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Pferdekauf
von RA Dr. Konstantin Graf von Wengersky
kanzlei@wengersky.de
Einleitung
Die Europäische Union hat zur Vereinheitlichung des Kaufrechtes der
Mitgliedsländer eine Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf erlassen. Als Folge der
Umsetzung dieser Richtlinie musste der deutsche Gesetzgeber die kaufrechtlichen
Vorschriften des BGB erheblich ändern. Das ist durch das am 01. Januar 2002 in
Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschehen.
Durch dieses Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im BGB enthaltenen
ge-setzlichen Sonderregelungen des Viehgewährschaftsrechtes einschließlich der
kai-serlichen Viehverordnung von 1899, in der die Viehmängel im Einzelnen
aufgelistet waren, ersatzlos gestrichen worden. Der Gesetzgeber behandelt
nunmehr Pferde wie sonstige Sachen. Das bedeutet, dass für Pferdekäufe ab dem
01. Januar 2002 die gleichen Rechte und Pflichten gelten, wie z.B. beim Erwerb
eines Autos oder eines sonstigen Gebrauchsgegenstandes. Damit aber nicht genug.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie hat nicht nur dazu geführt, dass die
gesetzlichen Sonderregelungen zum Viehkauf gestrichen worden sind, sondern in
das allgemeine Kaufrecht des BGB sind Sonderregelungen zum Verbrauchsgüterkauf
aufgenommen worden, wonach der Käufer/Verbraucher zusätzlichen Schutz erhält,
wenn er von einem Unternehmer ei-ne bewegliche Sache kauft.
Das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Viehkaufrecht bleibt aber weiterhin auf
Kaufverträge anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.
Im Folgenden wird zur Vereinfachung vom alten Recht gesprochen, wenn es um die
bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Normen geht bzw. vom neuen Recht, wenn die ab
dem 01. Januar 2002 gültigen Normen gemeint sind.
I. Der
Begriff des Sach-Mangels
Nach dem neuen Recht ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1
Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Pferd beim Gefahrübergang die
ver-einbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag
vorausge-setzte Verwendung eignet. Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag z.B.
das Pferd ist „gesund“, „zuchttauglich“, „verladefromm“ oder „A-Dressur
ausgebildet“, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu
sehen, die das Pferd bei Nichtvorliegen mangelhaft machen.
Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte
Ver-wendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“
bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich. Wer ein Pferd
ohne Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die Verwendung als Reitpferd
verkauft, haftet also in jedem Fall dafür, dass das Pferd „reitbar“ ist. Wer
unter den gleichen Voraussetzungen ein Zuchtpferd verkauft, haftet in jedem Fall
dafür, dass das Pferd zuchttauglich ist.
Der Verkäufer muss in Zukunft auch die Werbung viel stärker als bisher unter
haf-tungsrechtlichen Aspekten betrachten. Dabei ist die Abgrenzung zu
allgemeinen An-preisungen fließend. Im Gesetz ist festgelegt, dass zur
Beschaffenheit des Pferdes auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen insbesondere in der
Werbung erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wer also in der Annonce ein
erfolgreiches M- und S-Springpferd anbietet, der muss im Zweifel nachweisen,
dass das Pferd zumindest auch Placie-rungen in einer Springprüfung der Klasse S
aufzuweisen hat.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass nach dem neuen Recht die
Erheblichkeits-grenze für die Berücksichtigung eines Mangels entfallen ist. Nach
dem alten Recht berechtigt eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der
Gebrauchstauglichkeit nicht zu irgendwelchen Ansprüchen. Nach dem neuen Recht
soll der Käufer auch die Möglichkeit haben, bei geringfügigen Mängeln Ansprüche
geltend zu machen. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass
der Käufer bei geringfügi-gen Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten,
sondern lediglich mindern kann.
II. Rechte des Käufers
Nach dem alten Recht hatte der Käufer beim Viehkauf ausschließlich das Recht zur
Wandlung. Das galt sowohl bei Vorliegen der sogenannten Hauptmängel (Rotz,
peri-odische Augenentzündung, Dummkoller, Kehlkopfpfeiffen, Koppen und
Dämpfigkeit) als auch beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
Der Käufer konnte nach dem alten Recht bei Vorliegen eines Hauptmangels oder
beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften seine Rechte unmittelbar und ohne
weitere Aufforderungen geltend machen. Nach dem neuen Recht ist das anders. Der
Käufer kann nicht nur wandeln, sprich den Rücktritt erklären, sondern er kann
auch Minde-rung verlangen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB).
Außerdem muss der Käufer und das ist neu, dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit
zur Nacherfüllung geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer nach
seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines
mangel-freien (Ersatz-)Pferdes verlangen (§ 439 BGB). Die Forderung, ein
mangelfreies (Er-satz-)Pferd zu liefern, ist beim Pferdekauf in der Praxis von
untergeordneter Bedeu-tung, zumal Pferde in aller Regel nicht allein nach rein
äußerlichen Kriterien wie Grö-ße, Farbe, Alter und Geschlecht gekauft werden.
