Was tun, wenn der Hufschmied das Pferd vernagelt ?

 

Hufschmied - Haftungsfragen

 

Der Hufbeschlag ist eine schwere körperliche Arbeit. Die Arbeit erfolgt weitgehend in gebückter Haltung. Auch sind oftmals nervöse und schreckhafte Pferdes zu beschlagen, die ihr Bein nicht stillhalten, sondern ständig wegziehen und herumzappeln. Gleichwohl wird von dem Schmied eine äußerste Präzision erwartet, da der Hufnagel nur durch das Hufhorn getrieben werden darf, ohne den unmittelbar dahinter liegenden innwändigen sensitiven Bereich des Hufes zu berühren.

Bei der Frage, welche Folgen ein falscher Beschlag bzw. falsch beschnittene Hufe haben kann, sind 2 Dinge zu unterscheiden. Da sind zunächst die unmittelbaren Verletzungen durch Vernageln oder zu kurzes Ausschneiden der Hufe, die zu einer sofort sichtbaren Lahmheit des Pferdes führen. Andererseits gibt es eine Vielzahl von Schlechtleistungen beim Hufbeschlag, die sich erst aufgrund einer Langzeitwirkung, etwa bei einer falschen Stellung des Hufes, negativ auswirken.

Eine offensichtliche Fehlleistung ist der zu kurz geschnittene Huf. Wenn der Huf zu sehr gekürzt wird, ist kein ausreichender Schutz mehr gegeben, der Druck beim Auffußen wird auf den sensitiven Innenhuf übertragen und das Pferd hat Schmerzen beim Auftreten.

In einem solchen Fall kann der Pferdeeigentümer von dem Schmied nur Mängelbeseitigung verlangen. Zur Erhaltung seiner Rechte gegenüber dem Schmied ist der Pferdeeigentümer sogar verpflichtet, dem Schmied eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Nun ist an einem zu kurz geschnittenen Huf grundsätzlich nichts mehr nachzubessern. Das abgeschnittene Horn kann nicht wieder angeklebt werden. Allerdings kann in einem solchen Fall manchmal ein Hufbeschlag den Mangel beheben, da durch das Hufeisen eine gleichmäßige Druckverteilung auf die gesamte Oberfläche des Hufeisens erfolgt und der Huf um die Stärke des Eisens angehoben wird, so dass Bodenunebenheiten und Steine nicht direkt auf die Hufsohle einwirken können. Sollte das nicht reichen, kann zwischen Hufeisen und Huf eine Ledersohle oder ein sonstiges Polster eingebracht werden. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, einen Hufschuh anzukleben. Alle diese Nachbesserungsarbeiten hat der Pferdeeigentümer dann aber nicht zu bezahlen. Der Pferdeeigentümer bezahlt lediglich das Beschneiden der Hufe, das er in Auftrag gegeben hat. Der zusätzliche Aufwand geht zu Lasten des Hufschmiedes, der eine Schlechtleistung erbracht hat und wird nicht erstattet.

Der Pferdeeigentümer muß dem Hufschmied eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. Das sollte gleichzeitig unter Fristsetzung mit dem Hinweis geschehen, dass die Ausführung nach Fristablauf abgelehnt wird. Wenn der Hufschmied dann innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur erfolglos tätig wird, kann der Pferdeeigentümer die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehnen und einen anderen Hufschmied mit der Mangelbeseitigung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Pferdeeigentümer von dem verursachenden Hufschmied zurückverlangen.

Gleiches gilt im Prinzip auch dann, wenn der Hufschmied ein Pferd vernagelt hat, also den Nagel in den sensitiven Bereich des Hufes getrieben hat. Das Nageln in den sensitiven Bereich sollte jeder Hufschmied sofort an der Reaktion des Pferdes merken. Wenn dann der Nagel sofort herausgezogen wird, muß eine sofortige Behandlung der im Huf liegenden Verletzung erfolgen, damit keine Infektion entsteht. Die dadurch anfallenden Tierarztkosten hat der Hufschmied selbstverständlich zu erstatten.

Problematisch sind die Fälle, in denen ein Pferd nach dem Hufbeschlag "klamm" geht. Das kann mehrere Ursachen haben. Insbesondere hoch im Blut stehende Pferde haben eine dünnere Hufsohle und eine dünnere Hufwand als der durchschnittliche Warmblüter. Das führt bei zu starkem Aufbrennen dazu, dass der Druck des Eisens bis auf den sensitiven Innenhuf durchdringt. Möglich ist auch, dass ein Nagel zu dicht "am" aber nicht "im" Leben sitzt, so dass das Pferd zwar nicht den Huf sofort zurückzieht und lahmt, aber der von dem Nagel ausgehende Druck sich auf den sensitiven Innenhuf überträgt und das Pferd klamm geht. Auch darin sind Mängel des Hufbeschlages zu sehen.

Wenn ein Schmied ein Pferd vernagelt hat oder zu eng am Leben genagelt wurde, so dass sich im Innenhuf eine Entzündung bildet, kann das zu weitreichenden Konsequenzen führen. Da die Verletzung im Innenhuf liegt, ist sie nur schwierig zu behandeln und kann sich dort auch leicht verkapseln. Es gibt Fälle, bei denen die Infektion bis zu dem Hufbein fortschreitet und das Pferd getötet werden muß. In diesen Fällen haftet der Schmied nicht nur für die Tierarztkosten, sondern auch auf Wertersatz für das getötete Pferd.

