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Urteile rund um´s Pferd
Arglistige Täuschung
Als Verkäufer begeht man eine
arglistige Täuschung dann, wenn ein Fehler der Kaufsache bekannt ist oder
zumindest für möglich gehalten wird und gleichzeitig damit gerechnet wird, dass
der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei seiner Offenbarung den
Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH NJW 92, 1953).
So begeht der Verkäufer, der ein Pferd aufgrund eines
erheblichen Mangels zurücknimmt, eine arglistige Täuschung, wenn er beim
Weiterverkauf des Pferdes diesen Mangel nicht offenbart.
Reitunterricht
Urteil OLG Düsseldorf vom 25. Februar
2004
Bei
dem Vertrag auf Erteilung von Reitunterricht handelt es sich um einen
Dienstvertrag, da in der Regel kein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Zwar ist
Unterrichtsverträgen eigen, dass sie auf ein bestimmtes Leistungsziel gerichtet
und damit erfolgsorientiert sind. Da ihnen aber auch das Risiko innewohnt, dass
das Subjekt ihrer Bemühungen keine ausreichende physische und/oder
intellektuelle Begabung mitbringt, die zur Erreichung des gewünschten Ziels
erforderlich ist, schulden Ausbilder, Lehrer oder Trainer keinen Erfolg. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag ausdrücklich als auf einen bestimmten
Erfolg bezogener Werkvertrag geschlossen wird (so OLG Frankfurt).
Da
das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungshaftung kennt, gibt es keinen
Anspruch auf Vergütungsminderung bei Schlechterfüllung. Nur wenn das
Leistungsversprechen überhaupt nicht erfüllt ist, z.B. wenn die Leistung völlig
unbrauchbar ist, liegt Nichterfüllung vor und es treten die dafür vorgesehenen
Rechtsfolgen ein.
Etwas
anderes gilt dann, wenn der vertragsgemäße Bereiter jemand anderen, z.B. seinen
Auszubildenden, reiten lässt. Der Dienstverpflichtete schuldet die Erbringung
der Leistung in Person, was sich aus der Auslegungsregel des § 613 Satz 1 BGB
ergibt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihm die Dienstleistung
teilweise unmöglich, sofern sie in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen war.
Daraus folgt, dass bei einer unerlaubten Übertragung der Dienstleistung auf
einen Dritten keine Vertragserfüllung durch den Dienstverpflichteten vorliegt.
Die Leistung des Dritten begründet für den Bereiter auch keine vertragliche
Pflicht auf eine Vergütung, allenfalls kann der Pferdeeigentümer um diese
Leistung ungerecht bereichert sein.
Unterhaltskosten
Urteil des BGH vom 20. Juli 2005
Der Käufer einer mangelhaften
Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der
Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger
Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer
bereichert wird.
Aufwendungen des Käufers auf eine
gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel
vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit
zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb
auch die Aufwendungen nutzlos sind.
Arglistige Täuschung beim Pferdekauf durch Verschweigen einer Chip-Operation
(Urteil
des LG Kleve vom 20. September 2002)
Der
Verkäufer eines Pferdes hat über eine durchgeführte Chip-Operation aufzuklären,
auch wenn der Fremdkörper erfolgreich entfernt worden ist. Ansonsten liegt eine
arglistige Täuschung vor, da eine Verpflichtung zur Aufklärung besteht.
Rechtsgrundlage
dieser Aufklärungspflicht ist § 242 BGB. Entscheidend ist, ob der andere Teil
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher
Weise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre
eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine
Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen
Teils für den Kaufabschluss von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften
des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu
werden. Die Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein
Informationsgefälle besteht. Sie ist ausgeschlossen, wenn der
Aufklärungspflichtige angenommen hat, der andere Teil sei informiert. Zum einen
müssen Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Zum
anderen müssen solche Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils
offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart
werden.
