Karlsruhe verbietet Zwangsabgabe für Bauern – welche rechtlichen Probleme ergaben sich aus der Zwangsabgabe und welche folgen aus deren Verbot ?



Welche Folgen hat ein Slogan wie dieser für einen Agrarbetrieb: „Ich liebe schöne Schenkel!“ Für solche und andere Werbesprüche müssen deutsche Lebensmittelbetriebe bisher eine staatlich verordnete Zwangsabgabe in einen Fonds zahlen. Der wiederum bemüht sich über Außenwerbung und andere Aktionen, den Absatz der deutschen Agrarerzeugnisse im In- und Ausland anzukurbeln. Doch mit Urteil vom 03.Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht diese Zwangsabgabe für verfassungswidrig erklärt.



Ausgangslage


Um die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaftsbranche zu verbessern, wurde 1969 der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eingerichtet. Nach § 2 I AbsFondsG hat dieser Fonds die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. Er kann bei der Erschließung von Märkten auch auf die Verbesserung der Qualität und der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken.


Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Absatzfonds nach § 10 AbsFondsG Beiträge von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft; dies sind u.a. Zuckerfabriken, Mühlenbetriebe, Brauereien, Molkereien, Schlachtbetriebe und Eierpackstellen.


Er erfüllt seine Funktion nach § 2 II AbsFondsG durch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA), einer „zentralen Einrichtung der Wirtschaft“, die kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf.


Die Tätigkeit der CMA besteht vor allem in Werbemaßnahmen für deutsche Agrargüter und in der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und sonstigen Verkaufsförderungsaktionen im In- und Ausland. Hinzu treten sowohl Marktforschung und -analysen und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Markttransparenz als auch die Förderung der Verwendung von Herkunfts- und Gütezeichen und die Entwicklung neuer Produkte und Produktprogramme.


Für ihre Arbeit erhält die CMA vom Absatzfonds die erforderlichen finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs. 4 AbsFondsG. Die Mittel werden grundsätzlich für die Produktbereiche ausgegeben, die sie aufgebracht haben. Bei extremen Marktstörungen können Mittel vorübergehend umgeschichtet werden.


Gegen die Erhebung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz haben drei Unternehmen der Ernährungswirtschaft nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren Klage erhoben.


Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.März 2006 gemäß Art.100 Abs.1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle vorgelegt.



Öffentlich-rechtliche Abgabearten im Rahmen der Finanzverfassung des Grundgesetzes


Das zentrale verfassungsrechtliche Problem der Erhebung der Zwangsabgabe von den Betrieben ergibt sich aus der Regelung der Abgabearten im öffentlichen Recht. Man unterteilt die öffentlichen Abgaben in Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben.


Nach Art. 105 II GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern.


Der Begriff der Steuer ist in § 3 I der Abgabenordnung definiert:


Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.



Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die dem Schuldner wegen einer tatsächlich in Anspruch genommenen öffentlichen Leistung auferlegt werden.


Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die vom einzelnen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erhoben werden.


Neben die durch Steuern, Gebühren und Beiträge gebildete Trias des klassischen Abgaberechts ist seit längerer eine weitere Art von Abgaben getreten: die Sonderabgabe. Wie die Steuern sind Sonderabgaben keine Gegenleistung für eine konkrete Leistung. Damit jedoch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Steuern, insbesondere die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen der Finanzverfassung des Grundgesetzes nicht ausgehebelt werden, dürfen Bürger nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen mit Sonderabgaben belastet werden. Man unterscheidet Sonderabgaben mit Finanzierungs- und Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion.


Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion dürfen nur von einer homogenen Gruppe erhoben werden, die hinsichtlich einer bestimmten Sachaufgabe besondere Verantwortung trägt, und das Abgabeaufkommen muss gruppennützig verwendet werden.


Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion nennt man auch Lenkungsabgaben, da der Staat vom Abgabepflichtigen die Änderung eines bestimmten Verhaltens erreichen will. Die Abgabepflicht entfällt, wenn der Abgabeschuldner das Verhaltensgebot erfüllt. Bei den Lenkungsabgaben entfällt für deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit das Kriterium der gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens. Ein Beispiel für eine solche Abgabe ist die Schwerbehindertenabgabe nach dem SGB IX, die von den Arbeitgebern erhoben wird, die entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung

nicht eine Mindestzahl Schwerbehinderter beschäftigen.



Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nach § 10 AbsFondsG


a) Einordnung in die Abgabearten


Bei der Abgabe nach § 10 AbsFondsG handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Sie ist keine Steuer, denn sie wird nicht als Gemeinlast auferlegt, sondern vielmehr von einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen. Diese Gruppe, Land- und Ernährungswirtschaftsunternehmen, tragen besondere Verantwortung für die Vermarktung ihrer Produkte und die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Die Abgabe ist auch kein Beitrag, da sie keine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung darstellt, sondern sie wird von den betroffenen Unternehmen zur Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung erhoben.


b) Rechtsansicht des Absatzfonds zur Verfassungsmäßigkeit der Zwangsabgabe


Nach Auffassung des Absatzfonds sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfüllt.


Die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft bilde eine homogene Gruppe. Sie sei durch das gemeinsame Interesse daran verbunden, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den deutschen, europäischen und globalen Märkten zu stärken und diese Märkte für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erschließen und zu pflegen. Weiterhin sei im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen diese Branche nicht in dem Ausmaß internationalisiert worden, dass dieses Interesse entfallen sei.


Das Aufkommen aus der Abgabe werde auch gruppennützig verwendet. Die CMA habe sich in den letzten Jahren den Entwicklungen der Absatzmärkte in der Form angepasst, dass nunmehr drei Aufgabenschwerpunkte in den Mittelpunkt ihres Tätigkeitsspektrums gerückt seien, nämlich die Förderung und Vermittlung von Qualität und Transparenz, die Vermittlung der Wertigkeit von Lebensmitteln und die Förderung des Exportes. Die gruppennützige Verwendung ergebe sich ebenfalls aus der Veranstaltung von Messen und Schulungen durch die CMA.


Außerdem betrieben alle wichtigen Agrarnationen innerhalb der Europäischen Union eine staatliche bzw. aus parafiskalischen Mitteln finanzierte Absatzförderung. Von diesen Systemen profitierten deutsche Unternehmen beim Export von Waren in diese Länder ebenso wie ausländische Unternehmen beim Import nach Deutschland von den Maßnahmen nach dem Absatzfondgesetz. Auch dieser Gesichtspunkt sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abgabe einzubeziehen.


Aus oben dargestellten Tatsachen ergebe sich, dass die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu der mit der Abgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe aufweisen.



    c) Argumente des Bundesverfassungsgerichts


Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.Februar 2009 reichten das Vorliegen einer homogenen Gruppe und verfassungsrechtlich zulässige agrar- und ernährungspolitische Ziele sowie mögliche Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig jedoch allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus. Gruppenhomogenität und Sachnähe müssten inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Dies sei bei der Abgabe nach dem Absatzfondgesetz nicht der Fall. Es handele sich bei dieser Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpfe und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden könne. Vielmehr sei die Abgabe eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen werde, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht habe. Der Staat greife auf der Grundlage des Absatzfondgesetzes mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weise den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu.


Diese finanzielle Inanspruchnahme sei aus der Sicht der Abgabeschuldner nicht nur eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch eine Verkürzung der unternehmerischen Freiheit, die von Art.12 I GG geschützt sei. Deshalb sei für die Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit eine besondere Rechtfertigung erforderlich.


Weiterhin sei die zentrale staatlich organisierte Werbung für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft deswegen nicht nötig, weil sich die ökonomische Situation dieser Branche deutlich stabilisiert habe.




Rechtsfolgen der Entscheidung


Nach § 31 II BVerfGG hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Daraus folgt die Frage, ob die Betriebe die an den Absatzfonds entrichteten Beträge zurückfordern können.




a) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch


Als Anspruchsgrundlage der Firmen gegen den Absatzfonds auf die Rückerstattung kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht.


Mit diesem Anspruch können ähnlich wie mit dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB rechtsgrundlose Leistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zurückverlangt werden.




Als Rechtsgrundlage wurden früher §§ 812 ff. BGB analog herangezogen. Teilweise wird vertreten, der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch folge aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.20 GG. Mittlerweile ist er jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt.


Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt jedoch als Anspruchsgrundlage auf Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Spezialregeln gegeben sind; Sondervorschriften sind z.B. § 49 a VwVfG und § 37 II AO.



aa) Voraussetzungen


Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind:


  • Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Bereicherungsverhältnisses,

  • eine Vermögensverschiebung,

  • diese muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein.





Der Bürger kann gegen den Staat diese Forderung mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen. Streitig ist, ob der Staat gegen den Bürger die Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen genauso einklagen kann. Nach h.M. fehlt dem Bund und den Ländern hierfür das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da sie befugt sind, Verwaltungsakte zu erlassen.




Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist Anspruchsgrundlage der Land- und Ernährungswirtschaftsbetriebe auf Rückforderung der gezahlten Abgabe, wenn das Verhältnis zwischen diesen Unternehmen und dem Absatzfonds öffentlich-rechtlich ist.



bb) Abgrenzungstheorien zwischen privatem und öffentlichem Recht


Bezüglich der Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Recht werden verschiedene Theorien vertreten.


Nach der Subordinationstheorie liegt ein öffentlich-rechtliches Verhältnis immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben. Jede Form von hoheitlichem Handeln bedingt ein Überordnungsverhältnis des Staates, weil der Staat zum Beispiel immer ein oder mehrere Grundrechte seiner Bürger einschränkt.


Nach der strengen Subjektstheorie ist jedes staatliche Handeln als öffentlich und hoheitlich anzusehen. Diese Ansicht lehnt die Fiskusdoktrin ab, also die Lehre, dass der Staat auch als Privatrechtssubjekt handeln kann.


Ein Beispiel, das beweist, dass jedoch die strenge Subjektstheorie als Abgrenzungstheorie zwischen privatem und öffentlichem Recht ungeeignet ist, ist das Problem der Einordnung der staatlichen Begabtenförderung. Studienförderung kann auch durch private Begabtenförderungsstiftungen gewährt werden. Die privat und freiwillig gewährten Studienförderungen unterliegen aber dem Privatrecht; die Ausgestaltung in ein dem öffentlichen Recht ähnliches Verhältnis obliegt den Vertragsparteien.


Und genau die Freiwilligkeit der Leistungen unterscheidet den privatrechtlichen vom öffentlich- rechtlichen Charakter. Der Staat hat die Leistungen zu erbringen. Der Beurteilung der Freiwilligkeit

steht übrigens nicht entgegen, dass z.B. Stiftungskapital ggf. zweckgebunden ist.


Für die Einordnung der Rechtsnorm ist es also erforderlich zu prüfen, wen die Rechtsnorm als Träger von Rechten und Pflichten adressiert, und es ist deutlich zu unterscheiden, ob Vertragsparteien durch eine Rechtsnorm direkt adressiert werden, oder ob durch sonstigen Vertrag eine Bindung an diese Vorschriften künstlich hergestellt wird. Deswegen ist der modifizierten Subjektstheorie, oder auch modifizierten Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie, der die Rechtsprechung folgt, zufolge eine Rechtsnorm immer genau dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn der Staat oder eine seiner Untergliederungen in ihrer Eigenschaft als solche Partei des Rechtsverhältnisses sind. Sofern eine staatliche juristische Person nicht in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern nur in ihrer Eigenschaft als juristische Person Subjekt der Rechtsnorm ist, handelt es sich gerade nicht um Sonderrecht des Staates, weil die Tatsache, dass es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, eben nicht ausschlaggebend für die Zuordnung der Berechtigung oder Verpflichtung ist.





Vorbezeichnet dargestellten Theorien zufolge ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Absatzfonds und den Land- und Ernährungswirtschaftsbetrieben öffentlich-rechtlicher Natur.


Nach § 2 I AbsFondsG hat der Absatzfonds die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Gemäß § 1 AbsFondsG ist der Absatzfonds eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Also sind die Aufgaben nach § 2 I AbsFondsG an eine öffentliche Körperschaft adressiert, gemäß § 2 II AbsFondsG bedient sich der Absatzfonds lediglich der CMA zur Durchführung seiner Aufgaben, so dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Absatzfonds und den Unternehmen nach der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlich ist.


