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Karlsruhe
verbietet Zwangsabgabe für Bauern – welche rechtlichen Probleme
ergaben sich aus der Zwangsabgabe und welche folgen aus deren Verbot
?
Welche Folgen hat ein Slogan wie dieser
für einen Agrarbetrieb: „Ich liebe schöne Schenkel!“ Für
solche und andere Werbesprüche müssen deutsche Lebensmittelbetriebe
bisher eine staatlich verordnete Zwangsabgabe in einen Fonds zahlen.
Der wiederum bemüht sich über Außenwerbung und andere Aktionen,
den Absatz der deutschen Agrarerzeugnisse im In- und Ausland
anzukurbeln. Doch mit Urteil vom 03.Februar 2009 hat das
Bundesverfassungsgericht diese Zwangsabgabe für verfassungswidrig
erklärt.
Ausgangslage
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Land-
und Ernährungswirtschaftsbranche zu verbessern, wurde 1969 der
Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
eingerichtet. Nach § 2 I AbsFondsG hat dieser Fonds die Aufgabe, den
Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im
In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern.
Er kann bei der Erschließung von Märkten auch auf die Verbesserung
der Qualität und der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken.
Zur Durchführung seiner Aufgaben
erhebt der Absatzfonds nach § 10 AbsFondsG Beiträge von den
Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft; dies sind u.a.
Zuckerfabriken, Mühlenbetriebe, Brauereien, Molkereien,
Schlachtbetriebe und Eierpackstellen.
Er erfüllt seine Funktion nach § 2 II
AbsFondsG durch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen
Agrarwirtschaft mbH (CMA), einer „zentralen Einrichtung der
Wirtschaft“, die kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft
betreiben darf.
Die Tätigkeit der CMA besteht vor
allem in Werbemaßnahmen für deutsche Agrargüter und in der
Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und sonstigen
Verkaufsförderungsaktionen im In- und Ausland. Hinzu treten sowohl
Marktforschung und -analysen und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung
der Markttransparenz als auch die Förderung der Verwendung von
Herkunfts- und Gütezeichen und die Entwicklung neuer Produkte und
Produktprogramme.
Für ihre Arbeit erhält die CMA vom
Absatzfonds die erforderlichen finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs.
4 AbsFondsG. Die Mittel werden grundsätzlich für die
Produktbereiche ausgegeben, die sie aufgebracht haben. Bei extremen
Marktstörungen können Mittel vorübergehend umgeschichtet werden.
Gegen die Erhebung von Beiträgen nach
dem Absatzfondsgesetz haben drei Unternehmen der Ernährungswirtschaft
nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Köln hat das
Verfahren mit Beschluss vom 18.März 2006 gemäß Art.100 Abs.1 GG
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle vorgelegt.
Öffentlich-rechtliche
Abgabearten im Rahmen der Finanzverfassung des Grundgesetzes
Das zentrale verfassungsrechtliche
Problem der Erhebung der Zwangsabgabe von den Betrieben ergibt sich
aus der Regelung der Abgabearten im öffentlichen Recht. Man
unterteilt die öffentlichen Abgaben in Steuern, Gebühren, Beiträge
und Sonderabgaben.
Nach Art. 105 II GG hat der Bund die
konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern.
Der Begriff der Steuer ist in § 3 I
der Abgabenordnung definiert:
Steuern sind Geldleistungen, die nicht
eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von
einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann
Nebenzweck sein.
Gebühren sind öffentlich-rechtliche
Geldleistungen, die dem Schuldner wegen einer tatsächlich in
Anspruch genommenen öffentlichen Leistung auferlegt werden.
Beiträge sind öffentlich-rechtliche
Geldleistungen, die vom einzelnen für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erhoben werden.
Neben die durch Steuern, Gebühren und
Beiträge gebildete Trias des klassischen Abgaberechts ist seit
längerer eine weitere Art von Abgaben getreten: die Sonderabgabe.
