Teure Reitausrüstung - und hinterher Ärger mit dem Verkäufer

 

Die Reitsportausrüstung ist vielfältig. Sie reicht von Putz- und Pflegemitteln über Sattelzeug, Decken und Transportausrüstung beim Pferd bis zu der Komplettausstattung des Reiters. Es wird viel gekauft, was nicht sinnvoll ist. Vielfach wird auf Messen oder zu reduzierten Preisen gekauft und es stellt sich im Falle der Mangelhaftigkeit oder Gebrauchsuntauglichkeit die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten der Erwerber hat.

Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sachmängel zu verschaffen. Das bedeutet, dass das Fehlen von Sachmängeln zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört. Wann ein solcher Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist in § 434 BGB geregelt. In erster Linie kommt es darauf an, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Zunächst ist also der Inhalt der zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarung entscheidend. Hiervon erfasst sind auch die Fälle, bei denen der Verkäufer eine einseitige Äußerung tätigt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung fällt. Wird z. B. eine Jacke als Regenjacke verkauft und stellt sich nach dem ersten Ausritt im Regen heraus, dass der Reiter bis aufs Hemd nass geworden ist, so ist die in Rede stehende Jacke mit einem Mangel behaftet, da die Jacke nicht die vereinbarte Beschaffenheit als Regenjacke aufweist.

Weitaus üblicher ist jedoch, dass mit dem Verkäufer keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wird, sei es, weil die Sache ohne große Beratung verkauft wird, oder weil es bei der gekauften Sache einfach unüblich und lebensfremd ist, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. In einem solchen Fall liegt nach dem Gesetz ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet oder sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Bei Beurteilung der Frage, was in diesem Zusammenhang "üblich" bedeutet, spielen mehrere Gesichtspunkte eine Rolle.
Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit liegt vor, wenn die Kaufsache von den öffentlichen Aussagen (gemeint sind hiermit solche, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten) des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere solchen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, abweichen. Macht z. B. eine Firma in Zeitschriften damit Werbung, dass ihre Sättel problemlos von einem Springsattel zu einem Dressursattel oder einem Vielseitigkeitssattel "umgebaut" werden können, so gehört diese Äußerung auch dann zur Beschaffenheit der Sache, wenn auf sie im Verkaufsgespräch nicht mehr Bezug genommen wird. Stellt sich später heraus, dass dieses Wechselspiel zwischen den verschiedenen Sattelnutzungen nicht möglich ist, so liegt ein Sachmangel vor, unabhängig davon, ob beim Kauf darüber gesprochen wurde, oder nicht.

Des weiteren ist für die Beurteilung der "üblichen Beschaffenheit" die Verkehrsanschauung von Bedeutung. Der Käufer hat beim Kauf einer Sache bestimmte Vorstellung, wofür sich die gekaufte Sache eignen soll und welche Qualität sie in Abhängigkeit von dem Preis haben sollte. Weicht nun diese Vorstellung (es kommt hier auf die eines vernünftig denkenden Durchschnittkäufers an) von der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache ab, so liegt in der Regel ein Sachmangel vor.

Unproblematisch sind in diesem Zusammenhang die Fälle, in denen offensichtlich ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt. Wenn etwa ein Steigbügelriemen bei der ersten Benutzung reißt, weil das Leder brüchig ist oder ein Panikhaken sich nicht öffnet, dann ist der Nachweis eines Herstellungs- bzw. Materialfehlers offensichtlich gegeben.

Problematischer sind die Fälle, in denen sich ein Fehler als Folge der Benutzung des Gegenstandes herausstellt. Wenn etwa eine Reithose "Fuseln" bildet, dann kann das an dem Material liegen, es können aber auch z. B. die Gertenführung über den Oberschenkel oder ein zu scharfes Waschmittel ursächlich sein. Auch wenn ein neuer Trensenzügel beim ersten Reiten reißt, ist zunächst einmal von einem Materialfehler auszugehen. Für den Verkäufer, der nicht anwesend war, ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Trensenzügel gerissen ist, weil das Pferd beim Weglaufen in den Trensenzügel getreten ist. Für eine solche Tauglichkeit des Trensenzügels würde der Verkäufer nicht haften, da es nicht der gewöhnlichen Verwendung von Trensenzügeln entspricht. Im Falle solcher Zweifelsfragen, ob tatsächlich ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt, hatte bisher der Käufer diesen Fehler zu beweisen.

