Leihe von Pferdetransportern - was dabei zu beachten ist

 

Viele Pferdebesitzer haben keinen Pferdeanhänger, da sie ihr Pferd nicht regelmäßig transportieren. Wenn das Pferd dann doch einmal in die Tierklinik gebracht werden muss, stellt sich die Frage, wie der Transport bewerkstelligt werden kann.

Man kann ein Pferdetransportunternehmen beauftragen. Der Transport des Pferdes mit einem gewerblichen Spediteur beinhaltet einen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei dem Transport an dem Pferd entstehen.

Der Transport mit einem Spediteur ist aber eine vergleichsweise kostspielige Angelegenheit. Deshalb liegt es nahe, dass derjenige, der über ein geeignetes Zugfahrzeug verfügt, versucht, einen Pferdeanhänger zu leihen. Das ist eine unter Reiterfreunden gängige Praxis. Wenn alles gut geht, entstehen dann auch keine Probleme.

Wenn das Pferd aber z.B. den geliehenen Anhänger ramponiert, ist das gute Verhältnis zwischen dem Pferdebesitzer und dem Eigentümer des Anhängers schnell dahin. Denn selbst eine etwa bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung tritt für den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ein. Die Versicherungen haben in ihren Geschäftsbedingungen regelmäßig die Haftung für Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen entstehen, ausgeschlossen. Demgemäß muss der Pferdebesitzer persönlich für jeglichen Schaden, den sein Pferd an dem geliehenen oder gemieteten Anhänger verursacht hat, einstehen, es sei denn, er hat eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen. Das Gleiche gilt im übrigen auch beim Transport durch einen Spediteur.

Nun kann aber nicht nur das Pferd den Anhänger beschädigen, sondern das Pferd kann auch wegen Mängeln des Anhängers zu Schaden kommen. Es kann sich z.B. verletzen, weil es auf der rutschigen Verladerampe stürzt, weil der Anhängerboden während der Fahrt durchbricht, weil es sich an herausstehenden Schrauben oder scharfen Kanten des Anhängers stößt oder weil die Trennwand umkippt. In allen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels des Anhängers zu Schaden kommt, ist zunächst von Bedeutung, ob der Pferdebesitzer mit dem Eigentümer des Anhängers ein Entgelt für den Gebrauch vereinbart hat oder nicht.

Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so liegt ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB vor. Im Rahmen eines Leihvertrages haftet der Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das bedeutet, das der Verleiher nur dann haftet, wenn er von dem Mangel Kenntnis hatte, oder es sich jedermann geradezu aufgedrängt hat, dass ein entsprechender Schaden vorliegt. Wenn also z.B. der Verleiher weiß, dass die Verankerungen der Trennwand defekt sind und trotzdem den Anhänger zum Transport von Pferden verleiht, dann haftet der Verleiher für den Schaden, der z.B. beim Umkippen der Trennwand entsteht. Für sonstige Schäden haftet der Verleiher nicht. Wer sich also einen Pferdeanhänger unentgeltlich leiht, der tut gut daran, diesen über die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf sonstige Geeignetheit hinzu prüfen. da der Verleiher insoweit grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

Anders ist der Fall dann, wenn der Gebrauch des Anhängers gegen die Entrichtung eines Entgeltes gewehrt wird. Dann ist von einem Mietgebrauch auszugehen. Der Vermieter haftet gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dafür, dass sich die vermietete Sache in einem zu dem Vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Wer also einen entgeltlichen Vertrag abschließt, der übernimmt als Vermieter die Haftung für die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit des Pferdeanhängers. In einem solchen Fall haftet der Vermieter für alle - auch geheimen - Mängel, die im Zeitpunkt der Überlassung vorhanden sind. Es kommt dabei nach der Rechtsprechung weder auf die Kenntnis von dem Mangel, noch auf dessen Erkennbarkeit an. Wenn also z.B. der Boden eines entgeltlich gemieteten Pferdeanhängers bricht, muss der Vermieter für sämtliche eventuelle Schäden an dem Pferd aufkommen. Das ist ein erhebliches Risiko. Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle angezeigt oder es besteht auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Haftungsausschluss mit dem Mieter zu vereinbaren.

Was passiert nun, wenn es mit dem geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger zu einem Unfall kommt. Bis September 2002 war ein Pferdeanhänger in aller Regel nicht gesondert haftpflichtversichert. Der Pferdeanhänger war über das Zugfahrzeug mitversichert, mit der Folge, dass bei einer Schadensverursachung durch den Anhänger die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig war. Diese gesetzliche Regelung brachte aber Probleme mit sich. Es ereigneten sich wiederholt Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern (insbesondere Lkw- und Wohnwagengespanne), bei denen die Geschädigten im wahrsten sinne des Wortes nur hinterher schauen konnten und deshalb nur das Kennzeichen des Anhängers registrieren konnten. Das Kennzeichen des Anhängers unterschied sich jedoch von dem des Zugfahrzeuges. Traten nun die Geschädigten an den Halter des Anhängers heran, so berief er sich darauf, dass er laut Gesetz weder zur Auskunft noch zur Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet sei. Zur Vermeidung dieser Handhabung änderte bzw. ergänzte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. August 2002 den § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort heißt es nun:

"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Seither haftet bei einem Verkehrsunfall nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges, sondern auch der Halter des Anhängers. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die §§ 7 ff. Straßenverkehrsgesetz nicht auf den Straßenverkehr beschränkt sind, sondern für jedes Schadensereignis gelten, das ursächlich mit dem Kraftfahrzeugbetrieb zusammenhängt. Sie beanspruchen daher auch dann Geltung, wenn sich ein Unfall auf einem nicht öffentlichen Weg ereignet.

