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Teure
Reitausrüstung - und hinterher Ärger mit dem Verkäufer
Die Reitsportausrüstung ist vielfältig. Sie reicht
von Putz- und Pflegemitteln über Sattelzeug, Decken und Transportausrüstung
beim Pferd bis zu der Komplettausstattung des Reiters. Es wird viel gekauft,
was nicht sinnvoll ist. Vielfach wird auf Messen oder zu reduzierten Preisen
gekauft und es stellt sich im Falle der Mangelhaftigkeit oder Gebrauchsuntauglichkeit
die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten der Erwerber hat.
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei
von Sachmängel zu verschaffen. Das bedeutet, dass das Fehlen von Sachmängeln
zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört. Wann ein solcher Sachmangel
im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist in § 434 BGB geregelt. In erster Linie
kommt es darauf an, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist. Zunächst ist also der Inhalt der zwischen Verkäufer
und Käufer getroffenen Vereinbarung entscheidend. Hiervon erfasst
sind auch die Fälle, bei denen der Verkäufer eine einseitige Äußerung
tätigt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung fällt.
Wird z. B. eine Jacke als Regenjacke verkauft und stellt sich nach dem
ersten Ausritt im Regen heraus, dass der Reiter bis aufs Hemd nass
geworden ist, so ist die in Rede stehende Jacke mit einem Mangel behaftet,
da die Jacke nicht die vereinbarte Beschaffenheit als Regenjacke aufweist.
Weitaus üblicher ist jedoch, dass mit dem Verkäufer keine Vereinbarung
über die Beschaffenheit getroffen wird, sei es, weil die Sache ohne große
Beratung verkauft wird, oder weil es bei der gekauften Sache einfach unüblich
und lebensfremd ist, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. In einem
solchen Fall liegt nach dem Gesetz ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache
nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet oder sie
nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Bei Beurteilung
der Frage, was in diesem Zusammenhang "üblich" bedeutet, spielen mehrere
Gesichtspunkte eine Rolle.
Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit liegt vor, wenn die Kaufsache
von den öffentlichen Aussagen (gemeint sind hiermit solche, die sich an
eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten) des Verkäufers, des Herstellers
oder seines Gehilfen, insbesondere solchen in der Werbung oder bei der
Kennzeichnung, abweichen. Macht z. B. eine Firma in Zeitschriften damit
Werbung, dass ihre Sättel problemlos von einem Springsattel zu einem Dressursattel
oder einem Vielseitigkeitssattel "umgebaut" werden können, so gehört diese
Äußerung auch dann zur Beschaffenheit der Sache, wenn auf sie im Verkaufsgespräch
nicht mehr Bezug genommen wird. Stellt sich später heraus, dass
dieses Wechselspiel zwischen den verschiedenen Sattelnutzungen nicht möglich
ist, so liegt ein Sachmangel vor, unabhängig davon, ob beim Kauf darüber
gesprochen wurde, oder nicht.
Des weiteren ist für die Beurteilung der "üblichen Beschaffenheit" die
Verkehrsanschauung von Bedeutung. Der Käufer hat beim Kauf einer Sache
bestimmte Vorstellung, wofür sich die gekaufte Sache eignen soll und welche
Qualität sie in Abhängigkeit von dem Preis haben sollte. Weicht nun diese
Vorstellung (es kommt hier auf die eines vernünftig denkenden Durchschnittkäufers
an) von der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache ab, so liegt in der
Regel ein Sachmangel vor.
Unproblematisch sind in diesem Zusammenhang die Fälle, in denen offensichtlich
ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt. Wenn etwa ein Steigbügelriemen
bei der ersten Benutzung reißt, weil das Leder brüchig ist oder ein Panikhaken
sich nicht öffnet, dann ist der Nachweis eines Herstellungs- bzw. Materialfehlers
offensichtlich gegeben.
Problematischer sind die Fälle, in denen sich ein Fehler als Folge der
Benutzung des Gegenstandes herausstellt. Wenn etwa eine Reithose "Fuseln"
bildet, dann kann das an dem Material liegen, es können aber auch z. B.
die Gertenführung über den Oberschenkel oder ein zu scharfes Waschmittel
ursächlich sein. Auch wenn ein neuer Trensenzügel beim ersten Reiten reißt,
ist zunächst einmal von einem Materialfehler auszugehen. Für den Verkäufer,
der nicht anwesend war, ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Trensenzügel
gerissen ist, weil das Pferd beim Weglaufen in den Trensenzügel getreten
ist. Für eine solche Tauglichkeit des Trensenzügels würde der Verkäufer
nicht haften, da es nicht der gewöhnlichen Verwendung von Trensenzügeln
entspricht. Im Falle solcher Zweifelsfragen, ob tatsächlich ein Material-
oder Herstellungsfehler vorliegt, hatte bisher der Käufer diesen Fehler
zu beweisen.
