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BGH XII ZR 15/07 vom 08. Oktober 2008
Der
Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
In
einem Gewerberaummietvertrag war zwischen den Vertragsparteien vereinbart
worden, dass die Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der
Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts Sache des Mieters seien.
Ferner verpflichtete sich der Mieter in dem Mietvertrag, das Mietobjekt bei
Vertragsende ordnungsgemäß gereinigt an die Vermieterin herauszugeben.
Das
Mietobjekt war sodann mit Teppichboden in einem gesaugten Zustand nach
Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zurückgegeben worden. Die
Vermieterin vertrat die Auffassung, der Mieter schulde eine Grundreinigung des
Teppichs. Sie machte gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
diejenigen Reinigungskosten geltend, die für die Grundreinigung des Teppichs
entstanden.
Der
Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass auch im Gewerberaummietrecht
auf die grundsätzlich nur für preisgebundenen Wohnraum unmittelbar anwendbare
Definition der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 II.
Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden kann. Hiernach umfassen die
Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und
Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre,
der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Anstelle des in § 28
Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung genannten und nicht mehr zeitgemäßen
Streichens der Fußböden tritt nunmehr bei vom Vermieter verlegten Teppichboden
dessen Grundreinigung.
Durch
die Formulierung im § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung, dass die
Fußböden zu Streichen sind, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass
Schönheitsreparaturen nicht nur die Verpflichtung umfassen, die Oberflächen der
Decken und Wände in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen, sondern auch die
Oberflächen des Fußbodenbelags. Ein redlicher Mieter muss davon ausgehen, dass
er anstelle des nur für Holzdielenböden geeigneten „Streichens des Bodens“
diejenige Maßnahme ergreifen muss, die bei dem vorhandenen Boden zu einem
vergleichbaren Ergebnis führt.
Die
Verschönerung der Oberfläche eines Holzdielenbodens durch Streichen entspricht
bei einem Teppichboden dessen gründlicher Reinigung. Durch die gründliche
Reinigung wird die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt.
Nicht
ausreichend sei insoweit die übliche Reinigung von dem sich allmählich
ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen. Diese übliche Reinigung ist keine
Schönheitsreparatur, sondern entspringt vielmehr der vertraglich vom Mieter
geschuldeten Sorgfalts- und Obhutspflicht über das Mietobjekt.
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