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Haftung des Mietverwalters für die
Verwendung unwirksamer Renovierungsklauseln
LG Berlin, AZ: 50 S 145/07 vom 29.
Februar 2008
Das
Landgericht Berlin hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der
Eigentümer einer Immobilie die Vermietung der Immobilie entgeltlich einer
Mietverwalterin überlassen hat. Die Mietverwalterin kümmerte sich um die
Auswahl von Mietinteressenten und um die Konzeption des Mietvertrags. In dem
streitgegenständlichen Mietvertrag hatte die Mietverwalterin eine Schönheitsreparaturklausel
mit einer starren Fristenregelung und zudem zu kurzen Renovierungsfristen
verwandt.
Nachdem
das Mietverhältnis beendet war, hatte sich der Mieter auf die Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel berufen. Er hatte vorgetragen, durch die Verwendung
eines starren Fristenplans und zu kurzer Renovierungsturni unangemessen
benachteiligt zu werden.
Dem
Mieter war in seiner Auffassung recht zugeben, dass die
Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.
Dem
Vermieter entstand infolge des Erfordernisses, nunmehr selbst für eine
Renovierung der durch die Verwalterin vermieteten Wohnung Sorge tragen zu
müssen, ein Schaden in Höhe der Renovierungskosten. Er nahm daher die
Verwalterin auf Schadensersatz in Höhe dieser Renovierungskosten in Anspruch.
Das
Landgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, dass die Verwalterin, zumal
sie die Mietverwaltung entgeltlich übernommen hat, sich schadensersatzpflichtig
gemacht hat. Die Verwalterin hatte aufgrund der entgeltlich übernommenen
Vermietung des Hauses eine gesteigerte Pflicht, bei der Ausgestaltung von
Mietverträgen auf die Vermögensinteressen des Vermieters Rücksicht zu nehmen
und nur solche Klauseln zu verwenden, die wirksam sind, um auf diese Art und
Weise Vermögensschäden von dem Vermieter abzuwenden.
Bereits
im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war die Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel erkennbar gewesen, da bereits im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages in der Literatur und Rechtsprechung erhebliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung von starren Fristenplänen in
Schönheitsreparaturklauseln geäußert wurde. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bekannt, dass die Verwendung zu kurzer Renovierungsfristen zu
einer Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt.
Infolgedessen
hat die Verwalterin schuldhaft ihre Verpflichtungen aus dem Verwaltungsvertrag
verletzt und sich daher Schadensersatzpflichtig gemacht.
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