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Die fristgerechte Kündigung
durch den Vermieter
von Rechtsanwalt Meyer zu Schlochtern
Im Wohnraummietrecht ist
aufgrund der rigorosen Kündigungsschutzvorschriften zu Gunsten
des Mieters zwischen der Kündigung durch den Vermieter von der
Kündigung durch den Mieter zu unterscheiden. Grundsätzlich
kann ein Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
wurde, von beiden Parteien durch Kündigung beendet werden. Im
Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses ist eine ordentliche
(fristgerechte) Kündigung hingegen kein geeignetes Mittel, um
das Mietverhältnis zu beenden, da ein befristetes Mietverhältnis
automatisch durch Zeitablauf endet und eine ordentliche Kündigung
sowohl vermieterseits als auch mieterseits unzulässig ist. Eine
fristlose Kündigung ist demgegenüber auch bei einem
befristeten Mietverhältnis beiderseits möglich.
Grundsätzlich ist zwischen der
ordentlichen (fristgerechten) und der außerordentlichen
(fristlosen) Kündigung zu unterscheiden.
Wann darf der Vermieter
ordentlich (fristegrecht) kündigen ?
Eine ordentliche
Kündigung durch den Vermieter ist nur zulässig, wenn der
Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses hat. Daher kann der Vermieter nicht grundlos
das Mietverhältnis kündigen. Exemplarisch zählt das
Gesetz drei Fallgruppen auf, bei denen das berechtigte Interesse des
Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu bejahen
ist. Diese Fallgruppen sind sie jedoch nicht abschließend.
Nach der Intention des
Gesetzgebers ist eine ordentliche Kündigung seitens des
Vermieters jedenfalls dann zulässig, wenn
-
der Mieter seine
mietvertraglichen Pflichten mehr als nur unerheblich verletzt hat,
-
der Vermieter die
Mieträume benötigt, um dort selbst zu wohnen oder
Familienmitgliedern oder Angehörigen seines Haushalts eine
Wohnung anzubieten (Eigenbedarf) oder
-
der Vermieter
aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks
gehindert wäre und ihm dadurch erhebliche Nachteile
entstünden.
Wann ist eine
Pflichtverletzung des Mieters „nicht unerheblich“ ?
Eine unerhebliche
Pflichtverletzung seitens des Mieters liegt dann vor, wenn die
Belange des Vermieters nur ganz geringfügig beeinträchtigt
sind oder ein Einzelfall ohne Wiederholungsgefahr gegeben ist. Nur
eine Pflichtverletzung, die mehr als nur unerheblich ist, begründet
im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, das
Mietverhältnis zu beenden. Nicht unerhebliche
Pflichtverletzungen können sein Zahlungsrückstand mit
Miete, Nebenkosten oder Kaution, Zahlungsverspätungen, wenn sie
wiederholt und aus Absicht oder Nachlässigkeit eingetreten
sind,vertragswidriger Gebrauch, beispielsweise unerlaubte Tierhaltung
trotz Abmahnung oder Beschädigung der Mietsache, unbefugte
Gebrauchsüberlassung an Dritte, Vernachlässigung der
Mietsache oder Belästigung des Vermieters oder anderer
Mitmieter.
Eine vorherige Abmahnung
ist nicht zwingend erforderlich. Das Kriterium der „Erheblichkeit“
wiegt jedoch besonders schwer, wenn der Mieter trotz vorheriger
Abmahnung weiter gegen seine Mieterpflichten verstößt.
Wann liegt Eigenbedarf des
Vermieters vor ?
Der Vermieter hat ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses,
wenn er die Mieträume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt (= Eigenbedarf).
Der Vermieter muss in
seinem Kündigungsschreiben die Person angeben, für die er
die Wohnung benötigt. Darüberhinaus muss der Vermieter den
konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich der Eigenbedarf ergibt.
Anzugeben sind daher auch die bisherigen Wohnverhältnisse
derjenigen Person, die nunmehr in die gekündigte Wohnung
einziehen soll. Der Mieter soll anhand der Angaben in dem
Kündigungsschreiben überprüfen können, ob er sich
erfolgreich gegen die Kündigung verteidigen kann. Fehlt es
bereits an dieser notwendigen Kündigungsbegründung, ist die
Kündigung unwirksam. Grundsätzlich kann eine Kündigung
nicht durch das Nachschieben von Gründen nachträglich
begründet werden. Es sind daher in dem Kündigungsschreiben
bereits alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um die
Rechtswirksamkeit der Kündigung überprüfen zu können.
