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Zur Kombination einer
Vorfälligkeitsklausel mit einem Aufrechnungsverbot
BGH, Urteil vom 14. November 2007,
VIII ZR 337/06
Der
BGH hatte äber die Wirksamkeit der Kombination einer Vorfälligkeitsklausel in
einem Mietvertrag mit einem Aufrechnungsverbot zu entscheiden. In dem
Mietvertrag war geregelt, dass der Mietzins monatlich im voraus und zwar
spätestens am 3. Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen sei
(Vorfälligkeitsklausel). Daräber hinaus war in dem Mietvertrag geregelt, dass
der Mieter nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen kann, wenn sie
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies
gelte jedoch nicht fär Mietzinsminderungen, die wegen der Vorfälligkeit des
Mietzinses im laufenden Monat entstanden sind. Die Räckforderungsbeträge wegen
äberzahlter Miete aufgrund der Mietzinsminderung fär den laufenden Monat könnten
vom Mieter in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden
(Aufrechnungsverbot).
Der
Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 1994 entschieden, dass eine Kombination
von Vorfälligkeitsklausel und Aufrechnungsverbotsklausel den Mieter
unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei, wenn dem Mieter die
Minderung zumindest fär den ersten Monat, in dem der Mangel auftrete, weder
durch Abzug vom geschuldeten Mietzins im Folgemonat noch durch Aufrechnung im
Folgemonat ermöglicht werde. Eine Beschränkung des Mietminderungsrechts dergestalt,
dass der Mieter gezwungen ist, die Mietminderung auf dem Klageweg
durchzusetzen, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
Das
Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass diese Rechtssprechung auch auf
den vorliegenden Fall anwendbar sei, sodass die Kombination von
Vorfälligkeitsklausel und Aufrechnungsverbotsklausel unwirksam ist.
Dem
ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Nach dem Wortlaut der
Aufrechnungsverbotsklausel sei die Aufrechnung wegen einer Räckforderung
aufgrund einer im laufenden Monat entstandenen Mietminderung nicht auf den
ersten Monat seit der Entstehung der Mietminderung beschränkt. Vielmehr könne
auch wegen einer Mietminderung in den folgenden Monaten die Aufrechnung erklärt
werden, da der Mieter auch in den folgenden Monaten zur Vorauszahlung
verpflichtet sei und daher bei Fortwirken des zur Mietminderung berechtigenden
Mietmangels Monat fär Monat im laufenden Monat ein Räckforderungsrecht wegen
einer eingetretenen Mietminderung entstehe.
Der
Bundesgerichtshof hielt im Ergebnis die Klausel mit dem Wortlaut: „Der Mieter
kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn sie
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt
nicht fär Mietzinsminderungen, die wegen der Vorfälligkeit des Mietzinses im
laufenden Monat entstanden sind. Diese Räckforderungsbeträge eines eventuell
zuviel gezahlten Mietzinses fär den laufenden Monat können vom Mieter in den
Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden.“ fär wirksam.
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