Andererseits kann es sinnvoll sein, dem Verkäufer etwa dann die Möglichkeit der
Mangelbehebung einzuräumen, wenn eine akute Erkrankung oder ein behebbarer
Ausbildungsmangel des Pferdes vorliegt. Den gesamten Aufwand im Rahmen der
Nacherfüllung, wie z.B. Transport des Pfer-des in eine Tierklinik oder zu einem
Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten und die Unterhaltung des Pferdes
während der Dauer der Nachbesserung hat der Ver-käufer zu tragen (§ 439 Abs. 2
BGB).
Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktre-ten oder den Kaufpreis mindern. Hier ist darauf zu achten, dass das
Wahlrecht - Rücktritt oder Minderung - nur einmal ausgeübt werden kann. Eine
Änderung ist dann nicht mehr möglich.
Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des
Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist zunächst festzustellen, wie
hoch der Min-derwert des Pferdes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen
dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Im Zweifel
wird ein Sach-verständiger die Wertfeststellung treffen müssen.
Der reine Mangelschaden des Pferdes wird durch den Minderwert ausgeglichen.
Zu-sätzlich zu dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des
Kaufprei-ses kann der Käufer aber Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
Wenn das Pferd etwa an einer ansteckenden Erkrankung leidet und im Stall des
Käu-fers andere Pferde angesteckt hat, dann wird der in der Ansteckung weiterer
Pferde liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch
ab-gedeckt.
Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher
Auf-wendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht
hat und billigerweise machen durfte (§ 284 BGB). Wer also z.B. einen
Kehlkopfpfeiffer in Kenntnis des Vorliegens dieser Erkrankung erwirbt und ihn
anschließend operieren lässt, der kann, falls er aus irgendeinem anderen Grund
berechtigt ist, von dem Ver-trag zurückzutreten, neben der Erstattung des
Kaufpreises auch die Erstattung der Operationskosten verlangen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen ist allerdings, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu
der Wandlung oder Minderung des Kaufes berechtigt, zu vertreten hat. Zu
vertreten ha-ben bedeutet, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Pferdes
zumindest fahr-lässig verursacht haben muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn
der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein Verkäufer, der ein Pferd
in gutem Glauben als gesund verkauft hat, haftet dem Käufer zwar beim Vorliegen
einer Erkrankung und muss das Pferd u.U. zurücknehmen bzw. einen
Minderungsanspruch gegen sich gel-ten lassen, er haftet allerdings nicht auf
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, da er die
Erkrankung des Pferdes nicht schuldhaft ver-schwiegen hat. Etwas anderes gilt
etwa dann, wenn das Pferd mangels regelmäßiger Entwurmung total verwurmt ist und
dadurch beim Käufer die Weiden und andere Pferde befallen werden, hinsichtlich
der Kosten für die Behebung der Schäden, da es zumindest als fahrlässig
anzusehen ist, wenn ein Pferdehalter ein Pferd nicht regel-mäßig entwurmt.
III. Beweislast
Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm
behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat.
Je nach Art des Mangels wird die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf immer
problema-tischer. Es gibt sicher einige Mängel, wie z.B. ein angeborener
Herzfehler, bei denen es unproblematisch nachzuweisen ist, dass der Mangel
bereits im Kaufzeitpunkt vor-gelegen hat. Die Mehrzahl der Gesundheitsmängel,
wie z.B. Hufrollenveränderun-gen, Spaterkrankung und Atemwegserkrankungen sowie
alle Ausbildungsmängel haben aber eine bestimmte Entstehungszeit, die
rückblickend nur sehr schwer diag-nostizierbar ist. Insoweit ist es für den
Ausgang eines Rechtsstreites oft von ent-scheidender Bedeutung, wen die
Beweislast trifft, wer also den Beweis führen muss, dass die Erkrankung bzw. der
Ausbildungsmangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen hat oder
nicht.
An dieser Stelle verstärken die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf die
Rechtsposition des Käufers. Von einem Verbrauchsgüterkauf spricht man dann, wenn
der Verkäufer ein Unternehmer ist. Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des
Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am
Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die
Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des
Unternehmers fallen vor allem Pferdehändler, Züchter als Gewerbetreibende oder
als Landwirte, Reitlehrer, Bereiter und Reitschulbetreiber.
Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass das Pferd im Zeitpunkt der
Überga-be den von ihm behaupteten Mangel bereits gehabt hat. Anders als beim
Kauf unter Privatleuten führt der Kauf von einem Unternehmer zu einer
sogenannten Beweis-lastumkehr. Wenn der Käufer bei einem Unternehmer gekauft
hat, dann greift näm-lich die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers,
dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Pferdes
gezeigt hat, bereits bei der Ü-bergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).
Die gesetzliche Vermutung führt aber nicht dazu, dass der Verkäufer in jedem
Fall haftet, wenn ein Pferd innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe erkrankt.
