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Rückgabe der Wohnung durch Einwurf eines
Wohnungsschlüssels in den Hausbriefkasten des Vermieters
AG
Spanndau 3 C 1192/05 vom 31. Mai 2006
In
dem Fall, den das Amtsgericht Spanndau zu entscheiden hatte, hatte ein Mieter
nach Beendigung des Mietverhältnisses lediglich einen von mehreren
Wohnungsschlüsseln in den Hausbriefkasten des Vermieters eingeworfen. Erst
geraume Zeit später hatte er zudem die restlichen Schlüssel in den
Hausbriefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter verlangte nunmehr Nutzungsersatz
entsprechend der vereinbarten Miete für den Zeitraum bis zur Rückgabe
sämtlicher Wohnungsschlüssel.
Das
Amtsgericht Spanndau hat dem Vermieter den begehrten Nutzungsersatz
zugesprochen. Eine ordnungsgemäße Rückübertragung des Besitzes an der Wohnung
vom Mieter auf den Vermieter und somit die Erfüllung der Rückgabepflicht des
Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses erfordere, dass sämtliche Haus-
und Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden. Es reiche insoweit
nicht aus, dass der Mieter lediglich einen von mehreren Schlüsseln in den
Hausbriefkasten des Vermieters einwerfe, da er hierdurch dem Vermieter nicht
den vollständigen Besitz an der Wohnung eingeräumt habe und der Vermieter nicht
ungestört über die Mieträume verfügen könne.
Diese
Rechtsprechung des Amtsgerichts Spanndau entspricht der allgemeinen Auffassung
in der Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Der Mieter muss bei der
Rückgabe der Mieträume unbedingt darauf achten, an den Vermieter sämtliche ihm
zu Verfügung stehenden - auch von ihm selbst nachgemachten - Schlüssel zu
übergeben. Tut er das nicht, erfolgte die Rückgabe nicht ordnungsgemäß und der
Vermieter kann für die Zeit, in der er noch nicht sämtliche Schlüssel erhalten
hat, Nutzungsersatz gegen den Mieter geltend machen. Dabei entspricht der
Nutzungsersatz grundsätzlich der mietvertraglich vereinbarten Miete.
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