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Tierhaltung in Mietwohnungen
BGH VIII ZR 340/06
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu
entscheiden, in dem im Mietvertrag eine Klausel enthalten war, wonach jede
Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln
und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Der Mieter begehrte
nunmehr die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von zwei Katzen. Der
Vermieter verweigerte die Zustimmung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel, die eine
Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische zulasse,
den Mieter unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Haltung
kleiner Haustiere gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von
ihnen normalerweise keine Beeinträchtigungen für die Mietsache oder Mitmieter
ausgehen. Dies sei nicht nur bei Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei
anderen Kleintieren wie beispielsweise Hamstern und Schildkröten, die ebenfalls
in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, der Fall.
Eine Tierhaltungsklausel sei auch dann unwirksam, wenn die Zustimmung des
Vermieters zur Haltung von anderen Haustieren als den vorbeschriebenen
Kleintieren im freien Ermessen des Vermieters stehe. Eine derartige Klausel
bringe nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Haltung anderer Haustiere nur
aus sachlichem Grund verweigert werden darf.
Ist die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag unwirksam, ist die
Beantwortung der Frage, ob andere Haustiere als Kleintiere in der Wohnung
gehalten werden dürfen, eine Frage des Einzelfalls, die eine umfassende
Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters erforderlich mache.
Ohne sachlichen Grund dürfte die Haltung anderer Tiere als Kleintiere,
auch wenn eine entsprechende vertragliche Regelung nicht vorliegt oder
unwirksam ist, nicht versagt werden.
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