Pferdekauf

von RA Dr. Konstantin Graf von Wengersky
kanzlei@wengersky.de

 

 

Einleitung


Die Europäische Union hat zur Vereinheitlichung des Kaufrechtes der Mitgliedsländer eine Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf erlassen. Als Folge der Umsetzung dieser Richtlinie musste der deutsche Gesetzgeber die kaufrechtlichen Vorschriften des BGB erheblich ändern. Das ist durch das am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschehen.

Durch dieses Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im BGB enthaltenen ge-setzlichen Sonderregelungen des Viehgewährschaftsrechtes einschließlich der kai-serlichen Viehverordnung von 1899, in der die Viehmängel im Einzelnen aufgelistet waren, ersatzlos gestrichen worden. Der Gesetzgeber behandelt nunmehr Pferde wie sonstige Sachen. Das bedeutet, dass für Pferdekäufe ab dem 01. Januar 2002 die gleichen Rechte und Pflichten gelten, wie z.B. beim Erwerb eines Autos oder eines sonstigen Gebrauchsgegenstandes. Damit aber nicht genug. Die Umsetzung der EU-Richtlinie hat nicht nur dazu geführt, dass die gesetzlichen Sonderregelungen zum Viehkauf gestrichen worden sind, sondern in das allgemeine Kaufrecht des BGB sind Sonderregelungen zum Verbrauchsgüterkauf aufgenommen worden, wonach der Käufer/Verbraucher zusätzlichen Schutz erhält, wenn er von einem Unternehmer ei-ne bewegliche Sache kauft.

Das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Viehkaufrecht bleibt aber weiterhin auf Kaufverträge anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. Im Folgenden wird zur Vereinfachung vom alten Recht gesprochen, wenn es um die bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Normen geht bzw. vom neuen Recht, wenn die ab dem 01. Januar 2002 gültigen Normen gemeint sind.

I. Der Begriff des Sach-Mangels


Nach dem neuen Recht ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Pferd beim Gefahrübergang die ver-einbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausge-setzte Verwendung eignet. Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag z.B. das Pferd ist „gesund“, „zuchttauglich“, „verladefromm“ oder „A-Dressur ausgebildet“, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu sehen, die das Pferd bei Nichtvorliegen mangelhaft machen.

Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Ver-wendung des Pferdes getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich. Wer ein Pferd ohne Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die Verwendung als Reitpferd verkauft, haftet also in jedem Fall dafür, dass das Pferd „reitbar“ ist. Wer unter den gleichen Voraussetzungen ein Zuchtpferd verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd zuchttauglich ist.

Der Verkäufer muss in Zukunft auch die Werbung viel stärker als bisher unter haf-tungsrechtlichen Aspekten betrachten. Dabei ist die Abgrenzung zu allgemeinen An-preisungen fließend. Im Gesetz ist festgelegt, dass zur Beschaffenheit des Pferdes auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wer also in der Annonce ein erfolgreiches M- und S-Springpferd anbietet, der muss im Zweifel nachweisen, dass das Pferd zumindest auch Placie-rungen in einer Springprüfung der Klasse S aufzuweisen hat.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass nach dem neuen Recht die Erheblichkeits-grenze für die Berücksichtigung eines Mangels entfallen ist. Nach dem alten Recht berechtigt eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit nicht zu irgendwelchen Ansprüchen. Nach dem neuen Recht soll der Käufer auch die Möglichkeit haben, bei geringfügigen Mängeln Ansprüche geltend zu machen. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass der Käufer bei geringfügi-gen Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern lediglich mindern kann.

II. Rechte des Käufers


Nach dem alten Recht hatte der Käufer beim Viehkauf ausschließlich das Recht zur Wandlung. Das galt sowohl bei Vorliegen der sogenannten Hauptmängel (Rotz, peri-odische Augenentzündung, Dummkoller, Kehlkopfpfeiffen, Koppen und Dämpfigkeit) als auch beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

Der Käufer konnte nach dem alten Recht bei Vorliegen eines Hauptmangels oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften seine Rechte unmittelbar und ohne weitere Aufforderungen geltend machen. Nach dem neuen Recht ist das anders. Der Käufer kann nicht nur wandeln, sprich den Rücktritt erklären, sondern er kann auch Minde-rung verlangen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB).

