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Der Hufbeschlag ist eine schwere körperliche
Arbeit. Die Arbeit erfolgt weitgehend in gebückter Haltung. Auch
sind oftmals nervöse und schreckhafte Pferdes zu beschlagen, die
ihr Bein nicht stillhalten, sondern ständig wegziehen und
herumzappeln. Gleichwohl wird von dem Schmied eine äußerste
Präzision erwartet, da der Hufnagel nur durch das Hufhorn getrieben
werden darf, ohne den unmittelbar dahinter liegenden innwändigen
sensitiven Bereich des Hufes zu berühren.
Bei der Frage, welche Folgen ein falscher
Beschlag bzw. falsch beschnittene Hufe haben kann, sind 2 Dinge zu
unterscheiden. Da sind zunächst die unmittelbaren Verletzungen
durch Vernageln oder zu kurzes Ausschneiden der Hufe, die zu einer
sofort sichtbaren Lahmheit des Pferdes führen. Andererseits gibt es
eine Vielzahl von Schlechtleistungen beim Hufbeschlag, die sich erst
aufgrund einer Langzeitwirkung, etwa bei einer falschen Stellung des
Hufes, negativ auswirken.
Eine offensichtliche Fehlleistung ist der zu kurz
geschnittene Huf. Wenn der Huf zu sehr gekürzt wird, ist kein
ausreichender Schutz mehr gegeben, der Druck beim Auffußen wird auf
den sensitiven Innenhuf übertragen und das Pferd hat Schmerzen beim
Auftreten.
In einem solchen Fall kann der Pferdeeigentümer
von dem Schmied nur Mängelbeseitigung verlangen. Zur Erhaltung
seiner Rechte gegenüber dem Schmied ist der Pferdeeigentümer sogar
verpflichtet, dem Schmied eine Nachbesserungsmöglichkeit
einzuräumen. Nun ist an einem zu kurz geschnittenen Huf
grundsätzlich nichts mehr nachzubessern. Das abgeschnittene Horn
kann nicht wieder angeklebt werden. Allerdings kann in einem solchen
Fall manchmal ein Hufbeschlag den Mangel beheben, da durch das
Hufeisen eine gleichmäßige Druckverteilung auf die gesamte
Oberfläche des Hufeisens erfolgt und der Huf um die Stärke des
Eisens angehoben wird, so dass Bodenunebenheiten und Steine nicht
direkt auf die Hufsohle einwirken können. Sollte das nicht reichen,
kann zwischen Hufeisen und Huf eine Ledersohle oder ein sonstiges
Polster eingebracht werden. Schließlich besteht noch die
Möglichkeit, einen Hufschuh anzukleben. Alle diese
Nachbesserungsarbeiten hat der Pferdeeigentümer dann aber nicht zu
bezahlen. Der Pferdeeigentümer bezahlt lediglich das Beschneiden
der Hufe, das er in Auftrag gegeben hat. Der zusätzliche Aufwand
geht zu Lasten des Hufschmiedes, der eine Schlechtleistung erbracht
hat und wird nicht erstattet.
Der Pferdeeigentümer muß dem Hufschmied eine
Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. Das sollte gleichzeitig unter
Fristsetzung mit dem Hinweis geschehen, dass die Ausführung nach
Fristablauf abgelehnt wird. Wenn der Hufschmied dann innerhalb der
gesetzten Frist nicht oder nur erfolglos tätig wird, kann der
Pferdeeigentümer die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist
ablehnen und einen anderen Hufschmied mit der Mangelbeseitigung
beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der
Pferdeeigentümer von dem verursachenden Hufschmied
zurückverlangen.
Gleiches gilt im Prinzip auch dann, wenn der
Hufschmied ein Pferd vernagelt hat, also den Nagel in den sensitiven
Bereich des Hufes getrieben hat. Das Nageln in den sensitiven
Bereich sollte jeder Hufschmied sofort an der Reaktion des Pferdes
merken. Wenn dann der Nagel sofort herausgezogen wird, muß eine
sofortige Behandlung der im Huf liegenden Verletzung erfolgen, damit
keine Infektion entsteht. Die dadurch anfallenden Tierarztkosten hat
der Hufschmied selbstverständlich zu erstatten.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein Pferd
nach dem Hufbeschlag "klamm" geht. Das kann mehrere
Ursachen haben. Insbesondere hoch im Blut stehende Pferde haben eine
dünnere Hufsohle und eine dünnere Hufwand als der
durchschnittliche Warmblüter. Das führt bei zu starkem Aufbrennen
dazu, dass der Druck des Eisens bis auf den sensitiven Innenhuf
durchdringt. Möglich ist auch, dass ein Nagel zu dicht
"am" aber nicht "im" Leben sitzt, so dass das
Pferd zwar nicht den Huf sofort zurückzieht und lahmt, aber der von
dem Nagel ausgehende Druck sich auf den sensitiven Innenhuf
überträgt und das Pferd klamm geht. Auch darin sind Mängel des
Hufbeschlages zu sehen.
Wenn ein Schmied ein Pferd vernagelt hat oder zu
eng am Leben genagelt wurde, so dass sich im Innenhuf eine
Entzündung bildet, kann das zu weitreichenden Konsequenzen führen.
Da die Verletzung im Innenhuf liegt, ist sie nur schwierig zu
behandeln und kann sich dort auch leicht verkapseln. Es gibt Fälle,
bei denen die Infektion bis zu dem Hufbein fortschreitet und das
Pferd getötet werden muß. In diesen Fällen haftet der Schmied
nicht nur für die Tierarztkosten, sondern auch auf Wertersatz für
das getötete Pferd.