Der Vermieter muss die
gekündigten Mietwohnung als Wohnung für sich oder seine
Bedarfsperson nutzen wollen. Es reicht nicht aus, dass die gekündigte
Mietwohnung lediglich als Wochenendwohnsitz benötigt wird. Auch
lediglich kurzfristiger Bedarf an einer Mietwohnung begründet
kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Vermieter oder seine Bedarfsperson müssen vielmehr
beabsichtigen, ihren Lebensmittelpunkt in die gekündigten
Mietwohnung zu verlegen.
Familienangehörige
sind Personen, für die der Vermieter eine moralische und
ethische Verantwortung hat. Im Zweifel richtet sich der Status des
Familienangehörigen nach dem zivilrechtlichen Familienrecht.
Familienangehörige sind jedenfalls Eltern und Großeltern,
Kinder, Stiefkinder und Enkel, Geschwister, Stiefkinder und
Schwiegereltern. Entferntere Verwandte können lediglich dann zu
den Familienangehörigen gezählt werden, wenn der Vermieter
eine besonders enge emotionale Bindung zu diesem entfernten
Verwandten aufweist. Diese besonders enge emotionale Verbindung ist
in dem Kündigungsschreiben ebenfalls darzulegen und zu
begründen. Haushaltsangehörige sind Personen, die mit dem
Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung in einem Haushalt gelebt
habe. Hierzu zählen beispielsweise auch die Lebensgefährten.
Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Vermieter die gekündigten
Mietwohnung ausnahmslos für seine Person oder seine
Bedarfsperson benötigt. Er benötigte die Wohnung auch dann
für sich, wenn er beabsichtigt, in die gekündigten
Mietwohnung eine Hilfs- oder Pflegeperson aufzunehmen.
Der Vermieter benötigt
die gekündigten Wohnung lediglich dann für sich, wenn er
für den Eigennutzungswunsch vernünftige und
nachvollziehbare Gründe hat. Durch das Tatbestandsmerkmal des
„Benötigens“ schließt der Gesetzgeber
Willkürkündigungen aus. Es ist daher durch die Gerichte zu
überprüfen, ob der Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgt
wird und nicht missbräuchlich oder willkürlich ist. Die
Belange des Mieters sind im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Die
Rechtsprechung hat als nachvollziehbare und vernünftige Gründe
für den Eigennutzungswunsch beispielsweise anerkannt, wenn der
Vermieter die gekündigte Wohnung als Alterswohnsitz nutzen will.
Auch der Familienzuwachs oder die Zusammenführung von Familien,
der Wunsch, in die gekündigte Wohnung gemeinsam mit der
Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten einzuziehen, aber
auch beispielsweise die Zerrüttung der Ehe und der damit
einhergehende Wunsch aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, sind
anerkannte Gründe für den Eigennutzungswunsch. Gerade im
Rahmen der Eigenbedarfskündigung hat sich hinsichtlich der
Begründung des Eigennutzungswunsches in der Rechtsprechung eine
umfangreiche und vielseitige Kasuistik entwickelt. Es ist auf den
jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Fällt der Kündigungsgrund
nach dem Kündigungszugang beim Mieter aber noch im Verlauf der
Kündigungsfrist, also vor dem beabsichtigten Ende des
Mietverhältnisses, weg, so wird die Kündigung nachträglich
unwirksam, der Vermieter muss dem Mieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses anbieten.
Was ist eine
Verwertungskündigung ?
Der Vermieter hat auch
dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses, wenn er ohne die Beendigung des
Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen
Verwertung des Grundstücks gehindert wäre und dadurch
erhebliche Nachteile erlitte.
Voraussetzung der
Verwertungskündigung ist, dass der Vermieter ein ernsthaftes
Verwertungsinteresse an dem Mietobjekt hat. Ein solches
Verwertungsinteresse kann im Einzelfall bejaht werden, wenn der
Vermieter das Mietobjekt beispielsweise in Eigentumswohnungen
umwandeln will, um es sodann im entmieteten Zustandzu verkaufen.
Dabei ist zu beachten, dass das bloße Interesse des Vermieters
an einer Renditesteigerung jedenfalls nicht schutzwürdig ist.
Kaufte der Vermieter ein Mehrfamilienhaus, um es sodann zu entmieten
und wieder zu verkaufen, so berechtigt diese
Renditesteigerungsabsicht den Vermieter nicht zur
Verwertungskündigung. Ein berechtigtes Verkaufsinteresse ist
jedoch zu bejahen, wenn beispielsweise eine Erbengemeinschaft das
Mietobjekt im Rahmen der Auseinandersetzung veräußert,
wenn der Verkaufserlös zur Alterssicherung aufgewandt werden
muss oder der Sicherung des eigenen Unterhalts dient. Auch die
Absicht, das Mietobjekt abzureißen, um es neu zu errichten,
kann im Einzelfall ein berechtigtes Verwertungsinteresse begründen.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Abrissgenehmigung für
das Mietobjekt im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegen
sollte. Ebenfalls kann ein berechtigtes Verwertungsinteresse zu
bejahen sein, wenn der Vermieter das Mietverhältnis kündigt,
um die Wohnung anschließend umfangreich zu sanieren. In diesem
Fall ist eine Kündigung jedoch dann ausgeschlossen, wenn der
Mieter trotz der geplanten Sanierungsarbeiten in dem Mietobjekt
wohnen bleiben könnte oder wenn die Sanierungsarbeiten nur zu
einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Mietobjektes führen.