Die Gesetzesänderung hat keine Folgen, wenn der Halter des Zugfahrzeuges seinen eigenen Pferdeanhänger benutzt. Probleme und Streit können sich aber beim Verleihen oder beim Vermieten von Pferdeanhängern ergeben. Es haften nämlich nunmehr bei einem Unfall der Halter des Pferdeanhängers und der Halter des Zugfahrzeuges als Gesamtschuldner. Ereignet sich also ein Unfall und der Geschädigte notiert sich nur das Kennzeichen des Anhängers, so ist der Halter des Anhängers bzw. dessen Versicherung bei entsprechendem Unfallhergang zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Zwar hat der Halter des Anhängers ein Rückgriffsrecht gegen den Halter und den Fahrer des Zugfahrzeuges, wenn der Schaden ausschließlich durch die Fahrweise oder einem Schaden an dem Zugfahrzeug verursacht worden ist, aber die Durchsetzung dieses Anspruches und das Risiko der Realisierbarkeit der Schadensersatzforderung trägt der Halter bzw. die Versicherung des Anhängers.

Aus den vorgenannten Gründen ist jedem, der in Betracht zieht, seinen Pferdeanhänger mit oder ohne Entgelt einer anderen Person zur Verfügung zu stellen, zu raten, schriftlich festzuhalten, an wen der Anhänger in welchem Zeitraum verliehen worden ist. Desweiteren sollte eine freiwillige Anhängerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um so das Haftungsrisiko versicherungstechnisch auszuschließen. Eine solche Versicherung kostet etwa 35,00 € pro Jahr und tritt immer dann ein, wenn der Anhänger, egal mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat. Durch eine solche Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht die Schäden abgedeckt, die an dem Anhänger selbst entstanden sind. Auch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, selbst wenn es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt, tritt nicht für Schäden an dem mitgeführten Anhänger ein. Aus diesem Grunde ist zu überlegen, eine zusätzliche Fahrzeugversicherung für den Pferdeanhänger abzuschließen. Eine solche Versicherung kann als Vollkaskoversicherung vereinbart werden. Falls keine solche Versicherung besteht, hätte das zur Folge, dass der Fahrer des unfallverursachenden Zugfahrzeuges die Schäden an dem Pferdeanhänger persönlich tragen müsste.

Wenn ein geliehener oder gemieteter Pferdeanhänger schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss der Unfallgegner selbstverständlich den gesamten Unfallschaden erstatten. Das beinhaltet außerdem Unfallschäden an dem Anhänger auch eventuelle Schäden an den transportierten Pferden einschließlich der Behandlungskosten durch einen Tierarzt.

Bei einem Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig auch die Frage eines möglichen Mitverschuldens. Ein solches Mitverschulden kann sich aus der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Pferdeanhängers ergeben. Wenn etwa das Bremslicht an dem geliehenen Pferdeanhänger nicht funktioniert und es infolgedessen zu einem Auffahrunfall kommt, trifft zunächst den auffahrenden der Schuldvorwurf. Der Entleiher ist allerdings verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit des Anhängers zu überprüfen. Dazu gehört auch die Lichtanlage einschließlich Bremslicht. Sofern der Entleiher eine entsprechende Prüfung unterlassen hat, trifft ihn eine Mitschuld. Zusätzlich kann der Eigentümer des Pferdeanhängers in die Haftung genommen werden, wenn er den Anhänger entgeltlich vermietet hat. Dann haftet er nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit im Straßenverkehr gegeben ist, also auch für das Funktionieren des Bremslichtes. Ist der Pferdeanhänger dagegen unentgeltlich verliehen, greift der Mitverschuldensvorwurf nur dann, wenn der Verleiher Kenntnis von dem defekten Bremslicht hatte und gleichwohl den Entleiher nicht informiert hat.

Der (unentgeltliche) Entleiher hat ebenso wie der (entgeltliche) Mieter eines Pferdeanhängers diesen nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückzugeben. Der Anhänger ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben weder der Mieter noch der Entleiher zu ersetzen.

Falls der von dem Entleiher ordnungsgemäß abgestellte Anhänger von einem anderen Auto angefahren wird, ist der Entleiher auch insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Es ist vielmehr die Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Unfallgegner geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er Entleiher den Anhänger verkehrswidrig oder besonders gefährdet abgestellt hat. Wird der Anhänger z.B. nachts unbeleuchtet auf der Straße abgestellt, oder so neben einen Weideeinlass geparkt, dass die herausstürmenden Pferde leicht dagegen laufen können, dann trägt der Entleiher oder Mieter dafür eine entsprechende (Mit-)Schuld. Er ist dann dem Eigentümer gegenüber neben dem Schadensverursacher ersatzpflichtig.