Reitunterricht - Haftungsfragen

 

Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich sofort die Frage, wer für was haftet. Dabei sind die verschiedenen Haftungsrisiken zu unterscheiden.

In einem Reitstall wird Gruppenunterricht von einem Turnierrichter erteilt, der selbst keine Reitlehrerausbildung hat. Ein Pferd aus der Abteilung buckelt plötzlich los, wirft den Reitschüler ab, der sich durch den Sturz verletzt.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Tierhalterhaftung eingreift. Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht hat. Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat und über die Betreuung und die Existenz des Tieres entscheidet. Das ist in der Regel der Eigentümer, kann aber auch jeder andere sein, der ein begründetes Eigeninteresse an der Haltung des Tieres hat. Die Haftung trifft also grundsätzlich denjenigen, der über das Pferd bestimmen kann.

Handelt es sich um ein Privatpferd, das im Reitunterricht von dem Eigentümer selbst mitgeritten wird, so scheidet ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung aus. Ein sogenannter Eigenschaden, also der durch das eigene Pferd dem Eigentümer persönlich entstehende Schaden ist durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht versichert und auch nicht versicherbar.

Handelt es sich um ein Privatpferd, das von einem Reitschüler z.B. gepflegt und von diesem regelmäßig im Reitunterricht mitgeritten werden darf, ist ein Fall der Tierhalterhaftung gegeben. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung hat für den Schaden des Reitschülers aufzukommen.

Etwas anderes gilt dann, wenn das Pferd von einem gewerbsmäßigen Reitbetrieb für die Reitstunde vermietet ist. Nach § 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftpflicht dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Tier verursacht wird, das zu Erwerbszwecken eingesetzt wird und bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde. Der Pferdeeigentümer, der seine Pferde gewersmäßig vermietet, haftet also nicht für den von seinen Pferden verursachten Schaden, soweit er die Pferde ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Falls der "Reitlehrer" sich aber um den Reitunterricht nicht gekümmert hat, etwa über einen längeren Zeitraum die Reitbahn verlassen hat oder einen Reitanfänger auf ein bekannt übermütiges Pferd gesetzt hat, kann der Entlastungsbeweis nicht geführt werden und den gewerbsmäßigen Pferdeeigentümer trifft dann auch die Tierhalterhaftung.

Wenn der Reitschüler ein Pferd geritten hat, das dem Reiterverein gehört, stellt sich auch insoweit die Frage, ob eine Entlastungsmöglichkeit für den Reiterverein gegeben ist, falls ein Reitlehrer ordnungsgemäß Reitunterricht erteilt hat. Unabhängig davon, dass die Reitstunde auch bei einem Reiterverein regelmäßig entgeltlich erfolgt, ist der Betrieb eines Reitervereins satzungsgemäß nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Pferde eines Reitervereins gelten deshalb als sogenannte Luxustiere, für die der Entlastungsbeweis nicht geführt werden kann. Das bedeutet, dass auch der Reiterverein für Schäden, die durch sogenannte "Verleihpferde" verursacht werden, aus der Tierhalterhaftpflicht in Anspruch genommen werden kann.

Ein in dem Landesreiterverband organisierter Reiterverein genießt aber Versicherungsschutz über die Sporthilfe. Die Sporthilfe ist sozusagen als Sozialwerk des Landessportbundes anzusehen. Alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund als Sportfachverband angeschlossen sind, also auch die Mitglieder eines Reitervereins, sind über den Landessportbund unfallversichert. Das beinhaltet u.a. einen Versicherungsschutz für Invalidität, Bergungskosten etc. Die Krankheitskosten übernimmt die allgemeine Krankenversicherung.

Versichert sind über den Landessportbund allerdings nur Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Die Versicherung des Landessportbundes tritt bei einem Reitunfall ein, wenn jemand Reitunterricht erteilt hat, der im Sinne der APO (Ausbildungsprüfungsordnung) eine Befähigung zur Unterrichtserteilung erlangt hat (z.B. Reitwart / Amateurreitlehrer / Berufsreitlehrer). Sollte jemand Reitunterricht erteilt haben, der nicht über eine solcherart nachgewiesene Befähigung verfügt, ist der Reiterverein beweispflichtig, dass trotzdem ein ordnungsgemäßer Reitunterricht erteilt worden ist. So kann etwa die Befähigung des Unterrichtenden dadurch nachgewiesen werden, dass er als Turnierrichter oder aufgrund sonstiger Qualifikationen geeignet ist, ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Den Beweis eines ordnungsgemäßen Unterrichts muß dann der Reiterverein im Einzelfall führen, was bei der Unterrichtserteilung durch einen Reitlehrer unterstellt wird.

Gleiches gilt bei einem Ausritt. Sofern der Ausritt unter der Aufsicht eines Reitlehrers des Reitervereins stattfindet, sind Reitunfälle über den Landessportbund versichert. Etwas anderes gilt dann, wenn Vereinsmitglieder einen privaten Ausritt machen. Für einen solchen Ausritt besteht kein Versicherungsschutz über den Landessportbund.

Das gleiche gilt dann, wenn der Reitlehrer die Vereinsanlage verläßt und privat Reitunterricht erteilt. Auch ein solcher Privatunterricht steht nicht unter dem Versicherungsschutz des Landessportbundes.

Der Versicherungsschutz des Landessportbundes umfaßt, wie bereits gesagt, alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund angeschlossen sind. Das gilt u.a. auch für die Westernreiter, die in der EWU organisiert sind, die Islandpferdereiter, die in der IPZV organisiert sind und die Distanzreiter, die in der VDD organisiert sind. Die vorgenannten Vereinigungen haben sich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angeschlossen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jeder Westernreiter, ebensowenig wie jeder andere Reiter, egal wo und bei welcher Gelegenheit sich ein Reitunfall ereignet, den Unfallschutz über den Landessportbund genießt. Über den Landesportbund sind die Mitglieder der jeweiligen Sportorganisationen nur versichert, sofern sich der Unfall im Rahmen einer von der jeweiligen Sportorganisation durchgeführten Veranstaltung ereignet.