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Die
Zwangsräumung des nichtehelichen Lebensgefährten des Mieters
BGH I ZB 56/07 vom 19. März 2008
Der
Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen
Voraussetzungen der nichteheliche Lebensgefährte des Mieters, der nicht in den
Mietvertrag aufgenommen ist, allein aufgrund eines Räumungstitels gegen den
Mieter des Mietobjekts durch den die Zwangsräumung betreibenden
Gerichtsvollzieher verwiesen werden kann. Ferner hatte sich der
Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschaffen, inwieweit auch die Kinder des
Mieters, die ebenfalls nicht in den Mietvertrag aufgenommen wurden, allein
aufgrund des Räumungstitels gegen ihre mietenden Eltern im Wege der
Zwangsräumung der Wohnung verwiesen werden können.
Ausgangspunkt
dieser Problematik ist der Umstand, dass gegen jeden Besitzer, der weisungsfrei
die tatsächliche Sachherrschaft über das Mietobjekt ausübt, ein Räumungstitel
erforderlich ist, da von Gesetzes wegen gegen den Besitzer, gegen den die
Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, ein Räumungstitel erforderlich ist.
Von dem Besitzer zu unterscheiden ist der Besitzdiener, der im Rahmen eines
sozialen Abhängigkeitsverhältnisses lediglich weisungsgebunden für den Besitzer
die tatsächliche Sachherrschaft ausübt..
Der
Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass jedenfalls der Ehegatte des Mieters
eigenen Besitz an der Mietwohnung ausübt, auch wenn er nicht namentlich in den
Mietvertrag mit aufgenommen worden ist, da er insoweit nicht in einem sozialen
Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Ehegatten, der in dem Mietvertrag als Mieter
aufgeführt ist, steht.
Bei
dem nichtehelichen Lebensgefährten des Mieters, der nicht in dem Mietvertrag
mitaufgenommen ist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Sicherlich übt
derjenige nichteheliche Lebensgefährte, der nur kurzfristig in die Wohnung des
Mieters aufgenommen wurde, keinen eigenständigen und weisungsfreien Besitz aus.
Anders kann es hingegen bei einer langfristigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sein. Hier muss sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben, dass
der Lebensgefährte einen eigenen weisungsfreien Besitz ausübt. Anhaltspunkte
für die Ausübung des eigenen weisungsfreien Besitzes können beispielsweise die
Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme
des nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung oder die Anmeldung des
nichtehelichen Lebensgefährten in der Wohnung nach dem Meldegesetz sein.
In
dem Fall, in dem der nichteheliche Lebensgefährte wie der Ehepartner einen
weisungsfreien Mitbesitz an der Wohnung des Mieters ausübt, kann eine
Zwangsräumung gegen den nichtehelichen Lebensgefährten nur aufgrund eines gegen
ihn gerichteten Räumungsurteils erfolgen. Bei dem „flüchtigen“ Lebensgefährten
reicht hingegen der Räumungstitel allein gegen den Mieter aus, um auch den
Lebensgefährten der Wohnung zu verweisen.
Der Bundesgerichtshof
hatte darüber hinaus entschieden, dass Kinder - selbst wenn sie volljährig sind
- regelmäßig keinen weisungsfreien eigenen Besitz an der Mietwohnung ausüben,
sondern lediglich im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses
weisungsgebunden für ihre Eltern das Mietobjekt besitzen. In diesem Fall bedarf
es für die Durchführung der Räumungsvollstreckung gegen die Kinder - selbst
wenn sie volljährig sind - keines eigenständigen gegen sie gerichteten
Räumungsurteils. Vielmehr kann die Zwangsvollstreckung gegen die Kinder
aufgrund des gegen ihre Eltern gerichteten Räumungstitels durchgeführt werden.
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