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Viele Pferdebesitzer haben keinen Pferdeanhänger, da
sie ihr Pferd nicht regelmäßig transportieren. Wenn das Pferd dann doch
einmal in die Tierklinik gebracht werden muss, stellt sich die Frage,
wie der Transport bewerkstelligt werden kann.
Man kann ein Pferdetransportunternehmen beauftragen. Der Transport des
Pferdes mit einem gewerblichen Spediteur beinhaltet einen umfassenden
Versicherungsschutz für Schäden, die bei dem Transport an dem Pferd entstehen.
Der Transport mit einem Spediteur ist aber eine vergleichsweise kostspielige
Angelegenheit. Deshalb liegt es nahe, dass derjenige, der über ein geeignetes
Zugfahrzeug verfügt, versucht, einen Pferdeanhänger zu leihen. Das ist
eine unter Reiterfreunden gängige Praxis. Wenn alles gut geht, entstehen
dann auch keine Probleme.
Wenn das Pferd aber z.B. den geliehenen Anhänger ramponiert, ist das gute
Verhältnis zwischen dem Pferdebesitzer und dem Eigentümer des Anhängers
schnell dahin. Denn selbst eine etwa bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung
tritt für den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ein. Die Versicherungen
haben in ihren Geschäftsbedingungen regelmäßig die Haftung für Schäden,
die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen entstehen, ausgeschlossen.
Demgemäß muss der Pferdebesitzer persönlich für jeglichen Schaden, den
sein Pferd an dem geliehenen oder gemieteten Anhänger verursacht hat,
einstehen, es sei denn, er hat eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen.
Das Gleiche gilt im übrigen auch beim Transport durch einen Spediteur.
Nun kann aber nicht nur das Pferd den Anhänger beschädigen, sondern das
Pferd kann auch wegen Mängeln des Anhängers zu Schaden kommen. Es kann
sich z.B. verletzen, weil es auf der rutschigen Verladerampe stürzt, weil
der Anhängerboden während der Fahrt durchbricht, weil es sich an herausstehenden
Schrauben oder scharfen Kanten des Anhängers stößt oder weil die Trennwand
umkippt. In allen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels des
Anhängers zu Schaden kommt, ist zunächst von Bedeutung, ob der Pferdebesitzer
mit dem Eigentümer des Anhängers ein Entgelt für den Gebrauch vereinbart
hat oder nicht.
Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so liegt ein Leihvertrag
gemäß § 598 BGB vor. Im Rahmen eines Leihvertrages haftet der Verleiher
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das bedeutet, das der Verleiher
nur dann haftet, wenn er von dem Mangel Kenntnis hatte, oder es sich jedermann
geradezu aufgedrängt hat, dass ein entsprechender Schaden vorliegt. Wenn
also z.B. der Verleiher weiß, dass die Verankerungen der Trennwand defekt
sind und trotzdem den Anhänger zum Transport von Pferden verleiht, dann
haftet der Verleiher für den Schaden, der z.B. beim Umkippen der Trennwand
entsteht. Für sonstige Schäden haftet der Verleiher nicht. Wer sich also
einen Pferdeanhänger unentgeltlich leiht, der tut gut daran, diesen über
die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf sonstige Geeignetheit hinzu prüfen.
da der Verleiher insoweit grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
Anders ist der Fall dann, wenn der Gebrauch des Anhängers gegen die Entrichtung
eines Entgeltes gewehrt wird. Dann ist von einem Mietgebrauch auszugehen.
Der Vermieter haftet gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dafür, dass sich die
vermietete Sache in einem zu dem Vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
befindet. Wer also einen entgeltlichen Vertrag abschließt, der übernimmt
als Vermieter die Haftung für die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit
des Pferdeanhängers. In einem solchen Fall haftet der Vermieter für alle
- auch geheimen - Mängel, die im Zeitpunkt der Überlassung vorhanden sind.
Es kommt dabei nach der Rechtsprechung weder auf die Kenntnis von dem
Mangel, noch auf dessen Erkennbarkeit an. Wenn also z.B. der Boden eines
entgeltlich gemieteten Pferdeanhängers bricht, muss der Vermieter für
sämtliche eventuelle Schäden an dem Pferd aufkommen. Das ist ein erhebliches
Risiko. Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung
für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle angezeigt oder es besteht auch
die Möglichkeit, einen entsprechenden Haftungsausschluss mit dem Mieter
zu vereinbaren.
Was passiert nun, wenn es mit dem geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger
zu einem Unfall kommt. Bis September 2002 war ein Pferdeanhänger in aller
Regel nicht gesondert haftpflichtversichert. Der Pferdeanhänger war über
das Zugfahrzeug mitversichert, mit der Folge, dass bei einer Schadensverursachung
durch den Anhänger die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig
war. Diese gesetzliche Regelung brachte aber Probleme mit sich. Es ereigneten
sich wiederholt Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern (insbesondere
Lkw- und Wohnwagengespanne), bei denen die Geschädigten im wahrsten sinne
des Wortes nur hinterher schauen konnten und deshalb nur das Kennzeichen
des Anhängers registrieren konnten. Das Kennzeichen des Anhängers unterschied
sich jedoch von dem des Zugfahrzeuges. Traten nun die Geschädigten an
den Halter des Anhängers heran, so berief er sich darauf, dass er laut
Gesetz weder zur Auskunft noch zur Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet
sei. Zur Vermeidung dieser Handhabung änderte bzw. ergänzte der Gesetzgeber
mit Wirkung zum 01. August 2002 den § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Dort heißt es nun:
"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzen den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen."
