Urteile rund um´s Pferd


 

Arglistige Täuschung

 

Als Verkäufer begeht man eine arglistige Täuschung dann, wenn ein Fehler der Kaufsache bekannt ist oder zumindest für möglich gehalten wird und gleichzeitig damit gerechnet wird, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei seiner Offenbarung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH NJW 92, 1953).

 

So begeht der Verkäufer, der ein Pferd aufgrund eines erheblichen Mangels zurücknimmt, eine arglistige Täuschung, wenn er beim Weiterverkauf des Pferdes diesen Mangel nicht offenbart.

 


 

Reitunterricht

 

Urteil OLG Düsseldorf vom 25. Februar 2004

 

Bei dem Vertrag auf Erteilung von Reitunterricht handelt es sich um einen Dienstvertrag, da in der Regel kein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Zwar ist Unterrichtsverträgen eigen, dass sie auf ein bestimmtes Leistungsziel gerichtet und damit erfolgsorientiert sind. Da ihnen aber auch das Risiko innewohnt, dass das Subjekt ihrer Bemühungen keine ausreichende physische und/oder intellektuelle Begabung mitbringt, die zur Erreichung des gewünschten Ziels erforderlich ist, schulden Ausbilder, Lehrer oder Trainer keinen Erfolg. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag ausdrücklich als auf einen bestimmten Erfolg bezogener Werkvertrag geschlossen wird (so OLG Frankfurt).

 

Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungshaftung kennt, gibt es keinen Anspruch auf Vergütungsminderung bei Schlechterfüllung. Nur wenn das Leistungsversprechen überhaupt nicht erfüllt ist, z.B. wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist, liegt Nichterfüllung vor und es treten die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen ein.

 

Etwas anderes gilt dann, wenn der vertragsgemäße Bereiter jemand anderen, z.B. seinen Auszubildenden, reiten lässt. Der Dienstverpflichtete schuldet die Erbringung der Leistung in Person, was sich aus der Auslegungsregel des § 613 Satz 1 BGB ergibt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihm die Dienstleistung teilweise unmöglich, sofern sie in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen war. Daraus folgt, dass bei einer unerlaubten Übertragung der Dienstleistung auf einen Dritten keine Vertragserfüllung durch den Dienstverpflichteten vorliegt. Die Leistung des Dritten begründet für den Bereiter auch keine vertragliche Pflicht auf eine Vergütung, allenfalls kann der Pferdeeigentümer um diese Leistung ungerecht bereichert sein.

 


 

Unterhaltskosten

Urteil des BGH vom 20. Juli 2005

 

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.

 

Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

 


Arglistige Täuschung beim Pferdekauf  durch Verschweigen einer Chip-Operation

(Urteil des LG Kleve vom 20. September 2002)

 

Der Verkäufer eines Pferdes hat über eine durchgeführte Chip-Operation aufzuklären, auch wenn der Fremdkörper erfolgreich entfernt worden ist. Ansonsten liegt eine arglistige Täuschung vor, da eine Verpflichtung zur Aufklärung besteht.

 

Rechtsgrundlage dieser Aufklärungspflicht ist § 242 BGB. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils für den Kaufabschluss von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden. Die Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Aufklärungspflichtige angenommen hat, der andere Teil sei informiert. Zum einen müssen Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Zum anderen müssen solche Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden.

 

Nach diesen Grundsätzen ist eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen einer Chip-Operation gegeben. Das Gericht führt aus, dass eine Offenbarungspflicht besteht, da gerade bei Pferden Beinverletzungen einen erheblichen und für den Kauf entscheidenden Umstand darstellen.

 


 

Minderungsanspruch bei arglistiger Täuschung

Urteil des BGH vom 09. Januar 2008, VIII ZR 210/06

 

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. Januar 2008 ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung zu mindern, wenn der Verkäufer ihm den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.

 

Grundsätzlich setzt das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Durch die arglistige Täuschung stellt sich jedoch ein Vertrauensverlust auf Seiten des Käufer sein, so dass es dem Käufer ausnahmsweise nicht gemutet werden kann, dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben.  Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede arglistige Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite führt, der eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar macht. Allerdings ist bei einer vom Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages begangenen Täuschungshandlung in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Nacherfüllung nicht durch den Verkäufer selbst, sondern von einem von ihm beauftragten Dritten, z.B. einem Tierarzt, vorzunehmen ist.