Nach diesen Grundsätzen ist eine arglistige Täuschung
durch das Verschweigen einer Chip-Operation gegeben. Das Gericht führt aus,
dass eine Offenbarungspflicht besteht, da gerade bei Pferden Beinverletzungen
einen erheblichen und für den Kauf entscheidenden Umstand darstellen.
Minderungsanspruch bei arglistiger Täuschung
Urteil
des BGH vom 09. Januar 2008, VIII ZR 210/06
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. Januar 2008
ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis ohne vorherige
Fristsetzung zur Nacherfüllung zu mindern, wenn der Verkäufer ihm den Mangel
bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
Grundsätzlich setzt das Recht des Käufers, wegen eines
behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,
ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass der
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Durch
die arglistige Täuschung stellt sich jedoch ein Vertrauensverlust auf Seiten
des Käufer sein, so dass es dem Käufer ausnahmsweise nicht gemutet werden kann,
dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht
jede arglistige Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite
führt, der eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar macht. Allerdings ist
bei einer vom Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages begangenen Täuschungshandlung
in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage
beschädigt. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Nacherfüllung nicht durch
den Verkäufer selbst, sondern von einem von ihm beauftragten Dritten, z.B. einem
Tierarzt, vorzunehmen ist.
Amtsgericht Limburg (4 C 547/98) Urteil v. 12. November 1998
BGB § 833
Scheut ein Reitpferd, weil ein auf einer Weide befindlicher
Eselhengst, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt wird, lauthals
wiehernd auf das Pferd zustürmt, und verursacht dadurch einen Sachschaden, weil
es plötzlich auf die Fahrbahn vor einen PKW läuft und auf dessen Motorhaube
zum Liegen kommt, so geht die sich hier realisierende Tiergefahr allein vom
Reitpferd aus, so dass für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes kein
Raum ist.
AG
Köln (226 C 356/84) Urteil vom 12.10.84
BGB
§ 833; StGB § 316; StVO § 24 Abs. 1
A.
1. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei
zugesprochen hat, verstößt gegen § 316 StGB, wenn er in fahruntüchtigem
Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht
entzogen werden.
2.
Ein "Führen" i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher
durch Zurufe (z.B. "Hüh" oder "Hot") auf die Gäule
einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.
B.
1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug
i.S. der StVO.
2.
Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause
wohnt, gehört er zu den Haustieren i. S. des § 833 S. 2 BGB.
3.
Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht,
wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern
durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).
4.
Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, so hat sich
damit die typische Tiergefahr i.S. des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund
des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen
sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.
Fundstelle(n)
NJW 1986, 1266
VersR 1986, 559
LG
Regensburg (S 24/85) Urteil vom 09.04.85
BGB
§ 254, 828 Abs. 2, § 833, 834
Hat
sich ein neunjähriges Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen
Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde
es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind, so dass Ansprüche
gegen den Tierhalter nicht gegeben sind.
LG
Gießen (1 S 437/94) Urteil vom 01.01.95
BGB
§ 833
1.
Tierhalterhaftung für einen Reitunfall setzt voraus, dass sich die Tiergefahr
in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert.
2.
Hierfür ist der - bei einem Ausritt - geschädigte Reiter beweispflichtig.
Fundstelle(n)
MDR 1995, 700
NJW-RR 1995, 600
LG
Amberg (13 O 599/92) Urteil vom 13.05.93
BGB
§ 833
1.
Der Einsatz von Hengsten im Reitsport ist wegen der Unberechenbarkeit und
Unkalkulierbarkeit der Tiere unüblich.
2.
Tierhalter und Reitlehrer verletzen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht, wenn
sie ein 12jähriges, ca. 35 kg wiegendes Mädchen auf einem Hengst ausreiten
lassen, da das Kind dabei überfordert ist.