Die Abgaben für die Tätigkeit der CMA, die der Absatzfonds der CMA nach § 2 IV AbsFondsG zur Verfügung stellt, werden nach § 10 AbsFondsG vom Absatzfonds erhoben. Folglich handelt es sich bei der Abgabepflicht der Land- und Ernährungswirtschaftsbetriebe um ein Leistungsverhältnis zwischen einer Behörde und Subjekten des privaten Rechts, ein Über-/Unterordnungsverhältnis, so dass ebenfalls nach der Subordinationstheorie das öffentliche Recht anzuwenden ist.



b) Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch


Gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch können Einwendungen bestehen mit der Rechtsfolge, dass diese Forderung nicht geltend gemacht werden kann.


aa) Anwendbarkeit der §§ 814, 817, 818 BGB analog beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch


Gegen die Ansprüche auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zivilrecht nach §§ 812 ff. BGB gibt es die Ausschlussnormen §§ 814, 815, 817 und 818 BGB.


Nach § 817 S.2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Leistung

gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand.


§ 817 S.2 BGB ist in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen, insbesondere auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, nicht anwendbar. Die Bestimmung widerspricht dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2003, Az.: 9 C 4.02). Zudem ist § 817 S.2 BGB integraler Bestandteil der aufeinander abgestimmten Regelungen des zivilrechtlichen Kondiktionsrechts und kann auch deshalb nicht isoliert auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch angewandt werden (BVerwG, Urt. v.

26.03.2003, Az.: 9 C 4.02).


Aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind auch § 818 III, IV und § 819 I BGB nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anwendbar (BVerwG, Urt. v.

26.03.2003, Az.: 9 C 4.02).


Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.


In Bezug auf die Leistung des Bürgers widerspricht auch die Anwendung des § 814 BGB, wie bei den Einwendungen der §§ 817, 818 BGB, der Bindung des Staates an den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 III GG. Oben zitertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweist nach seinen Ausführungen zu §§ 817, 818 BGB auf Entscheidungen anderer Gerichte mit dem Hinweis „ebenso zu § 814 BGB auch in Bezug des Bürgers an die Verwaltung“. Dies gilt insbesondere im Verhältnis der Über- und Unterordnung, in dem es nicht um die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses geht (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.2001, Az.: 13 A 441/00).

Deshalb kann die CMA, der sich der Absatzfonds, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, nach § 2 Abs.2 AbsFondsG zur Durchführung seiner Aufgaben bedient, den Land- und Ernährungswirtschaftsbetrieben die Einwendung des § 814 BGB nicht entgegenhalten.


Außerdem setzt § 814 BGB positive Kenntnis voraus, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64.Auflage, § 814 Rn.3; OVG Lüneburg, Urt. v.

27.11.2001, Az.: 13 A 441/00); der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.11.2001, Az.: 13 A 441/00). Weil die Land- und Ernährungswirtschaftsbetriebe eine derartige Kenntnis jedoch nicht hatten, greift auch aus diesem Grund § 814 BGB nicht ein.


bb) Bindungswirkung erlassener Verwaltungsakte


Der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann auch die Bindungswirkung bereits erlassener Verwaltungsakte entgegenstehen.


Dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht die Zwangsabgabe für Landwirte für verfassungswidrig erklärt hat, sind die Bescheide des Absatzfonds an die entsprechenden Betriebe auf Zahlung der jeweiligen Beträge rechtswidrig.


Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist -soweit er nicht nichtig ist- wirksam und muss vom Adressaten befolgt werden. Er ist jedoch anfechtbar durch Erhebung des Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO und bei Erfolglosigkeit sodann der Anfechtungsklage nach § 42 I Fall 1 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung (=Vollzugshemmung).


Der Verwaltungsakt wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe bestandskräftig, so dass gegen ihn kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann. Bestandskraft bedeutet Bindung an den Tenor des Bescheides. Daher können nur die Kläger und die Unternehmen, die Widerspruch gegen die Zahlungsbescheide nach § 10 AbsFondsG eingelegt haben, bereits beglichene Abgaben zurückverlangen, jedoch keine Betriebe, die keine Rechtsbehelfe erhoben haben und bei denen die Bescheide somit bestandskräftig geworden sind.