Wie die Steuern sind Sonderabgaben keine Gegenleistung für eine
konkrete Leistung. Damit jedoch die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erhebung von Steuern, insbesondere die
Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen der Finanzverfassung des
Grundgesetzes nicht ausgehebelt werden, dürfen Bürger nur
ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen mit Sonderabgaben belastet
werden. Man unterscheidet Sonderabgaben mit Finanzierungs- und
Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion.
Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
dürfen nur von einer homogenen Gruppe erhoben werden, die
hinsichtlich einer bestimmten Sachaufgabe besondere Verantwortung
trägt, und das Abgabeaufkommen muss gruppennützig verwendet werden.
Sonderabgaben ohne
Finanzierungsfunktion nennt man auch Lenkungsabgaben, da der Staat
vom Abgabepflichtigen die Änderung eines bestimmten Verhaltens
erreichen will. Die Abgabepflicht entfällt, wenn der Abgabeschuldner
das Verhaltensgebot erfüllt. Bei den Lenkungsabgaben entfällt für
deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit das Kriterium der
gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens. Ein Beispiel für
eine solche Abgabe ist die Schwerbehindertenabgabe nach dem SGB IX,
die von den Arbeitgebern erhoben wird, die entgegen ihrer
gesetzlichen Verpflichtung
nicht eine Mindestzahl
Schwerbehinderter beschäftigen.
Verfassungsmäßigkeit
der Abgabe nach § 10 AbsFondsG
a) Einordnung in die Abgabearten
Bei der Abgabe nach § 10 AbsFondsG
handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Sie
ist keine Steuer, denn sie wird nicht als Gemeinlast auferlegt,
sondern vielmehr von einer bestimmten Gruppe von
Wirtschaftsunternehmen. Diese Gruppe, Land- und
Ernährungswirtschaftsunternehmen, tragen besondere Verantwortung für
die Vermarktung ihrer Produkte und die Steigerung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit. Die Abgabe ist auch kein Beitrag, da sie keine
Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer
staatlichen Einrichtung oder Leistung darstellt, sondern sie wird von
den betroffenen Unternehmen zur Finanzierung einer allgemeinen
Absatzförderung erhoben.
b) Rechtsansicht des Absatzfonds zur
Verfassungsmäßigkeit der Zwangsabgabe
Nach Auffassung des Absatzfonds sind
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige
Sonderabgabe erfüllt.
Die deutsche Land- und
Ernährungswirtschaft bilde eine homogene Gruppe. Sie sei durch das
gemeinsame Interesse daran verbunden, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf
den deutschen, europäischen und globalen Märkten zu stärken und
diese Märkte für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu
erschließen und zu pflegen. Weiterhin sei im Vergleich zu anderen
Wirtschaftszweigen diese Branche nicht in dem Ausmaß
internationalisiert worden, dass dieses Interesse entfallen sei.
Das Aufkommen aus der Abgabe werde auch
gruppennützig verwendet. Die CMA habe sich in den letzten Jahren den
Entwicklungen der Absatzmärkte in der Form angepasst, dass nunmehr
drei Aufgabenschwerpunkte in den Mittelpunkt ihres
Tätigkeitsspektrums gerückt seien, nämlich die Förderung und
Vermittlung von Qualität und Transparenz, die Vermittlung der
Wertigkeit von Lebensmitteln und die Förderung des Exportes. Die
gruppennützige Verwendung ergebe sich ebenfalls aus der
Veranstaltung von Messen und Schulungen durch die CMA.
Außerdem betrieben alle wichtigen
Agrarnationen innerhalb der Europäischen Union eine staatliche bzw.
aus parafiskalischen Mitteln finanzierte Absatzförderung. Von diesen
Systemen profitierten deutsche Unternehmen beim Export von Waren in
diese Länder ebenso wie ausländische Unternehmen beim Import nach
Deutschland von den Maßnahmen nach dem Absatzfondgesetz. Auch dieser
Gesichtspunkt sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Abgabe einzubeziehen.