Keine
Haftung besteht hinsichtlich der Unterstellkosten für das Privatpferd
während der Dauer der Krankheit sowie für die "entgangene
Lebensfreude", weil der Eigentümer das Pferd nicht reiten konnte. Die
Rechtsprechung sieht in den Unterstellkosten sogenannte
"Sowieso-Kosten", die in jedem Fall entstanden wären, unabhängig davon,
ob das Pferd gesund oder krank ist. Der Eigentümer hätte das Pferd in
jedem Fall unterhalten müssen. Hinsichtlich der Gebrauchsvorteile von
beschädigten Sachen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob es sich um
Sachen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für
die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
Ist das der Fall, stellt der Eingriff einen erstattungsfähigen
Vermögensschaden dar. Das bedeutet, dass der Verdienstausfallschaden
bei einem gewerblichen vermieteten Pferd während der Krankheit zu
erstatten ist, nicht jedoch bei einem privat genutzten Pferd.
Der Hufschmied, der aufgrund einer
ausdrücklichen Anweisung des Eigentümers ein nerviges Pferd ohne
Beruhigungsmittel oder Nasenbremse beschlägt, arbeitet unter
erhöhtem Risiko. Das allein genügt jedoch nicht, um ihn seiner
Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Arbeit vollständig zu
entheben. Es ist allenfalls ein Mitverschulden des
Pferdeeigentümers schadensmindernd zu berücksichtigen. In einem
solchen Fall ist dem Hufschmied nur zu raten, entweder das Pferd
nicht zu beschlagen, oder einen Haftungsausschluß zu vereinbaren.
Der Schmied muß den Pferdeeigentümer ausdrücklich (möglichst
schriftlich) darauf hinweisen, dass er unter diesen Umständen nicht
ordnungsgemäß arbeiten kann und deshalb auch keine Verantwortung
für seine Arbeit übernehmen kann.
Ähnlich ist der Fall, dass dem Schmied ein Pferd
mit völlig ausgefledderten Hufen vorgestellt wird. Es ist so gut
wie kein Platz mehr zum Nageln vorhanden, aber der Eigentümer
besteht darauf, dass das Pferd beschlagen wird, da es am Wochenende
auf einem Turnier eingesetzt werden soll. Auch in einem solchen Fall
kann sich der Schmied nur durch einen entsprechenden
Haftungsausschluß davon freizeichnen, ggfls. dafür haften zu
müssen, dass er das Pferd vernagelt hat. Im Falle der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann sich der
Hufschmied nämlich nicht darauf berufen, dass das Pferd anders
nicht zu nageln war. Falls tatsächlich keine Möglichkeit bestand,
einen Nagel im Hufhornbereich zu setzen, hätte der Hufschmied die
Arbeit ablehnen müssen.
Der 2. Bereich der Schlechterfüllung von
Hufbeschlagsarbeiten ist der weitaus größere Teil, der aber fast
völlig im Dunkeln liegt, schon weil er von den wenigsten erkannt
wird. Dabei handelt es sich um die Verursachung von Fehlstellungen,
Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes, Veränderung der Hufform
und Beeinträchtigung des Hufmechanismusses. Jedes Pferd hat eine
individuelle Hufform und einen individuellen Bewegungsablauf. Ein
optimaler Beschlag müßte beides berücksichtigen. Wenn aber der
Hufschmied z.B. aus Angst, dass sich das Pferd ein Eisen abtreten
könnte, die Eisen immer zu eng und zu kurz legt, führt das auf die
Dauer dazu, dass der Huf ebenfalls immer enger wird, weil der über
das Hufeisen herauswachsende Teil des Hufes ungeschützt ist und
deshalb leicht abbricht. Gleiches gilt etwa für ein Eisen, das
nicht mittig unter der Hufachse angebracht ist. Durch die ungleiche
Gewichtsverlagerung entsteht am Huf eine Fliehkraft, die sich
unnatürlich und einseitig auf die Bewegung des Pferdes auswirkt.
Auch kann z.B. ein Raspelstrich auf der Innen- oder Außenseite des
Hufes vor der Anpassung der Eisen entscheiden, ob sich ein Pferd mit
dem Huf am Fesselkopf des anderen Beines anschlägt oder nicht.
Die durch den Hufbeschlag verursachten
Fehlstellungen führen dazu, dass die natürliche Statik des
jeweiligen Beines nicht mehr gegeben ist. Das kann zu Gelenks- und
Sehnenverletzungen des Pferdes führen, für die der Hufschmied
grundsätzlich zur Verantwortung gezogen werden, sprich zum
Schadensersatz herangezogen werden kann. Da derartige Verletzungen
regelmäßig aber nur bei entsprechender Nutzung des Pferdes
auftreten, lässt sich im Nachhinein nur selten nachweisen, dass der
fehlerhafte Hufbeschlag (allein-)ursächlich ist. Es kann
regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine
anlagebedingte Schwäche des Pferdes oder um normalen alters- bzw.
leistungsbedingten Verschleiß handelt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die Bezeichnung als Hufschmied oder gar Huforthopäde keine
rechtlich geschützte Berufsbezeichnung ist. Es gibt zwar, wie in
jedem anderen Handwerksberuf auch, die staatlich anerkannte
Ausbildung zum Hufschmied, ebenso wie die Meisterprüfung. Das
bedeutet aber nicht, dass sich nur derjenige Hufschmied nennen darf
oder als Hufschmied arbeiten darf, der entsprechende Prüfungen
abgelegt hat. Es bleibt also jedem Pferdeeigentümer selbst
überlassen, die Qualität der Arbeit des Hufschmiedes zu
beurteilen.
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