Zunächst be-steht eine Einschränkung für die Fälle, in denen die Vermutung mit
der Art des Man-gels unvereinbar ist (§ 476 BGB). Etwa eine akute Bronchitis 5
Monate nach dem Kauf. Wenn aber ein Mangel vorliegt, der aufgrund seiner Art
bereits beim Kauf vor-gelegen haben kann (z.B. Hufrollenveränderungen), dann
kann der Verkäufer die gesetzliche Vermutung entkräften, indem er beweist, dass
der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Das ist meistens
genauso schwierig, wie die Nachweisführung, dass der Mangel vorgelegen hat. Die
Tierärzte werden vielfach sagen, es kann sein, es kann aber auch nicht sein. Das
kann dazu führen, dass der Käufer ein Pferd, das er von einem Privatmann
erworben hat, nicht zurückgeben kann, wohingegen er das Pferd, wenn er es von
einem Unternehmer erworben hat, zurückgeben kann.
IV. Verjährung
Die Verjährung beträgt im neuen Recht einheitlich 2 Jahre. Die Verjährungsfrist
kann unter Privatleuten anders vereinbart werden. Ein Privatmann als Verkäufer
kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen.
Demgegenüber kann ein Unternehmer beim Verkauf eines „Verbrauchsgutes“ die
Verjährung maximal auf 1 Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB). Hier ist noch
unge-klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Pferd überhaupt als „gebrauchte
Sache“ anzusehen ist. Es gibt die Meinung, dass ein Fohlen im ersten Lebensjahr
eine „neue Sache“ ist und dem Verbrauchsgüterkaufrecht nicht unterliegt. Andere
gehen soweit, dass ein Pferd erst mit dem Einreiten oder mit dem ersten
Zuchteinsatz zur „ge-brauchten Sache“ wird. Die genauen Abgrenzungen müssen von
der Rechtspre-chung noch entwickelt werden.
Derzeit ist davon auszugehen, dass zum Schutz des Verbrauchers der Begriff der
gebrauchten Sache im Sinne des Verbrauchsgüterkaufes eher weiter als enger
aus-gelegt wird. Das bedeutet, dass der Unternehmer sehr schnell in den
Haftungsbe-reich des Verbrauchsgüterkaufes gelangt und deshalb vertragliche
Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährung unter einem Jahr nur mit großer
Vorsicht vor-nehmen sollte. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die
Verkürzung der Verjäh-rung nicht in Form eines vorformulierten Vertrages (§ 309
Ziff. 8 b) ff)) wirksam ver-einbart werden kann.
Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz - nicht
auf Rücktritt oder Minderung - wirksam ausschließen, sofern das nicht durch
vorfor-mulierte Verträge geschieht (§ 475 Abs. 3 BGB). Schadensersatzansprüche
sind die Ansprüche, die z.B. für die Versorgung des Pferdes bzw. durch
Ansteckung anderer Pferde entstehen.
Sämtliche Ausführungen gelten dann nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis
von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten,
wohl aus anderen Mängeln. Wenn der Verkäufer arglistig war, also einen ihm
be-kannten Mangel arglistig verschwiegen hat, dann haftet er in jedem Fall und
ein e-ventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirkungslos.
V. Auktionskauf
Problematisch dürfte auch der Gewährleistungsausschluss über die allgemeinen
Ge-schäftsbedingungen von Auktionen sein. Egal ob die Verbände oder die
Aussteller als Verkäufer auftreten, werden die Voraussetzungen eines
Unternehmers als Ver-käufer in aller Regel erfüllt sein, so dass die
Bestimmungen über den Verbrauchsgü-terkauf Anwendung finden. Dann ist aber ein
Gewährleistungsausschluss nicht mög-lich, insbesondere nicht über allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Einzelne Versteigerer berufen sich wegen der Zulässigkeit des
Gewährleistungsaus-schlusses bei Auktionen auf die gesetzlichen Vorschriften zum
Verbrauchsgüterkauf, wonach die Vorschriften nicht für solche gebrauchten Sachen
Anwendung finden, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden (§ 474
Abs. 1 BGB). Das setzt allerdings das Vorliegen einer öffentlichen Versteigerung
voraus. Eine öffentliche Versteigerung liegt nach dem Gesetz vor, wenn sie durch
einen für den Versteige-rungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu
Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten
Versteigerer öffentlich erfolgt (§ 383 Abs. 3 BGB). Eine öffentliche
Versteigerung ist also nicht bereits dann gegeben, wenn alle Willigen zu der
Versteigerung Zutritt haben, sondern die Versteigerung muss auch durch einen
öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt werden. Das sind die Fälle der
öffentlichen Pfandversteigerung, nicht aber die Fälle, in denen ein privater
Verband einen vielleicht von der Industrie- und Handelskammer öffentlich
bestellten und vereidigten Versteigerer mit der Versteigerung privater Pferde
betraut. Auch hier wird die Rechtsprechung für Klarheit sorgen müssen.
Wünschen
Sie eine individuelle Beratung? Dann vereinbaren Sie doch bitte mit unserer
Sekretärin Frau Reiners (02151/816512) einen Termin zur Rücksprache mit RA
Dr. Graf von Wengersky.
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.
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