Im Rahmen der sog. Schuldrechtsreform sind Sondervorschriften zum Schutz
von Verbrauchern (d. h. privaten Käufern) eingeführt worden, wenn sie
Sachen von einem Unternehmer (d. h. von einem gewerbsmäßigen handelnden
Verkäufer) kaufen (§§ 474 ff BGB). Diese Situation ist bei den hier in
Rede stehenden Konstellationen, in denen der Reiter in ein Reitsportgeschäft
geht, erfüllt. In diesen Fällen gilt nun eine sog. Beweislastumkehr, d.
h. wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf
zeigt, so wird vermutet, dass die Sache von Anfang an mit einem Mangel
behaftet war, sofern es sich um einen Mangel handelt, der seiner Art nach
im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben kann. Dies bedeutet, dass nun
der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel im
Zeitpunkt des Kaufes nicht vorgelegen hat. Er müsste nachweisen, dass
der Mangel, hier der gerissene Trensenzügel, durch unsachgemäße Behandlung
seitens des Käufers entstanden ist. Der Käufer müsste vor Gericht nur
darlegen, dass die Zügel innerhalb der ersten 6 Monaten nach dem Kauf
gerissen sind. Diese Änderung ist eine große Erleichterung für den Käufer
und führt zu einer Stärkung seiner Rechte beim Kauf von einem Unternehmer.
Einem Sachmangel gleich stehen die Fälle, in denen eine Falsch- oder Zuweniglieferung
erfolgt ist (§ 434 Abs. 3 BGB). Eine Falschlieferung liegt z. B. vor,
wenn die gelieferte Sache nicht der Bestellung entspricht. Wenn etwa über
einen Reitsportartikelversand eine echte Lammfellsatteldecke bestellt
wird, dann aber eine Lammfellimitatsatteldecke geliefert wird, liegt ein
Sachmangel vor.
Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer zunächst einen sog. Nacherfüllungsanspruch
(§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Das bedeutet, dass er vom Verkäufer wahlweise
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer
die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, so z. B. wenn sie mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Stellt sich etwa bei maßgefertigten Reitstiefeln
heraus, dass der Absatz locker ist, so kann zwar der Käufer wahlweise
entweder Nachbesserung oder die Anfertigung neuer Reitstiefel verlangen,
der Verkäufer kann aber die Anfertigung von neuen Reitstiefeln ablehnen,
da sie für ihn in einem solchen Fall mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden wäre.
Nach fruchtlosem Ablauf der vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzten
Frist kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis
mindern und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Rücktritt bedeutet,
Rückgängigmachung des Kaufes und Rückgewährung der bereits erhaltenen
Leistungen, d. h. die fehlerhaften Reithandschuhe werden gegen Erstattung
des Kaufpreises zurückgegeben. Minderung hat demgegenüber eine (angemessene)
Herabsetzung des Kaufpreise zu Folge. Beim Schadensersatz statt der Leistung
ist der Käufer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Verkäufer
ordnungsgemäß erfüllt hätte. Möchte der Käufer eine wasserdichte Reitjacke
erwerben und stellt sich nachher entgegen der Aussage des Verkäufers das
Gegenteil heraus, so liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung vor. Eine solche
wäre die Lieferung einer wasserabweisenden Reitjacke. Der Käufer hat nun
im Rahmen des Schadensersatzanspruches die Wahl, ob er die Reitjacke zurückgibt
und von dem Verkäufer die Erwerbskosten für eine vergleichbare wasserdichte
Reitjacke herausverlangt, oder er behält die gekaufte Jacke und verlangt
zusätzlich den Wertunterschied zu einer entsprechenden Jacke erstattet.
Schadensersatz kann der Käufer im Gegensatz zum Rücktritt und der Minderung
jedoch nur verlangen, wenn der Verkäufer, die Pflichtverletzung zu vertreten
hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihn muss also ein
Verschulden treffen. Dies muss der Käufer zwar
im Prozess nicht beweisen, aber für den Verkäufer
besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
In diesem Fall wäre er dann von der Haftung befreit und der Käufer bekäme
den Mangel nicht ersetzt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass diese drei Rechte dem Käufer auch ohne
Fristsetzung dann zustehen, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist (§ 440 Abs. 1 BGB). Fehlgeschlagen bedeutet, dass der Verkäufer zweimal
vergebens versucht hat, den Mangel zu beheben. Im Beispielsfall der maßgefertigten
Reitstiefeln bedeutet das, dass der Verkäufer zweimal die Möglichkeit
hat, den Absatz zu reparieren, bevor der Käufer weitere Rechte geltend
machen kann.
Selbstverständlich kann der Käufer seine Recht auf Nachbesserung, Rücktritt,
Minderung und Schadensersatz nicht beliebig lange geltend machen. Die
Ansprüche verjähren vielmehr gemäß § 438 BGB in zwei Jahren von der Lieferung
an, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach drei Jahren und die
Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall nicht schon mit der Ablieferung
der Sache zu laufen, sondern erst mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von dem
Mangel Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass der Käufer üblicherweise
eventuelle Mängel innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt des Gegenstandes
gerichtlich geltend machen muss. Allein eine schriftliche
Reklamation hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss.