Im Rahmen der sog. Schuldrechtsreform sind Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern (d. h. privaten Käufern) eingeführt worden, wenn sie Sachen von einem Unternehmer (d. h. von einem gewerbsmäßigen handelnden Verkäufer) kaufen (§§ 474 ff BGB). Diese Situation ist bei den hier in Rede stehenden Konstellationen, in denen der Reiter in ein Reitsportgeschäft geht, erfüllt. In diesen Fällen gilt nun eine sog. Beweislastumkehr, d. h. wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zeigt, so wird vermutet, dass die Sache von Anfang an mit einem Mangel behaftet war, sofern es sich um einen Mangel handelt, der seiner Art nach im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben kann. Dies bedeutet, dass nun der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel im Zeitpunkt des Kaufes nicht vorgelegen hat. Er müsste nachweisen, dass der Mangel, hier der gerissene Trensenzügel, durch unsachgemäße Behandlung seitens des Käufers entstanden ist. Der Käufer müsste vor Gericht nur darlegen, dass die Zügel innerhalb der ersten 6 Monaten nach dem Kauf gerissen sind. Diese Änderung ist eine große Erleichterung für den Käufer und führt zu einer Stärkung seiner Rechte beim Kauf von einem Unternehmer.

Einem Sachmangel gleich stehen die Fälle, in denen eine Falsch- oder Zuweniglieferung erfolgt ist (§ 434 Abs. 3 BGB). Eine Falschlieferung liegt z. B. vor, wenn die gelieferte Sache nicht der Bestellung entspricht. Wenn etwa über einen Reitsportartikelversand eine echte Lammfellsatteldecke bestellt wird, dann aber eine Lammfellimitatsatteldecke geliefert wird, liegt ein Sachmangel vor.

Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer zunächst einen sog. Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Das bedeutet, dass er vom Verkäufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, so z. B. wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Stellt sich etwa bei maßgefertigten Reitstiefeln heraus, dass der Absatz locker ist, so kann zwar der Käufer wahlweise entweder Nachbesserung oder die Anfertigung neuer Reitstiefel verlangen, der Verkäufer kann aber die Anfertigung von neuen Reitstiefeln ablehnen, da sie für ihn in einem solchen Fall mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Nach fruchtlosem Ablauf der vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Rücktritt bedeutet, Rückgängigmachung des Kaufes und Rückgewährung der bereits erhaltenen Leistungen, d. h. die fehlerhaften Reithandschuhe werden gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. Minderung hat demgegenüber eine (angemessene) Herabsetzung des Kaufpreise zu Folge. Beim Schadensersatz statt der Leistung ist der Käufer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hätte. Möchte der Käufer eine wasserdichte Reitjacke erwerben und stellt sich nachher entgegen der Aussage des Verkäufers das Gegenteil heraus, so liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung vor. Eine solche wäre die Lieferung einer wasserabweisenden Reitjacke. Der Käufer hat nun im Rahmen des Schadensersatzanspruches die Wahl, ob er die Reitjacke zurückgibt und von dem Verkäufer die Erwerbskosten für eine vergleichbare wasserdichte Reitjacke herausverlangt, oder er behält die gekaufte Jacke und verlangt zusätzlich den Wertunterschied zu einer entsprechenden Jacke erstattet.

Schadensersatz kann der Käufer im Gegensatz zum Rücktritt und der Minderung jedoch nur verlangen, wenn der Verkäufer, die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihn muss also ein Verschulden treffen. Dies muss der Käufer zwar im Prozess nicht beweisen, aber für den Verkäufer besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. In diesem Fall wäre er dann von der Haftung befreit und der Käufer bekäme den Mangel nicht ersetzt.

Wichtig zu wissen ist auch, dass diese drei Rechte dem Käufer auch ohne Fristsetzung dann zustehen, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Abs. 1 BGB). Fehlgeschlagen bedeutet, dass der Verkäufer zweimal vergebens versucht hat, den Mangel zu beheben. Im Beispielsfall der maßgefertigten Reitstiefeln bedeutet das, dass der Verkäufer zweimal die Möglichkeit hat, den Absatz zu reparieren, bevor der Käufer weitere Rechte geltend machen kann.