Aus oben dargestellten Tatsachen ergebe
sich, dass die Unternehmen der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft zu der mit der Abgabe finanzierten Aufgabe eine
besondere Sachnähe aufweisen.
c) Argumente des
Bundesverfassungsgerichts
Gemäß der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 3.Februar 2009 reichten das Vorliegen
einer homogenen Gruppe und verfassungsrechtlich zulässige agrar- und
ernährungspolitische Ziele sowie mögliche Effekte staatlicher
Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig jedoch allein
für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer
Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus.
Gruppenhomogenität und Sachnähe müssten inhaltlich derart
qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtfertigenden
Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der
Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Dies
sei bei der Abgabe nach dem Absatzfondgesetz nicht der Fall. Es
handele sich bei dieser Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, die bei
der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den
Verursachungsgedanken anknüpfe und ihre Rechtfertigung in einer
Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder
Verhaltensweisen finden könne. Vielmehr sei die Abgabe eine
zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung
die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens
herangezogen werde, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht habe.
Der Staat greife auf der Grundlage des Absatzfondgesetzes mit
wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in
die Wirtschaftsordnung ein und weise den erst dadurch entstehenden
Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen
zu.
Diese finanzielle Inanspruchnahme sei
aus der Sicht der Abgabeschuldner nicht nur eine
rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung,
sondern auch eine Verkürzung der unternehmerischen Freiheit, die von
Art.12 I GG geschützt sei. Deshalb sei für die Abgabe nach dem
Absatzfondsgesetz auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit
eine besondere Rechtfertigung erforderlich.
Weiterhin sei die zentrale staatlich
organisierte Werbung für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft
deswegen nicht nötig, weil sich die ökonomische Situation dieser
Branche deutlich stabilisiert habe.
Rechtsfolgen der
Entscheidung
Nach § 31 II BVerfGG hat das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Daraus folgt die Frage,
ob die Betriebe die an den Absatzfonds entrichteten Beträge
zurückfordern können.
a) Der
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Als Anspruchsgrundlage der Firmen gegen
den Absatzfonds auf die Rückerstattung kommt der
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht.
Mit diesem Anspruch können ähnlich
wie mit dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff.
BGB rechtsgrundlose Leistungen auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts zurückverlangt werden.
Als Rechtsgrundlage wurden früher §§
812 ff. BGB analog herangezogen. Teilweise wird vertreten, der
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch folge aus dem Grundsatz
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip nach
Art.20 GG. Mittlerweile ist er jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch kommt jedoch als Anspruchsgrundlage auf
Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen
von Spezialregeln gegeben sind; Sondervorschriften sind z.B. § 49 a
VwVfG und § 37 II AO.
aa) Voraussetzungen
Voraussetzungen des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind:
-
Vorliegen eines
öffentlich-rechtlichen Bereicherungsverhältnisses,
-
eine Vermögensverschiebung,
-
diese muss ohne Rechtsgrund
erfolgt sein.
Der Bürger kann gegen den Staat diese
Forderung mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen. Streitig
ist, ob der Staat gegen den Bürger die Rückerstattung
rechtsgrundlos erbrachter Leistungen genauso einklagen kann. Nach
h.M. fehlt dem Bund und den Ländern hierfür das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis, da sie befugt sind, Verwaltungsakte zu
erlassen.
Der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch ist Anspruchsgrundlage der Land- und
Ernährungswirtschaftsbetriebe auf Rückforderung der gezahlten
Abgabe, wenn das Verhältnis zwischen diesen Unternehmen und dem
Absatzfonds öffentlich-rechtlich ist.
bb) Abgrenzungstheorien zwischen
privatem und öffentlichem Recht
Bezüglich der Abgrenzung zwischen
privatem und öffentlichem Recht werden verschiedene Theorien
vertreten.
Nach der Subordinationstheorie liegt
ein öffentlich-rechtliches Verhältnis immer dann vor, wenn ein
Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein
Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem
Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben. Jede Form von
hoheitlichem Handeln bedingt ein Überordnungsverhältnis des
Staates, weil der Staat zum Beispiel immer ein oder mehrere
Grundrechte seiner Bürger einschränkt.
Nach der strengen Subjektstheorie ist
jedes staatliche Handeln als öffentlich und hoheitlich anzusehen.