Fundstelle(n)
AgrarR 1994, 277
OLG
Köln (9 U 7/91) Urteil vom 14.01.92
BGB
§ 833; StVG § 7,17
Nähert
sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe
(hier: zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 64 km/h) und muss er
eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %,
wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit
der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht.
Fundstelle(n)
NZV 1992, 487
OLG
Köln (27 U 92/92) Urteil vom 16.12.92
BGB
§ 833; RVO § 636,§ 658,§ 548,§ 539
Übernimmt
jemand gegenüber einem nichtgewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während
dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei
deren Versorgung einen Personenschaden, so kann die Haftung des Pferdehalters
aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1 und 2 RVO ausgeschlossen sein.
Fundstelle(n)
NJW-RR 1993, 920
VersR 1994, 693
OLG
Köln (26 U 54/92) Urteil vom 31.03.93
BGB
§ 833, 847, 254
Übernimmt
jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines
Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen, und wird
er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833
BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Entscheidend
ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im
eigenen Interesse ausübt oder um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren
Fall ist für einen Ausschluß der Haftung nach § 833 S. 1 BGB kein Raum.
Fundstelle(n)
VersR 1994, 1076
r+s 1994, 255
OLG
Koblenz (3 U 899/97) Urteil vom 21.04.98
BGB
§ 833
1.
Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten
Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes vom Pferd nicht
schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr
entgegenhalten zu lassen.
2.
Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, dass der
Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist.
Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich
auch dadurch verwirklichen, dass der Reiter die bei Leitung des Pferdes
erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.
3.
Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auf eine "spezifische
Tiergefahr" zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das
Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.
Fundstelle(n)
r+s 1998, 374
OLG
Karlsruhe (1 U 276/62) Urteil vom 19.06.63
BGB
§ 833
1.
Der Pferdehalter haftet nicht für einen Unfall, der durch unvorhergesehenes
Erschrecken und Ausbrechen eines gutartigen und verkehrsgewöhnten Zugpferdes im
Straßenverkehr verursacht worden ist, wenn er auch bei der Leitung seines
Fuhrwerks der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt.
2.
Diese Sorgfalt ist nicht nur beachtet, wenn ein sonst ruhiges und nicht
ängstliches Pferd an der Hand geführt wird; es genügt vielmehr das Pferd vom
Wagen aus mit einer Doppelleine zu leiten.
Hinweise:
So auch OLG Karlsruhe v. 20.06.1962, NJW 1963, 498. Zu 1. auch OLG Karlsruhe v.
14.07.1965, VersR 1965, 1183. Vgl. auch BGH v. 25.06.1963, VRS 25, 418.
Fundstelle(n)
VersR 1964, 599
OLG
Düsseldorf (22 U 22/91) Urteil v. 22.11.91
BGB
§ 833
Gesichtspunkte
der Tiergefahr-Realisierung, des Mitverschuldens und des Nutztierprivilegs im
Falle des Unfalls eines Radfahrers beim Versuch, einem Pferd auf dem Radweg
auszuweichen.
Fundstelle(n)
NJW-RR 1992, 475
OLG
Düsseldorf (22 U 6/97) Urteil vom 18.07.97
BGB
§ 833, 847
1.
Der Eigentümer eines Ponys, der das Tier bei einem anderen unterstellt, welcher
die Kosten für Futter und die laufende Pflege übernimmt und das Pony zum
Reiten nutzt, bleibt gleichwohl Tierhalter, wenn er weiterhin die Tierarztkosten
trägt, eine Haftpflichtversicherung für das Tier unterhält und es regelmäßig
durch seine Tochter reiten läßt.
2.
14.400 DM Schmerzensgeld für ein sechsjähriges Kind, das durch Tritte eines
Ponys ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, eine Ruptur des unteren
Nierenpols sowie einen Harnleiterabriß erleidet und nach zwei operativen
Eingriffen wegen des Verlustes der Milz einem erhöhten Infektionsrisiko
ausgesetzt ist.
