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EinstallvertragIch will mein Pferd einstallen - soll ich einen schriftlichen Vertrag machen?
Muster eines Einstallvertrages
Wer ein Pferd in einem Reitstall unterstellt, geht regelmäßig davon aus, dass das Pferd auch ordnungsgemäß versorgt wird. Kein Einstaller denkt bei dem Einstallen seines Pferdes daran, dass es möglicherweise Differenzen hinsichtlich der Art und Weise der Pflege bzw. Fütterung geben kann und dass darüber das Einstallverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. Deshalb sollte ein schriftliche Einstallvertrag geschlossen werden. Erfahrungsgemäß gibt es bei mündlichen Absprachen auf beiden Seiten Vorstellungen, die nicht ausgesprochen werden und deren Widersprüche deshalb von beiden Seiten auch beim Vertragsabschluß nicht erkannt werden. Was sollte nun alles in einem Einstallvertrag geregelt werden. Zunächst selbstverständlich der Preis und die Fälligkeit der Boxenmiete. Außerdem sollten die Futterzeiten geregelt sein. Es gibt Ställe, die einmal täglich füttern und solche, die 2, 3 oder 4 mal täglich füttern. Die Anzahl der Fütterungen hängt nicht zuletzt von der Haltung (Weidegang) ab und führt dazu, dass die einzelnen Futterrationen gewichtsmäßig entsprechend der Zahl der Fütterungen angepasst werden müssen. Hier kann also vereinbart werden, welche Futtermengen gefüttert werden sollen. Außerdem vertragen einige Pferde Heu nur dann, wenn es zuvor ausreichend gewässert ist bzw. dürfen vor allem Kleinpferde oder Robustpferde nicht zuviel Kraftfutter erhalten. Alles das kann in dem Vertrag geregelt werden. Bei einer geschlossenen Reitanlage sollten die Öffnungszeiten an den Werktagen und an den Sonn- und Feiertagen festgelegt sein. Das hat den Vorteil, dass der Einstaller weiß, zu welchen Zeiten er sein Pferd besuchen kann und andererseits ist gewährleistet, dass zu gewissen Zeiten tatsächlich Ruhe im Stall einkehrt. Außerdem sollten auch die Kündigungsfristen geregelt sein. Die juristische Einordnung des Pferdeeinstallvertrages ist nämlich nicht ganz unproblematisch, weshalb Streitigkeiten über die Kündigungsfristen entstehen können. Unproblematisch ist der Fall, in dem der Stalleigentümer lediglich die Boxe zur Verfügung stellt und der Pferdeeigentümer sein Pferd vollständig selber versorgt. In diesem Fall liegt ein reines Mietverhältnis vor, so dass die Kündigung gemäß § 565 BGB bei einer monatlichen Boxenmietezahlung spätestens am 03. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats möglich ist. Anders in den Fällen, in denen der Stalleigentümer zusätzliche Leistungen, wie z.B. füttern, putzen, ausmisten etc. erbringt. Bei dieser Konstellation kommt zu dem mietrechtlichen Aspekt in Form der Zurverfügungstellung der Boxe ein dienstrechtlicher Aspekt durch die zusätzlich erbrachten Leistungen hinzu. Ein monatlich zu vergütendes Dienstverhältnis kann gemäß § 621 BGB spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats, also mit einer kürzeren Frist gekündigt werden. Die Frage, ob Mietvertragsrecht mit der längeren Kündigungsfrist oder Dienstvertragsrecht mit der kürzeren Kündigungsfrist zur Anwendung gelangt, ist von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. In der Regel tendieren die Gerichte dazu, das Mietvertragsrecht mit der längeren Kündigungsfrist anzuwenden. Das hängt damit zusammen, dass regelmäßig das Hauptinteresse in der Zurverfügungstellung der Boxe liegt. Anders ist es dann, wenn die Zurverfügungstellung der Boxe von untergeordneter Bedeutung ist und die zusätzlich erbrachten Leistungen überwiegen. Falls der Einstaller den Stall verlässt, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist, muss er die Stallmiete bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter bezahlen. Während dieser Zeit muss sich der Stalleigentümer die