Keine Haftung besteht hinsichtlich der Unterstellkosten für das Privatpferd während der Dauer der Krankheit sowie für die "entgangene Lebensfreude", weil der Eigentümer das Pferd nicht reiten konnte. Die Rechtsprechung sieht in den Unterstellkosten sogenannte "Sowieso-Kosten", die in jedem Fall entstanden wären, unabhängig davon, ob das Pferd gesund oder krank ist. Der Eigentümer hätte das Pferd in jedem Fall unterhalten müssen. Hinsichtlich der Gebrauchsvorteile von beschädigten Sachen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob es sich um Sachen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Ist das der Fall, stellt der Eingriff einen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Das bedeutet, dass der Verdienstausfallschaden bei einem gewerblichen vermieteten Pferd während der Krankheit zu erstatten ist, nicht jedoch bei einem privat genutzten Pferd.

Der Hufschmied, der aufgrund einer ausdrücklichen Anweisung des Eigentümers ein nerviges Pferd ohne Beruhigungsmittel oder Nasenbremse beschlägt, arbeitet unter erhöhtem Risiko. Das allein genügt jedoch nicht, um ihn seiner Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Arbeit vollständig zu entheben. Es ist allenfalls ein Mitverschulden des Pferdeeigentümers schadensmindernd zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist dem Hufschmied nur zu raten, entweder das Pferd nicht zu beschlagen, oder einen Haftungsausschluß zu vereinbaren. Der Schmied muß den Pferdeeigentümer ausdrücklich (möglichst schriftlich) darauf hinweisen, dass er unter diesen Umständen nicht ordnungsgemäß arbeiten kann und deshalb auch keine Verantwortung für seine Arbeit übernehmen kann.

Ähnlich ist der Fall, dass dem Schmied ein Pferd mit völlig ausgefledderten Hufen vorgestellt wird. Es ist so gut wie kein Platz mehr zum Nageln vorhanden, aber der Eigentümer besteht darauf, dass das Pferd beschlagen wird, da es am Wochenende auf einem Turnier eingesetzt werden soll. Auch in einem solchen Fall kann sich der Schmied nur durch einen entsprechenden Haftungsausschluß davon freizeichnen, ggfls. dafür haften zu müssen, dass er das Pferd vernagelt hat. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann sich der Hufschmied nämlich nicht darauf berufen, dass das Pferd anders nicht zu nageln war. Falls tatsächlich keine Möglichkeit bestand, einen Nagel im Hufhornbereich zu setzen, hätte der Hufschmied die Arbeit ablehnen müssen.

Der 2. Bereich der Schlechterfüllung von Hufbeschlagsarbeiten ist der weitaus größere Teil, der aber fast völlig im Dunkeln liegt, schon weil er von den wenigsten erkannt wird. Dabei handelt es sich um die Verursachung von Fehlstellungen, Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes, Veränderung der Hufform und Beeinträchtigung des Hufmechanismusses. Jedes Pferd hat eine individuelle Hufform und einen individuellen Bewegungsablauf. Ein optimaler Beschlag müßte beides berücksichtigen. Wenn aber der Hufschmied z.B. aus Angst, dass sich das Pferd ein Eisen abtreten könnte, die Eisen immer zu eng und zu kurz legt, führt das auf die Dauer dazu, dass der Huf ebenfalls immer enger wird, weil der über das Hufeisen herauswachsende Teil des Hufes ungeschützt ist und deshalb leicht abbricht. Gleiches gilt etwa für ein Eisen, das nicht mittig unter der Hufachse angebracht ist. Durch die ungleiche Gewichtsverlagerung entsteht am Huf eine Fliehkraft, die sich unnatürlich und einseitig auf die Bewegung des Pferdes auswirkt. Auch kann z.B. ein Raspelstrich auf der Innen- oder Außenseite des Hufes vor der Anpassung der Eisen entscheiden, ob sich ein Pferd mit dem Huf am Fesselkopf des anderen Beines anschlägt oder nicht.

Die durch den Hufbeschlag verursachten Fehlstellungen führen dazu, dass die natürliche Statik des jeweiligen Beines nicht mehr gegeben ist. Das kann zu Gelenks- und Sehnenverletzungen des Pferdes führen, für die der Hufschmied grundsätzlich zur Verantwortung gezogen werden, sprich zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Da derartige Verletzungen regelmäßig aber nur bei entsprechender Nutzung des Pferdes auftreten, lässt sich im Nachhinein nur selten nachweisen, dass der fehlerhafte Hufbeschlag (allein-)ursächlich ist. Es kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine anlagebedingte Schwäche des Pferdes oder um normalen alters- bzw. leistungsbedingten Verschleiß handelt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung als Hufschmied oder gar Huforthopäde keine rechtlich geschützte Berufsbezeichnung ist. Es gibt zwar, wie in jedem anderen Handwerksberuf auch, die staatlich anerkannte Ausbildung zum Hufschmied, ebenso wie die Meisterprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass sich nur derjenige Hufschmied nennen darf oder als Hufschmied arbeiten darf, der entsprechende Prüfungen abgelegt hat. Es bleibt also jedem Pferdeeigentümer selbst überlassen, die Qualität der Arbeit des Hufschmiedes zu beurteilen.