OLG
Celle (5 U 109/88) Urteil vom 06.07.91
BGB
§ 833, 834
Ist
der Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadenverursachungsbeitrag
gegen den des Tierhalters abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Tierhalter, der sein Pferd dem Tierhüter überlässt, keine Einwirkungsmöglichkeit
auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende
Vorsorge und Aufsicht eine Schadenverursachung durch die bei ihm befindlichen
Tiere zu verhindern, tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz
zurück.
Hinweise:
Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluss v. 29.4.1992 - VI ZR 254/91 -
nicht angenommen.
Fundstelle(n)
r+s 1993, 299
OLG
Celle (20 U 57/94) Urteil vom 24.04.96
BGB
§ 833, 847, 254
Einen
erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten
Verletzung ein Mitverschulden, wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem
zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (hier:
Mitverschulden von 1/3).
Fundstelle(n)
VersR 1997, 633
BGH
(VI ZR 3/64) Urteil vom 30.11.65
BGB
§ 833; StVG § 7,17
1.
Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd -
zumal bei Dunkelheit - für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind
an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße
gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen.
Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße
führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung
befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von
Unbefugten zu sichern.
2.
Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei
Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt,
tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück.
Hinweise:
So auch BGH v. 20.10.1961, VersR 1962, 45 = VRS 22, 10; BGH v. 11.2.1964, VersR
1964, 595; BGH v. 18.9.1964, VersR 1964, 1197 (bei einem ausgebrochenen u.
herangaloppierenden Pferd); BGH (VI ZR 216/64) VersR 1966, 758.
Fundstelle(n)
VersR 1966, 186
BGH
(VI ZR 9/85) Urteil vom 26.11.85
BGB
§ 27 Abs. 3, § 249, § 833
a)
Zur Frage, wann ein Reitverein sich von der Tierhalterhaftung für seine
Reitpferde nach § 833 Satz 2 BGB entlasten kann.
b)
Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den
Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so
kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus §
833 Satz 1 BGB entgegenstehen.
Fundstelle(n)
JR 1986, 238
MDR 1986, 395
VersR 1986, 345
BGH
(VI ZR 161/85) Urteil vom 30.09.86
BGB
§ 833, § 834
Wer
ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar nicht Tierhalter (auch
nicht Mithalter) des Reitpferdes im Sinne von § 833 BGB, wohl aber in der Regel
Tierhüter im Sinne von § 834 BGB.
Fundstelle(n)
MDR 1987, 306
NJW 1987, 949
VersR 1987, 199
BGH
(VI ZR 69/91) Urteil vom 19.11.91
BGB
§ 833
1.
Mögliche Haftungsfreistellung unter dem Gesichtspunkt der bewussten Selbstgefährdung
aufgrund Teilnahme an einer besonders gefährlichen Reitveranstaltung;
2.
Haftungsfreistellung zu Lasten eines an einer Fuchsjagd teilnehmenden Reiters
(nur) im Rahmen der für eine solche Veranstaltung typischen Risiken.
Wird
ein Reiter bei einer Fuchsjagd durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich
hierbei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, so ist die
Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen,
dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat.
Fundstelle(n)
MDR 1992, 852
NJW 1992, 907
VersR 1992, 371
BGH
(VI ZR 49/91) Urteil vom 09.06.92
BGB
§ 833
Der
Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd
verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn
er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat.
Fundstelle(n)
JuS 1993, 73
MDR 1992, 1032
NJW 1992, 2474
VersR 1992, 1145
BGH
(VI ZR 53/92) Urteil vom 22.12.92
BGB
§ 833
a)
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das
Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird (im Anschluß an BGH VersR 1992, 1145).
b)
Zum Mitverschulden eines Minderjährigen, der sich ohne ausreichende
Reitkenntnisse auf ein Pferd begibt.
Fundstelle(n)
FamRZ 1993, 786
MDR 1993, 743
NJW 1993, 2611
VersR 1993, 369
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