Seither haftet bei einem Verkehrsunfall nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges,
sondern auch der Halter des Anhängers. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die §§ 7 ff. Straßenverkehrsgesetz nicht auf den Straßenverkehr
beschränkt sind, sondern für jedes Schadensereignis gelten, das ursächlich
mit dem Kraftfahrzeugbetrieb zusammenhängt. Sie beanspruchen daher auch
dann Geltung, wenn sich ein Unfall auf einem nicht öffentlichen Weg ereignet.
Die Gesetzesänderung hat keine Folgen, wenn der Halter des Zugfahrzeuges
seinen eigenen Pferdeanhänger benutzt. Probleme und Streit können sich
aber beim Verleihen oder beim Vermieten von Pferdeanhängern ergeben. Es
haften nämlich nunmehr bei einem Unfall der Halter des Pferdeanhängers
und der Halter des Zugfahrzeuges als Gesamtschuldner. Ereignet sich also
ein Unfall und der Geschädigte notiert sich nur das Kennzeichen des Anhängers,
so ist der Halter des Anhängers bzw. dessen Versicherung bei entsprechendem
Unfallhergang zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Zwar hat der
Halter des Anhängers ein Rückgriffsrecht gegen den Halter und den Fahrer
des Zugfahrzeuges, wenn der Schaden ausschließlich durch die Fahrweise
oder einem Schaden an dem Zugfahrzeug verursacht worden ist, aber die
Durchsetzung dieses Anspruches und das Risiko der Realisierbarkeit der
Schadensersatzforderung trägt der Halter bzw. die Versicherung des Anhängers.
Aus den vorgenannten Gründen ist jedem, der in Betracht zieht, seinen
Pferdeanhänger mit oder ohne Entgelt einer anderen Person zur Verfügung
zu stellen, zu raten, schriftlich festzuhalten, an wen der Anhänger in
welchem Zeitraum verliehen worden ist. Desweiteren sollte eine freiwillige
Anhängerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um so das Haftungsrisiko
versicherungstechnisch auszuschließen. Eine solche Versicherung kostet
etwa 35,00 € pro Jahr und tritt immer dann ein, wenn der Anhänger, egal
mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat. Durch eine solche
Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht die Schäden abgedeckt, die an
dem Anhänger selbst entstanden sind. Auch die Haftpflichtversicherung
des Zugfahrzeuges, selbst wenn es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt,
tritt nicht für Schäden an dem mitgeführten Anhänger ein. Aus diesem Grunde
ist zu überlegen, eine zusätzliche Fahrzeugversicherung für den Pferdeanhänger
abzuschließen. Eine solche Versicherung kann als Vollkaskoversicherung
vereinbart werden. Falls keine solche Versicherung besteht, hätte das
zur Folge, dass der Fahrer des unfallverursachenden Zugfahrzeuges die
Schäden an dem Pferdeanhänger persönlich tragen müsste.
Wenn ein geliehener oder gemieteter Pferdeanhänger schuldlos in einen
Verkehrsunfall verwickelt wird, muss der Unfallgegner selbstverständlich
den gesamten Unfallschaden erstatten. Das beinhaltet außerdem Unfallschäden
an dem Anhänger auch eventuelle Schäden an den transportierten Pferden
einschließlich der Behandlungskosten durch einen Tierarzt.
Bei einem Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig auch die Frage eines möglichen
Mitverschuldens. Ein solches Mitverschulden kann sich aus der mangelnden
Verkehrstauglichkeit des Pferdeanhängers ergeben. Wenn etwa das Bremslicht
an dem geliehenen Pferdeanhänger nicht funktioniert und es infolgedessen
zu einem Auffahrunfall kommt, trifft zunächst den auffahrenden der Schuldvorwurf.
Der Entleiher ist allerdings verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit
des Anhängers zu überprüfen. Dazu gehört auch die Lichtanlage einschließlich
Bremslicht. Sofern der Entleiher eine entsprechende Prüfung unterlassen
hat, trifft ihn eine Mitschuld. Zusätzlich kann der Eigentümer des Pferdeanhängers
in die Haftung genommen werden, wenn er den Anhänger entgeltlich vermietet
hat. Dann haftet er nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit im Straßenverkehr
gegeben ist, also auch für das Funktionieren des Bremslichtes. Ist der
Pferdeanhänger dagegen unentgeltlich verliehen, greift der Mitverschuldensvorwurf
nur dann, wenn der Verleiher Kenntnis von dem defekten Bremslicht hatte
und gleichwohl den Entleiher nicht informiert hat.
Der (unentgeltliche) Entleiher hat ebenso wie der (entgeltliche) Mieter
eines Pferdeanhängers diesen nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückzugeben.
Der Anhänger ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch
entspricht. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, haben weder der Mieter noch der Entleiher
zu ersetzen.
Falls der von dem Entleiher ordnungsgemäß abgestellte Anhänger von einem
anderen Auto angefahren wird, ist der Entleiher auch insoweit nicht schadensersatzpflichtig.
Es ist vielmehr die Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Unfallgegner
geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er Entleiher den
Anhänger verkehrswidrig oder besonders gefährdet abgestellt hat. Wird
der Anhänger z.B. nachts unbeleuchtet auf der Straße abgestellt, oder
so neben einen Weideeinlass geparkt, dass die herausstürmenden Pferde
leicht dagegen laufen können, dann trägt der Entleiher oder Mieter dafür
eine entsprechende (Mit-)Schuld. Er ist dann dem Eigentümer gegenüber
neben dem Schadensverursacher ersatzpflichtig.
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