Diese Ansicht lehnt die Fiskusdoktrin ab, also die Lehre, dass der
Staat auch als Privatrechtssubjekt handeln kann.
Ein Beispiel, das beweist, dass jedoch
die strenge Subjektstheorie als Abgrenzungstheorie zwischen privatem
und öffentlichem Recht ungeeignet ist, ist das Problem der
Einordnung der staatlichen Begabtenförderung. Studienförderung kann
auch durch private Begabtenförderungsstiftungen gewährt werden. Die
privat und freiwillig gewährten Studienförderungen unterliegen aber
dem Privatrecht; die Ausgestaltung in ein dem öffentlichen Recht
ähnliches Verhältnis obliegt den Vertragsparteien.
Und genau die Freiwilligkeit der
Leistungen unterscheidet den privatrechtlichen vom öffentlich-
rechtlichen Charakter. Der Staat hat die Leistungen zu erbringen. Der
Beurteilung der Freiwilligkeit
steht übrigens nicht entgegen, dass
z.B. Stiftungskapital ggf. zweckgebunden ist.
Für die Einordnung der Rechtsnorm ist
es also erforderlich zu prüfen, wen die Rechtsnorm als Träger von
Rechten und Pflichten adressiert, und es ist deutlich zu
unterscheiden, ob Vertragsparteien durch eine Rechtsnorm direkt
adressiert werden, oder ob durch sonstigen Vertrag eine Bindung an
diese Vorschriften künstlich hergestellt wird. Deswegen ist der
modifizierten Subjektstheorie, oder auch modifizierten
Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie, der die Rechtsprechung
folgt, zufolge eine Rechtsnorm immer genau dann dem öffentlichen
Recht zuzuordnen, wenn der Staat oder eine seiner Untergliederungen
in ihrer Eigenschaft als solche Partei des Rechtsverhältnisses sind.
Sofern eine staatliche juristische Person nicht in ihrer Eigenschaft
als Hoheitsträger, sondern nur in ihrer Eigenschaft als juristische
Person Subjekt der Rechtsnorm ist, handelt es sich gerade nicht um
Sonderrecht des Staates, weil die Tatsache, dass es sich um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, eben nicht
ausschlaggebend für die Zuordnung der Berechtigung oder
Verpflichtung ist.
Vorbezeichnet dargestellten Theorien
zufolge ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Absatzfonds und den
Land- und Ernährungswirtschaftsbetrieben öffentlich-rechtlicher
Natur.
Nach § 2 I AbsFondsG hat der
Absatzfonds die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von
Erzeugnissen der Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung
und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und
Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier-
und Umweltschutzes zentral zu fördern. Gemäß § 1 AbsFondsG ist
der Absatzfonds eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Also sind die
Aufgaben nach § 2 I AbsFondsG an eine öffentliche Körperschaft
adressiert, gemäß § 2 II AbsFondsG bedient sich der Absatzfonds
lediglich der CMA zur Durchführung seiner Aufgaben, so dass das
Rechtsverhältnis zwischen dem Absatzfonds und den Unternehmen nach
der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlich ist.
Die Abgaben für die Tätigkeit der
CMA, die der Absatzfonds der CMA nach § 2 IV AbsFondsG zur Verfügung
stellt, werden nach § 10 AbsFondsG vom Absatzfonds erhoben. Folglich
handelt es sich bei der Abgabepflicht der Land- und
Ernährungswirtschaftsbetriebe um ein Leistungsverhältnis zwischen
einer Behörde und Subjekten des privaten Rechts, ein
Über-/Unterordnungsverhältnis, so dass ebenfalls nach der
Subordinationstheorie das öffentliche Recht anzuwenden ist.
b) Einwendungen gegen den
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
Gegen den öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch können Einwendungen bestehen mit der
Rechtsfolge, dass diese Forderung nicht geltend gemacht werden kann.
aa)
Anwendbarkeit der §§ 814, 817, 818 BGB analog beim
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
Gegen die Ansprüche auf Herausgabe aus
ungerechtfertigter Bereicherung im Zivilrecht nach §§ 812 ff. BGB
gibt es die Ausschlussnormen §§ 814, 815, 817 und 818 BGB.