Bedarf die Kündigung
einer besonderen Form ?
Der Vermieter muss das
Mietverhältnis schriftlich kündigen. Dies gilt jedoch nur
für Wohnraummietverhältnisse. Aufgrund dieses
Schriftformerfordernis ist die Kündigung durch den Vermieter
persönlich zu unterschreiben. Daher sind Kündigungen der
Telefax, E-Mail oder Telegramm formunwirksam. Der Vermieter kann sich
nicht auf diese Kündigungen berufen. Kündigt ein
Stellvertreter des Vermieters, so muss dieser dem Kündigungsschreiben
eine Originalvollmachtsurkunde beifügen. Fehlte es an einer
Originalvollmachtsurkunde, so ist der Mieter berechtigt, die
Kündigung unverzüglich – das heißt ohne
schuldhaftes Zögern – zurückzuweisen. Unterlässt
der Mieter diese sofortige Zurückweisung, so wird die Kündigung
durch den Stellvertreter, obwohl eine Originalvollmachtsurkunde
fehlt, wirksam.
Nicht selten kommt es
vor, dass auf Seiten der Vermieter oder der Mieter mehrere Personen
im Mietvertrag als Vertragspartei benannt sind. In dieser
Konstellation müssen sämtliche im Mietvertrag genannten
Vermieter die Kündigung unterschreiben oder aber der Handelnde
musste durch sämtliche Vermieter bevollmächtigt sein und es
müssen entsprechende Vollmachtsurkunden im Original vorgelegt
werden. Sind mehrere Personen in den Mietvertrag als Mieter
aufgenommen worden, so ist die Kündigung an sämtliche
Mieter zu richten. Fehlt es hieran, so ist die Kündigung
unwirksam. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn eine in den
Mietvertrag als Mieter aufgenommene Person zuvor vom Vermieter
einvernehmlich aus dem Mietvertrag entlassen wurde.
Muss die Kündigung
begründet werden ?
Die Kündigung muss
schriftlich begründet werden. Dies gilt jedoch ebenfalls nur für
Wohnraummietverhältnisse. Die schriftliche Begründung muss
so ausführlich sein, dass der Mieter anhand der
Kündigungsbegründung abschätzen kann, ob die Kündigung
rechtmäßig ist oder nicht. In der Kündigungsbegründung
sollten daher die die Kündigung rechtfertigenden Gründe
dezidiert dargelegt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die
Kündigungsgründe bereits kennt, etwa weil der Vermieter den
Mieter im Rahmen einer persönlichen oder fernmündlichen
Unterredung bereits über die Kündigungsgründe
aufgeklärt hat. Der Vermieter kann sich jedoch im Rahmen seines
Kündigungsschreibens hinsichtlich der Begründung auf ein
zuvor zugestelltes Mahnschreiben inhaltlich beziehen. Im Rahmen der
Kündigungsbegründung ist auf die Möglichkeit des
Mieters, den Sozialwiderspruch geltend machen, hinzuweisen. Versäumt
der Vermieter dies, so ist der Mieter berechtigt, den
Sozialwiderspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu erheben.
Welche Kündigungsfristen
muss der Vermieter beachten ?
Hinsichtlich der
Kündigungsfristen ist zu unterscheiden, ob die Kündigung
seitens des Vermieters oder seitens des Mieters erfolgt, da für
den Vermieter anderen Kündigungsfristen gelten als für den
Mieter. Für der Vermieter sieht das Gesetz gestaffelte
Kündigungsfristen vor. Die Länge der Kündigungsfrist
richtet sich danach, wie lange das Mietverhältnis angedauert
hat. Grundsätzlich gilt für den Vermieter eine dreimonatige
Kündigungsfrist. Diese verlängert sich jedoch um jeweils
drei Monate, wenn das Mietverhältnis länger als fünf
beziehungsweise acht Jahre andauert. Nach dieser Regelung bemisst
sich die Kündigungsfrist für den Vermieter auf sechs
Monate, wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre
andauerte, und auf neun Monate, wenn das Mietverhältnis länger
als acht Jahre andauerte. Von diesen Fristen kann nicht zum Nachteil
des Mieters abgewichen werden. Daher kann mietvertraglich nur
vereinbart werden, dass für den Vermieter längere
Kündigungsfristen gelten sollen. Diese sind sodann für den
Vermieter verbindlich.