Es ist zu empfehlen, dass zumindest für diesen Zeitraum die Kaufbelege
aufbewahrt werden, damit Kauf und Kaufdatum nachgewiesen werden können.
Ein weit verbreiteter Irrtum geht dahin, dass der Käufer auf einer Verkaufsmesse
grundsätzlich eingeschränkte Gewährleistungsrechte hat. Das ist nicht
der Fall. Anderseits wird gerade bei Verkaufsmessen oft die Gewährleistung
beschränkt. Die Parteien können individualvertraglich vereinbaren, dass
dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte überhaupt nicht oder
nur unter Einschränkung zustehen sollen. In diesem Rahmen sind die Gewährleistungsvorschriften
grundsätzlich vertraglich abdingbar. Ausnahmen gelten für arglistiges
Verhalten, bei der Übernahmen einer Garantie für die Beschaffenheit der
Sache und bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 7 Abs. 3 Futtermittelgesetz).
Liegt aber ein Verbrauchsgüterkauf vor, verkauft also, wie auf Messen
und Tunierplätzen meist üblich, ein Unternehmer eine bewegliche Sache
an einen Verbraucher, so ist durch Individualvereinbarung nur eine Beschränkung
des Schadensersatzanspruches möglich (§ 475 Abs. 3 BGB), nicht aber des
Rücktritts- oder des Minderungsrechts.
Die Gewährleistungsansprüche können aber auch durch sogenannte Allgemeine
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Allgemeinen
Geschäftbedingungen liegen vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsklauseln
handeln, die für eine Vielzahl von Fällen Geltung beanspruchen und vom
Verwender, also vom Verkäufer, gestellt werden. So kann z. B. an der Kasse
eine Schild angebracht sein, welches sog. "Kaufbedingungen" aufstellt.
Durch solche Geschäftbedingungen können die Gewährleistungsrechte aber
nur in einem geringerem Umfang ausgeschlossen und beschränkt werden, als
das bei individualvertraglichen Regelungen der Fall ist. So ist z. B.
in diesem Rahmen ein vollständiger Ausschluss sämtlicher
Gewährleistungsrechte nicht möglich. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf,
so gilt auch hier § 475 BGB mit der Folge, dass auch im Rahmen von allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur ein Ausschluß bzw. Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
möglich ist.
Eine Haftungserweiterung für den Verkäufer erfolgt durch sogenannte Garantien.
Eine Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung, durch welche die Rechte
des Käufers wegen eines Sachmangels im Vergleich zu den gesetzlichen Rechten
verstärkt werden. Es wird zwischen der unselbständigen und der selbständigen
Garantie unterschieden.
Durch die Haltbarkeitsgarantie (unselbstständige Garantie) bringt der
Verkäufer zum Ausdruck, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraumes
oder einer bestimmten Nutzungsdauer frei von Sachmängeln bleibt (§ 443
BGB). Dies bedeutet, dass er entgegen der gesetzlichen Regelung, nach
der er nur bei Gefahrübergang für Sachmängel einstehen muss,
eine erweiterte Haftung übernimmt. So kann z. B. der Verkäufer auf eine
Putzmaschine oder eine Haferquetsche eine Garantie von einem Jahr übernehmen.
Nicht gesetzlich geregelt ist, wann Ansprüche aus einer Garantie verjähren
und welche Auswirkungen die Garantiefrist auf die Verjährungsfrist haben.
Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist herrscht Uneinigkeit, ob eine
zwei- (vgl. § 438 BGB) oder eine dreijährige (§ 195 BGB) Frist gilt.
Von der unselbständigen Garantie ist die selbständige Garantie zu unterscheiden.
Eine solche wird nur in wenigen Ausnahmenfällen gewollt sein, da sich
aus ihr im Gegensatz zu unselbständigen Garantie weitergehende Rechtsfolgen
ergeben. Eine selbstständige Garantie liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer
erklärt, dass er über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache für den Eintritt
eines bestimmten Erfolges bzw. für das Ausbleiben eines bestimmten Nachteils
einstehen möchte. Bei dem Verkauf einer Reitanlage verspricht z. B. der
Verkäufer, dass der Käufer die Boxen für 600,-
Euro monatlich vermieten kann.
Es gibt einerseits verschiedene Bedingungen, unter denen ein Kaufvertrag
abgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite gibt es verschiedene
Wege, wie im Falle eines Sachmangels vorgegangen werden kann bzw. welche
Ansprüche geltend gemacht werden können. Es hängt also jeweils vom Einzelfall
und der jeweiligen Beweislage ab, welcher Weg für den Käufer/Verkäufer
der günstigste ist und zum Erfolg führt.
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