Nach § 817 S.2 BGB ist die
Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Leistung
gegen ein gesetzliches Verbot oder
gegen die guten Sitten verstoßen hat, es sei denn, dass die Leistung
in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand.
§ 817 S.2 BGB ist in
öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen, insbesondere
auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, nicht anwendbar.
Die Bestimmung widerspricht dem das öffentliche Recht prägenden
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch
gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand
festschreibt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2003, Az.: 9 C 4.02). Zudem ist §
817 S.2 BGB integraler Bestandteil der aufeinander abgestimmten
Regelungen des zivilrechtlichen Kondiktionsrechts und kann auch
deshalb nicht isoliert auf einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch angewandt werden (BVerwG, Urt. v.
26.03.2003, Az.: 9 C 4.02).
Aufgrund des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind auch § 818 III, IV und § 819
I BGB nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
anwendbar (BVerwG, Urt. v.
26.03.2003, Az.: 9 C 4.02).
Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der
Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert
werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht
verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
In Bezug auf die Leistung des Bürgers
widerspricht auch die Anwendung des § 814 BGB, wie bei den
Einwendungen der §§ 817, 818 BGB, der Bindung des Staates an den
Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 III GG. Oben zitertes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts verweist nach seinen Ausführungen zu §§
817, 818 BGB auf Entscheidungen anderer Gerichte mit dem Hinweis
„ebenso zu § 814 BGB auch in Bezug des Bürgers an die
Verwaltung“. Dies gilt insbesondere im Verhältnis der Über- und
Unterordnung, in dem es nicht um die Abwicklung eines
Vertragsverhältnisses geht (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.2001, Az.:
13 A 441/00).
Deshalb kann die CMA, der sich der
Absatzfonds, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, nach § 2 Abs.2
AbsFondsG zur Durchführung seiner Aufgaben bedient, den Land- und
Ernährungswirtschaftsbetrieben die Einwendung des § 814 BGB nicht
entgegenhalten.
Außerdem setzt § 814 BGB positive
Kenntnis voraus, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die
Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen
Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus (Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 64.Auflage, § 814 Rn.3; OVG Lüneburg, Urt. v.
27.11.2001, Az.: 13 A 441/00); der
Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage
nichts schuldet (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.2001, Az.: 13 A
441/00). Weil die Land- und Ernährungswirtschaftsbetriebe eine
derartige Kenntnis jedoch nicht hatten, greift auch aus diesem Grund
§ 814 BGB nicht ein.
bb) Bindungswirkung
erlassener Verwaltungsakte
Der Geltendmachung des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann auch die
Bindungswirkung bereits erlassener Verwaltungsakte entgegenstehen.
Dadurch, dass das
Bundesverfassungsgericht die Zwangsabgabe für Landwirte für
verfassungswidrig erklärt hat, sind die Bescheide des Absatzfonds an
die entsprechenden Betriebe auf Zahlung der jeweiligen Beträge
rechtswidrig.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist
-soweit er nicht nichtig ist- wirksam und muss vom Adressaten befolgt
werden. Er ist jedoch anfechtbar durch Erhebung des Widerspruchs nach
§§ 68 ff. VwGO und bei Erfolglosigkeit sodann der Anfechtungsklage
nach § 42 I Fall 1 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach
§ 80 I VwGO aufschiebende Wirkung (=Vollzugshemmung).
Der Verwaltungsakt wird einen Monat
nach seiner Bekanntgabe bestandskräftig, so dass gegen ihn kein
Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann. Bestandskraft bedeutet
Bindung an den Tenor des Bescheides. Daher können nur die Kläger
und die Unternehmen, die Widerspruch gegen die Zahlungsbescheide nach
§ 10 AbsFondsG eingelegt haben, bereits beglichene Abgaben
zurückverlangen, jedoch keine Betriebe, die keine Rechtsbehelfe
erhoben haben und bei denen die Bescheide somit bestandskräftig
geworden sind.
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