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Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich
sofort die Frage, wer für was haftet. Dabei sind die verschiedenen
Haftungsrisiken zu unterscheiden.
In einem Reitstall wird Gruppenunterricht von
einem Turnierrichter erteilt, der selbst keine Reitlehrerausbildung
hat. Ein Pferd aus der Abteilung buckelt plötzlich los, wirft den
Reitschüler ab, der sich durch den Sturz verletzt.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die
Tierhalterhaftung eingreift. Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der
ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den das Tier verursacht hat. Tierhalter ist, wer an der Haltung des
Tieres ein eigenes Interesse hat und über die Betreuung und die
Existenz des Tieres entscheidet. Das ist in der Regel der
Eigentümer, kann aber auch jeder andere sein, der ein begründetes
Eigeninteresse an der Haltung des Tieres hat. Die Haftung trifft
also grundsätzlich denjenigen, der über das Pferd bestimmen kann.
Handelt es sich um ein Privatpferd, das im
Reitunterricht von dem Eigentümer selbst mitgeritten wird, so
scheidet ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung aus. Ein sogenannter
Eigenschaden, also der durch das eigene Pferd dem Eigentümer
persönlich entstehende Schaden ist durch die
Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht versichert und auch nicht
versicherbar.
Handelt es sich um ein Privatpferd, das von einem
Reitschüler z.B. gepflegt und von diesem regelmäßig im
Reitunterricht mitgeritten werden darf, ist ein Fall der
Tierhalterhaftung gegeben. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung hat
für den Schaden des Reitschülers aufzukommen.
Etwas anderes gilt dann, wenn das Pferd von einem
gewerbsmäßigen Reitbetrieb für die Reitstunde vermietet ist. Nach
§ 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der
Tierhalterhaftpflicht dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein
Tier verursacht wird, das zu Erwerbszwecken eingesetzt wird und bei
der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet wurde. Der Pferdeeigentümer, der seine Pferde
gewersmäßig vermietet, haftet also nicht für den von seinen
Pferden verursachten Schaden, soweit er die Pferde ordnungsgemäß
beaufsichtigt hat. Falls der "Reitlehrer" sich aber um den
Reitunterricht nicht gekümmert hat, etwa über einen längeren
Zeitraum die Reitbahn verlassen hat oder einen Reitanfänger auf ein
bekannt übermütiges Pferd gesetzt hat, kann der Entlastungsbeweis
nicht geführt werden und den gewerbsmäßigen Pferdeeigentümer
trifft dann auch die Tierhalterhaftung.
Wenn der Reitschüler ein Pferd geritten hat, das
dem Reiterverein gehört, stellt sich auch insoweit die Frage, ob
eine Entlastungsmöglichkeit für den Reiterverein gegeben ist,
falls ein Reitlehrer ordnungsgemäß Reitunterricht erteilt hat.
Unabhängig davon, dass die Reitstunde auch bei einem Reiterverein
regelmäßig entgeltlich erfolgt, ist der Betrieb eines
Reitervereins satzungsgemäß nicht auf Gewinnerzielung
ausgerichtet. Die Pferde eines Reitervereins gelten deshalb als
sogenannte Luxustiere, für die der Entlastungsbeweis nicht geführt
werden kann. Das bedeutet, dass auch der Reiterverein für Schäden,
die durch sogenannte "Verleihpferde" verursacht werden,
aus der Tierhalterhaftpflicht in Anspruch genommen werden kann.
Ein in dem Landesreiterverband organisierter
Reiterverein genießt aber Versicherungsschutz über die Sporthilfe.
Die Sporthilfe ist sozusagen als Sozialwerk des Landessportbundes
anzusehen. Alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund als
Sportfachverband angeschlossen sind, also auch die Mitglieder eines
Reitervereins, sind über den Landessportbund unfallversichert. Das
beinhaltet u.a. einen Versicherungsschutz für Invalidität,
Bergungskosten etc. Die Krankheitskosten übernimmt die allgemeine
Krankenversicherung.
Versichert
sind über den Landessportbund allerdings nur Aktivitäten, die im
Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Die Versicherung des
Landessportbundes tritt bei einem Reitunfall ein, wenn jemand
Reitunterricht erteilt hat, der im Sinne der APO
(Ausbildungsprüfungsordnung) eine Befähigung zur Unterrichtserteilung
erlangt hat (z.B. Reitwart / Amateurreitlehrer / Berufsreitlehrer).
Sollte jemand Reitunterricht erteilt haben, der nicht über eine
solcherart nachgewiesene Befähigung verfügt, ist der Reiterverein
beweispflichtig, dass trotzdem ein ordnungsgemäßer Reitunterricht
erteilt worden ist. So kann etwa die Befähigung des Unterrichtenden
dadurch nachgewiesen werden, dass er als Turnierrichter oder aufgrund
sonstiger Qualifikationen geeignet ist, ordnungsgemäßen Unterricht zu
erteilen. Den Beweis eines ordnungsgemäßen Unterrichts muß dann der
Reiterverein im Einzelfall führen, was bei der Unterrichtserteilung
durch einen Reitlehrer unterstellt wird.
Gleiches gilt bei einem Ausritt. Sofern der
Ausritt unter der Aufsicht eines Reitlehrers des Reitervereins
stattfindet, sind Reitunfälle über den Landessportbund versichert.
Etwas anderes gilt dann, wenn Vereinsmitglieder einen privaten
Ausritt machen. Für einen solchen Ausritt besteht kein
Versicherungsschutz über den Landessportbund.
Das gleiche gilt dann, wenn der Reitlehrer die
Vereinsanlage verläßt und privat Reitunterricht erteilt. Auch ein
solcher Privatunterricht steht nicht unter dem Versicherungsschutz
des Landessportbundes.
Der Versicherungsschutz des Landessportbundes
umfaßt, wie bereits gesagt, alle organisierten Sportler, die dem
Landessportbund angeschlossen sind. Das gilt u.a. auch für die
Westernreiter, die in der EWU organisiert sind, die
Islandpferdereiter, die in der IPZV organisiert sind und die
Distanzreiter, die in der VDD organisiert sind. Die vorgenannten
Vereinigungen haben sich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
angeschlossen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jeder
Westernreiter, ebensowenig wie jeder andere Reiter, egal wo und bei
welcher Gelegenheit sich ein Reitunfall ereignet, den Unfallschutz
über den Landessportbund genießt. Über den Landesportbund sind
die Mitglieder der jeweiligen Sportorganisationen nur versichert,
sofern sich der Unfall im Rahmen einer von der jeweiligen
Sportorganisation durchgeführten Veranstaltung ereignet.
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