Außerdem muss der Käufer und das ist neu, dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangel-freien (Ersatz-)Pferdes verlangen (§ 439 BGB). Die Forderung, ein mangelfreies (Er-satz-)Pferd zu liefern, ist beim Pferdekauf in der Praxis von untergeordneter Bedeu-tung, zumal Pferde in aller Regel nicht allein nach rein äußerlichen Kriterien wie Grö-ße, Farbe, Alter und Geschlecht gekauft werden. Andererseits kann es sinnvoll sein, dem Verkäufer etwa dann die Möglichkeit der Mangelbehebung einzuräumen, wenn eine akute Erkrankung oder ein behebbarer Ausbildungsmangel des Pferdes vorliegt. Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie z.B. Transport des Pfer-des in eine Tierklinik oder zu einem Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten und die Unterhaltung des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung hat der Ver-käufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).


Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktre-ten oder den Kaufpreis mindern. Hier ist darauf zu achten, dass das Wahlrecht - Rücktritt oder Minderung - nur einmal ausgeübt werden kann. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich.

Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist zunächst festzustellen, wie hoch der Min-derwert des Pferdes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Im Zweifel wird ein Sach-verständiger die Wertfeststellung treffen müssen.

Der reine Mangelschaden des Pferdes wird durch den Minderwert ausgeglichen. Zu-sätzlich zu dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Kaufprei-ses kann der Käufer aber Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wenn das Pferd etwa an einer ansteckenden Erkrankung leidet und im Stall des Käu-fers andere Pferde angesteckt hat, dann wird der in der Ansteckung weiterer Pferde liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch ab-gedeckt.

Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher Auf-wendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (§ 284 BGB). Wer also z.B. einen Kehlkopfpfeiffer in Kenntnis des Vorliegens dieser Erkrankung erwirbt und ihn anschließend operieren lässt, der kann, falls er aus irgendeinem anderen Grund berechtigt ist, von dem Ver-trag zurückzutreten, neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Erstattung der Operationskosten verlangen.


Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist allerdings, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu der Wandlung oder Minderung des Kaufes berechtigt, zu vertreten hat. Zu vertreten ha-ben bedeutet, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Pferdes zumindest fahr-lässig verursacht haben muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein Verkäufer, der ein Pferd in gutem Glauben als gesund verkauft hat, haftet dem Käufer zwar beim Vorliegen einer Erkrankung und muss das Pferd u.U. zurücknehmen bzw. einen Minderungsanspruch gegen sich gel-ten lassen, er haftet allerdings nicht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, da er die Erkrankung des Pferdes nicht schuldhaft ver-schwiegen hat. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das Pferd mangels regelmäßiger Entwurmung total verwurmt ist und dadurch beim Käufer die Weiden und andere Pferde befallen werden, hinsichtlich der Kosten für die Behebung der Schäden, da es zumindest als fahrlässig anzusehen ist, wenn ein Pferdehalter ein Pferd nicht regel-mäßig entwurmt.

III. Beweislast


Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen hat. Je nach Art des Mangels wird die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf immer problema-tischer. Es gibt sicher einige Mängel, wie z.B. ein angeborener Herzfehler, bei denen es unproblematisch nachzuweisen ist, dass der Mangel bereits im Kaufzeitpunkt vor-gelegen hat. Die Mehrzahl der Gesundheitsmängel, wie z.B. Hufrollenveränderun-gen, Spaterkrankung und Atemwegserkrankungen sowie alle Ausbildungsmängel haben aber eine bestimmte Entstehungszeit, die rückblickend nur sehr schwer diag-nostizierbar ist. Insoweit ist es für den Ausgang eines Rechtsstreites oft von ent-scheidender Bedeutung, wen die Beweislast trifft, wer also den Beweis führen muss, dass die Erkrankung bzw. der Ausbildungsmangel im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen hat oder nicht.


An dieser Stelle verstärken die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf die Rechtsposition des Käufers. Von einem Verbrauchsgüterkauf spricht man dann, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist. Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Pferdehändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Reitlehrer, Bereiter und Reitschulbetreiber.

Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass das Pferd im Zeitpunkt der Überga-be den von ihm behaupteten Mangel bereits gehabt hat. Anders als beim Kauf unter Privatleuten führt der Kauf von einem Unternehmer zu einer sogenannten Beweis-lastumkehr. Wenn der Käufer bei einem Unternehmer gekauft hat, dann greift näm-lich die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits bei der Ü-bergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).

