicht mehr zeitgemäßen Streichens der Fußböden tritt nunmehr bei vom Vermieter verlegten Teppichboden dessen Grundreinigung.

 

Durch die Formulierung im § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung, dass die Fußböden zu Streichen sind, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Schönheitsreparaturen nicht nur die Verpflichtung umfassen, die Oberflächen der Decken und Wände in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen, sondern auch die Oberflächen des Fußbodenbelags. Ein redlicher Mieter muss davon ausgehen, dass er anstelle des nur für Holzdielenböden geeigneten „Streichens des Bodens“ diejenige Maßnahme ergreifen muss, die bei dem vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergebnis führt.

 

Die Verschönerung der Oberfläche eines Holzdielenbodens durch Streichen entspricht bei einem Teppichboden dessen gründlicher Reinigung. Durch die gründliche Reinigung wird die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt.

 

Nicht ausreichend sei insoweit die übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen. Diese übliche Reinigung ist keine Schönheitsreparatur, sondern entspringt vielmehr der vertraglich vom Mieter geschuldeten Sorgfalts- und Obhutspflicht über das Mietobjekt.