Gibt der Vermieter in
seinem Kündigungsschreiben zu kurze Kündigungsfristen an,
so ist die Kündigung nicht etwa unwirksam, sondern statt der zu
kurzen Kündigungsfrist wird von der Rechtsprechung im Wege der
Umdeutung die nach dem Gesetz zulässige Kündigungsfrist
eingesetzt. Hat der Vermieter hingegen in seinem Kündigungsschreiben
eine zu lange Kündigungsfrist angegeben, so ist diese
verlängerte Kündigungsfrist zulasten des Vermieters wirksam
und verbindlich.
Die Kündigung des
Vermieters muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines
Monats zugehen. Sie wirkt dann frühestens zum Ablauf des
übernächsten Monats, soweit für den Vermieter aufgrund
der Dauer des Mietverhältnisses die dreimonatige Kündigungsfrist
gilt. Grundsätzlich wirkt die Kündigung immer zum
Monatsende. Es ist zu berücksichtigen, dass nach der neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Samstag bei der Berechnung
der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, auf die sich sowohl
der Mieter als auch der Vermieter zur Wahrung der Kündigungsfrist
berufen können, als Werktag zu berücksichtigen ist. Beim
Samstag handelt es sich mietrechtlich um einen Werktag. Ist der
dritte Tag eines Monats ein Samstag, so muss die Kündigung bis
spätestens zu diesem Samstag dem Mieter zugegangen sein.
Andernfalls beginnt die Kündigungsfrist erst am Anfang des
darauf folgenden Monats, so dass sich das Mietverhältnis um
einen Monat verlängert.
Kann der Mieter der
Kündigung widersprechen ?
Selbst wenn der Vermieter
ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweist, kann der
Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses
haben, weil die Kündigung für ihn eine besondere Härte
bedeutet. Im Rahmen der Überprüfung des Sozialwiderspruchs
haben die Gerichte eine Interessenabwägung zwischen dem
Beendigungsinteresse des Vermieters und dem Fortführungsinteresse
des Mieters vorzunehmen. Überwiegen unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen des Vermieters an einer Beendigung des
Mietverhältnisses die Interessen des Mieters an der Fortführung
des Mietverhältnisses, ist das Mietverhältnis ausnahmsweise
zu verlängern. Im Zweifel hat dann das erkennende Gericht
darüber zu entscheiden, ob und wie lange das Mietverhältnis
verlängert wird. In Extremfällen kann das Gericht sogar
eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte
Zeit bestimmen.
Ein berechtigtes
Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses
liegt regelmäßig dann vor, wenn es dem Mieter nicht
möglich ist, sich adäquaten Ersatzwohnraum zu beschaffen.
Der Staat will durch diese Regelung verhindern, dass der Mieter in
die Obdachlosigkeit gekündigt wird. Der Mieter darf jedoch nicht
seine Situationen absichtlich verschlechtern, um so im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung gegenüber dem Vermieter
zu obsiegen. Weitere Aspekte, die in die Interessenabwägung
aufzunehmen sind, sind beispielsweise die Dauer des
Mietverhältnisses, der Gesundheitszustand des Mieters und sein
Alter. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, ob der Mieter
mehrere Kinder hat, die in Kindergarten, Schule und Freundeskreis
fest verwurzelt sind. Es kann jedoch nicht generell gesagt werden,
wann die Interessen des Mieters und wann die Interessen des
Vermieters überwiegen. Hierbei handelt es sich um
Einzelfallentscheidungen, bei denen auf den jeweils konkreten
Sachverhalt abzustellen ist.
Der Widerspruch ist durch
den Mieter schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters
muss der Mieter unverzüglich über die Gründe des
Widerspruchs Auskunft erteilen. Der Widerspruch muss dem Vermieter
spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Beendigung des
Mietverhältnisses zugehen. Hat der Mieter diese
Widerspruchsfrist versäumt, so kann der Vermieter die
Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen. Etwas anderes gilt
jedoch, wenn es der Vermieter versäumt hat, in dem
Kündigungsschreiben auf das Widerspruchsrecht des Mieters
hinzuweisen. In diesem Fall kann der Mieter den Widerspruch auch noch
im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen eines
Räumungsrechtsstreits erklären. Infolgedessen ist es einem
Vermieter dringend anzuraten, auf die Möglichkeit des
Sozialwiderspruchs des Mieters in dem Kündigungsschreiben
hinzuweisen. Der Vermieter muss auch darauf hinweisen, dass der
Sozialwiderspruch schriftlich und bis spätestens zwei Monate vor
der anvisierten Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber
dem Vermieter abzugeben ist.
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