Die gesetzliche Vermutung führt aber nicht dazu, dass der Verkäufer in jedem Fall haftet, wenn ein Pferd innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe erkrankt. Zunächst be-steht eine Einschränkung für die Fälle, in denen die Vermutung mit der Art des Man-gels unvereinbar ist (§ 476 BGB). Etwa eine akute Bronchitis 5 Monate nach dem Kauf. Wenn aber ein Mangel vorliegt, der aufgrund seiner Art bereits beim Kauf vor-gelegen haben kann (z.B. Hufrollenveränderungen), dann kann der Verkäufer die gesetzliche Vermutung entkräften, indem er beweist, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Das ist meistens genauso schwierig, wie die Nachweisführung, dass der Mangel vorgelegen hat. Die Tierärzte werden vielfach sagen, es kann sein, es kann aber auch nicht sein. Das kann dazu führen, dass der Käufer ein Pferd, das er von einem Privatmann erworben hat, nicht zurückgeben kann, wohingegen er das Pferd, wenn er es von einem Unternehmer erworben hat, zurückgeben kann.

 

IV. Verjährung


Die Verjährung beträgt im neuen Recht einheitlich 2 Jahre. Die Verjährungsfrist kann unter Privatleuten anders vereinbart werden. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen.

Demgegenüber kann ein Unternehmer beim Verkauf eines „Verbrauchsgutes“ die Verjährung maximal auf 1 Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB). Hier ist noch unge-klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Pferd überhaupt als „gebrauchte Sache“ anzusehen ist. Es gibt die Meinung, dass ein Fohlen im ersten Lebensjahr eine „neue Sache“ ist und dem Verbrauchsgüterkaufrecht nicht unterliegt. Andere gehen soweit, dass ein Pferd erst mit dem Einreiten oder mit dem ersten Zuchteinsatz zur „ge-brauchten Sache“ wird. Die genauen Abgrenzungen müssen von der Rechtspre-chung noch entwickelt werden.

Derzeit ist davon auszugehen, dass zum Schutz des Verbrauchers der Begriff der gebrauchten Sache im Sinne des Verbrauchsgüterkaufes eher weiter als enger aus-gelegt wird. Das bedeutet, dass der Unternehmer sehr schnell in den Haftungsbe-reich des Verbrauchsgüterkaufes gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährung unter einem Jahr nur mit großer Vorsicht vor-nehmen sollte. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung der Verjäh-rung nicht in Form eines vorformulierten Vertrages (§ 309 Ziff. 8 b) ff)) wirksam ver-einbart werden kann.

Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz - nicht auf Rücktritt oder Minderung - wirksam ausschließen, sofern das nicht durch vorfor-mulierte Verträge geschieht (§ 475 Abs. 3 BGB). Schadensersatzansprüche sind die Ansprüche, die z.B. für die Versorgung des Pferdes bzw. durch Ansteckung anderer Pferde entstehen.

Sämtliche Ausführungen gelten dann nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, wohl aus anderen Mängeln. Wenn der Verkäufer arglistig war, also einen ihm be-kannten Mangel arglistig verschwiegen hat, dann haftet er in jedem Fall und ein e-ventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirkungslos.
 

V. Auktionskauf


Problematisch dürfte auch der Gewährleistungsausschluss über die allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von Auktionen sein. Egal ob die Verbände oder die Aussteller als Verkäufer auftreten, werden die Voraussetzungen eines Unternehmers als Ver-käufer in aller Regel erfüllt sein, so dass die Bestimmungen über den Verbrauchsgü-terkauf Anwendung finden. Dann ist aber ein Gewährleistungsausschluss nicht mög-lich, insbesondere nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen.

Einzelne Versteigerer berufen sich wegen der Zulässigkeit des Gewährleistungsaus-schlusses bei Auktionen auf die gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf, wonach die Vorschriften nicht für solche gebrauchten Sachen Anwendung finden, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden (§ 474 Abs. 1 BGB). Das setzt allerdings das Vorliegen einer öffentlichen Versteigerung voraus. Eine öffentliche Versteigerung liegt nach dem Gesetz vor, wenn sie durch einen für den Versteige-rungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgt (§ 383 Abs. 3 BGB). Eine öffentliche Versteigerung ist also nicht bereits dann gegeben, wenn alle Willigen zu der Versteigerung Zutritt haben, sondern die Versteigerung muss auch durch einen öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt werden. Das sind die Fälle der öffentlichen Pfandversteigerung, nicht aber die Fälle, in denen ein privater Verband einen vielleicht von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer mit der Versteigerung privater Pferde betraut. Auch hier wird die Rechtsprechung für Klarheit sorgen müssen.
 

 

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