Rückgabe der Wohnung durch Einwurf eines Wohnungsschlüssels in den Hausbriefkasten des Vermieters

 

AG Spanndau 3 C 1192/05 vom 31. Mai 2006

 

In dem Fall, den das Amtsgericht Spanndau zu entscheiden hatte, hatte ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses lediglich einen von mehreren Wohnungsschlüsseln in den Hausbriefkasten des Vermieters eingeworfen. Erst geraume Zeit später hatte er zudem die restlichen Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter verlangte nunmehr Nutzungsersatz entsprechend der vereinbarten Miete für den Zeitraum bis zur Rückgabe sämtlicher Wohnungsschlüssel.

 

Das Amtsgericht Spanndau hat dem Vermieter den begehrten Nutzungsersatz zugesprochen. Eine ordnungsgemäße Rückübertragung des Besitzes an der Wohnung vom Mieter auf den Vermieter und somit die Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses erfordere, dass sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden. Es reiche insoweit nicht aus, dass der Mieter lediglich einen von mehreren Schlüsseln in den Hausbriefkasten des Vermieters einwerfe, da er hierdurch dem Vermieter nicht den vollständigen Besitz an der Wohnung eingeräumt habe und der Vermieter nicht ungestört über die Mieträume verfügen könne.

 

Diese Rechtsprechung des Amtsgerichts Spanndau entspricht der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Der Mieter muss bei der Rückgabe der Mieträume unbedingt darauf achten, an den Vermieter sämtliche ihm zu Verfügung stehenden - auch von ihm selbst nachgemachten - Schlüssel zu übergeben. Tut er das nicht, erfolgte die Rückgabe nicht ordnungsgemäß und der Vermieter kann für die Zeit, in der er noch nicht sämtliche Schlüssel erhalten hat, Nutzungsersatz gegen den Mieter geltend machen. Dabei entspricht der Nutzungsersatz grundsätzlich der mietvertraglich vereinbarten Miete.