Selbstverständlich kann der Käufer seine Recht auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nicht beliebig lange geltend machen. Die Ansprüche verjähren vielmehr gemäß § 438 BGB in zwei Jahren von der Lieferung an, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach drei Jahren und die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall nicht schon mit der Ablieferung der Sache zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass der Käufer üblicherweise eventuelle Mängel innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt des Gegenstandes gerichtlich geltend machen muss. Allein eine schriftliche Reklamation hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Es ist zu empfehlen, dass zumindest für diesen Zeitraum die Kaufbelege aufbewahrt werden, damit Kauf und Kaufdatum nachgewiesen werden können.

Ein weit verbreiteter Irrtum geht dahin, dass der Käufer auf einer Verkaufsmesse grundsätzlich eingeschränkte Gewährleistungsrechte hat. Das ist nicht der Fall. Anderseits wird gerade bei Verkaufsmessen oft die Gewährleistung beschränkt. Die Parteien können individualvertraglich vereinbaren, dass dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte überhaupt nicht oder nur unter Einschränkung zustehen sollen. In diesem Rahmen sind die Gewährleistungsvorschriften grundsätzlich vertraglich abdingbar. Ausnahmen gelten für arglistiges Verhalten, bei der Übernahmen einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 7 Abs. 3 Futtermittelgesetz). Liegt aber ein Verbrauchsgüterkauf vor, verkauft also, wie auf Messen und Tunierplätzen meist üblich, ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher, so ist durch Individualvereinbarung nur eine Beschränkung des Schadensersatzanspruches möglich (§ 475 Abs. 3 BGB), nicht aber des Rücktritts- oder des Minderungsrechts.

Die Gewährleistungsansprüche können aber auch durch sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Allgemeinen Geschäftbedingungen liegen vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsklauseln handeln, die für eine Vielzahl von Fällen Geltung beanspruchen und vom Verwender, also vom Verkäufer, gestellt werden. So kann z. B. an der Kasse eine Schild angebracht sein, welches sog. "Kaufbedingungen" aufstellt. Durch solche Geschäftbedingungen können die Gewährleistungsrechte aber nur in einem geringerem Umfang ausgeschlossen und beschränkt werden, als das bei individualvertraglichen Regelungen der Fall ist. So ist z. B. in diesem Rahmen ein vollständiger Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte nicht möglich. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, so gilt auch hier § 475 BGB mit der Folge, dass auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ein Ausschluß bzw. Beschränkung von Schadensersatzansprüchen möglich ist.

Eine Haftungserweiterung für den Verkäufer erfolgt durch sogenannte Garantien. Eine Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels im Vergleich zu den gesetzlichen Rechten verstärkt werden. Es wird zwischen der unselbständigen und der selbständigen Garantie unterschieden.
Durch die Haltbarkeitsgarantie (unselbstständige Garantie) bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraumes oder einer bestimmten Nutzungsdauer frei von Sachmängeln bleibt (§ 443 BGB). Dies bedeutet, dass er entgegen der gesetzlichen Regelung, nach der er nur bei Gefahrübergang für Sachmängel einstehen muss, eine erweiterte Haftung übernimmt. So kann z. B. der Verkäufer auf eine Putzmaschine oder eine Haferquetsche eine Garantie von einem Jahr übernehmen. Nicht gesetzlich geregelt ist, wann Ansprüche aus einer Garantie verjähren und welche Auswirkungen die Garantiefrist auf die Verjährungsfrist haben. Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist herrscht Uneinigkeit, ob eine zwei- (vgl. § 438 BGB) oder eine dreijährige (§ 195 BGB) Frist gilt.
Von der unselbständigen Garantie ist die selbständige Garantie zu unterscheiden. Eine solche wird nur in wenigen Ausnahmenfällen gewollt sein, da sich aus ihr im Gegensatz zu unselbständigen Garantie weitergehende Rechtsfolgen ergeben. Eine selbstständige Garantie liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer erklärt, dass er über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges bzw. für das Ausbleiben eines bestimmten Nachteils einstehen möchte. Bei dem Verkauf einer Reitanlage verspricht z. B. der Verkäufer, dass der Käufer die Boxen für 600,- Euro monatlich vermieten kann.

Es gibt einerseits verschiedene Bedingungen, unter denen ein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite gibt es verschiedene Wege, wie im Falle eines Sachmangels vorgegangen werden kann bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Es hängt also jeweils vom Einzelfall und der jeweiligen Beweislage ab, welcher Weg für den Käufer/Verkäufer der günstigste ist und zum Erfolg führt.