Aufwendungen anrechnen lassen, die er in Folge der Abwesenheit des Pferdes einspart (Futter, Heu, Stroh etc.). Das gilt auch nur dann, wenn die Boxe während der Kündigungszeit nicht weiter vermietet wird. Wenn die Boxe neu vermietet ist, hat der Stalleigentümer kein Recht auf Fortzahlung der Boxenmiete. Unberührt von allem bleibt selbstverständlich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. dann vorliegen, wenn die Pflege des Pferdes nachhaltig vernachlässigt worden ist. Interessant ist auch die Frage, inwieweit der Stalleigentümer verpflichtet ist, für Schäden an dem eingestallten Pferd aufzukommen. Der Stalleigentümer hat gewisse Sorgfaltsregeln einzuhalten. Dazu gehört zunächst, dass einwandfreies Futter gefüttert wird und die Einstreu ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Stalleigentümer etwa schimmeliges Heu oder von Milben befallenen Hafer oder Mais füttert oder verfaultes Stroh einstreut, dann ist der Einstaller berechtigt, die Boxenmiete entsprechend zu mindern. Bei der Frage, welche Kriterien für die Beschaffenheit des Futters anzulegen sind, ist von der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Stalleigentümers auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Kraftfutter als auch Heu und Stroh Naturprodukte sind, die selbstverständlich nicht immer die gleiche Qualität aufweisen können. Andererseits können gerade derartige Naturprodukte Schaden erleiden und damit ihre Eignung für die Verwendung als Pferdefutter verlieren. Das hat der Stalleigentümer zu verantworten. Ein anderes Problem stellt sich etwa dann, wenn ein krankes Pferd neu in den Stall kommt. Hier ist der Neueinstaller dafür verantwortlich, wenn sich andere Pferde an seinem Pferd anstecken. Das beinhaltet auch die Erstattung eventueller Tierarztkosten. Um derartigen Fällen vorzubeugen, verlangen manche Ställe die Vorlage eines tierärztlichen Attestes, dass das neu eingestallte Pferd gesund ist. Zu den Pflichten des Stalleigentümers gehört es weiterhin, dass er im Falle der Erkrankung des Pferdes auch die erforderlichen tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen veranlasst, sofern der Einstaller nicht zu erreichen ist. Auch zu diesem Zweck sollte in den Einstallvertrag sowohl die Telefonnummer des Einstallers, als auch der Name und die Telefonnummer des Tierarztes eingetragen werden, den der Einstaller im Notfall beauftragt wissen will. Wenn sich ein Pferd also auffällig verhält, ist der Stalleigentümer aus dem abgeschlossenen Vertragsverhältnis heraus verpflichtet, sich um das Wohl des Pferdes zu kümmern. Das beinhaltet sowohl die Durchführung von Not- und Sofortmaßnahmen als auch erforderlichenfalls die Herbeirufung eines Tierarztes. Sollte der von dem Einstaller benannte Tierarzt nicht verfügbar sein, ist der Stalleigentümer auch verpflichtet, einen anderen Tierarzt herbeizurufen. Wenn der Stalleigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, also zum Beispiel einen Tierarzt nicht oder zu spät hinzuzieht, dann macht er sich Schadensersatzpflichtig. Das kann von der Erstattung evtl. Mehrkosten für tierärztliche Mehraufwendungen bis zum Ersatz des Pferdewertes im Falle des Todes des Tieres reichen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Stalleigentümer bei allen Maßnahmen immer erst den Einstaller fragen muss oder ob er auch selbständig handeln darf bzw. handeln muss. Die Beantwortung dieser Frage ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Grundsätzlich wird der Stalleigentümer zunächst den Einstaller fragen müssen, wenn dieser erreichbar ist und keine Gefahr in Verzug besteht. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn eine Notsituation besteht, also wenn sich das Pferd z.B. an einer Ader verletzt hat und in großem Umfang Blut verliert.
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