Tierhaltung in Mietwohnungen

 

BGH VIII ZR 340/06

 

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem im Mietvertrag eine Klausel enthalten war, wonach jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Der Mieter begehrte nunmehr die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von zwei Katzen. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel, die eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische zulasse, den Mieter unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Haltung kleiner Haustiere gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen normalerweise keine Beeinträchtigungen für die Mietsache oder Mitmieter ausgehen. Dies sei nicht nur bei Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren wie beispielsweise Hamstern und Schildkröten, die ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, der Fall.

 

Eine Tierhaltungsklausel sei auch dann unwirksam, wenn die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von anderen Haustieren als den vorbeschriebenen Kleintieren im freien Ermessen des Vermieters stehe. Eine derartige Klausel bringe nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Haltung anderer Haustiere nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf.

 

Ist die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag unwirksam, ist die Beantwortung der Frage, ob andere Haustiere als Kleintiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, eine Frage des Einzelfalls, die eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters erforderlich mache.

 

Ohne sachlichen Grund dürfte die Haltung anderer Tiere als Kleintiere, auch wenn eine entsprechende vertragliche Regelung nicht vorliegt oder unwirksam ist, nicht versagt werden.