Amtsgericht Limburg (4 C 547/98) Urteil v. 12. November 1998

BGB § 833

Scheut ein Reitpferd, weil ein auf einer Weide befindlicher Eselhengst, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt wird, lauthals wiehernd auf das Pferd zustürmt, und verursacht dadurch einen Sachschaden, weil es plötzlich auf die Fahrbahn vor einen PKW läuft und auf dessen Motorhaube zum Liegen kommt, so geht die sich hier realisierende Tiergefahr allein vom Reitpferd aus, so dass für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes kein Raum ist.

 


AG Köln (226 C 356/84)  Urteil vom 12.10.84

BGB § 833; StGB § 316; StVO § 24 Abs. 1

A. 1. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen § 316 StGB, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden.

2. Ein "Führen" i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z.B. "Hüh" oder "Hot") auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers.

B. 1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug i.S. der StVO.

2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren i. S. des § 833 S. 2 BGB.

3. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist).

4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, so hat sich damit die typische Tiergefahr i.S. des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.  

Fundstelle(n)
NJW 1986, 1266
VersR 1986, 559

 


LG Regensburg (S 24/85) Urteil vom 09.04.85

BGB § 254, 828 Abs. 2, § 833, 834

Hat sich ein neunjähriges Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind, so dass Ansprüche gegen den Tierhalter nicht gegeben sind.

 


LG Gießen (1 S 437/94) Urteil vom 01.01.95

BGB § 833

1. Tierhalterhaftung für einen Reitunfall setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert.

2. Hierfür ist der - bei einem Ausritt - geschädigte Reiter beweispflichtig. 

Fundstelle(n)
MDR 1995, 700
NJW-RR 1995, 600

 


LG Amberg (13 O 599/92)  Urteil vom 13.05.93

BGB § 833

1. Der Einsatz von Hengsten im Reitsport ist wegen der Unberechenbarkeit und Unkalkulierbarkeit der Tiere unüblich.

 2. Tierhalter und Reitlehrer verletzen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie ein 12jähriges, ca. 35 kg wiegendes Mädchen auf einem Hengst ausreiten lassen, da das Kind dabei überfordert ist.

Fundstelle(n)
AgrarR 1994, 277

 


 OLG Köln (9 U 7/91) Urteil vom 14.01.92

 

BGB § 833; StVG § 7,17

Nähert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (hier: zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 64 km/h) und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht.

Fundstelle(n)
NZV 1992, 487

 


OLG Köln (27 U 92/92) Urteil vom 16.12.92

BGB § 833; RVO § 636,§ 658,§ 548,§ 539

Übernimmt jemand gegenüber einem nichtgewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, so kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1 und 2 RVO ausgeschlossen sein.

Fundstelle(n)
NJW-RR 1993, 920
VersR 1994, 693

 


OLG Köln (26 U 54/92) Urteil vom 31.03.93

BGB § 833, 847, 254

Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. 

Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluß der Haftung nach § 833 S. 1 BGB kein Raum.

Fundstelle(n)
VersR 1994, 1076
r+s 1994, 255

 


OLG Koblenz (3 U 899/97) Urteil vom 21.04.98

BGB § 833

1. Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes vom Pferd nicht schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen.

2. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, dass der Reiter die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

3. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auf eine "spezifische Tiergefahr" zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.

Fundstelle(n)
r+s 1998, 374

 


OLG Karlsruhe (1 U 276/62) Urteil vom 19.06.63

BGB § 833

1. Der Pferdehalter haftet nicht für einen Unfall, der durch unvorhergesehenes Erschrecken und Ausbrechen eines gutartigen und verkehrsgewöhnten Zugpferdes im Straßenverkehr verursacht worden ist, wenn er auch bei der Leitung seines Fuhrwerks der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt.

2. Diese Sorgfalt ist nicht nur beachtet, wenn ein sonst ruhiges und nicht ängstliches Pferd an der Hand geführt wird; es genügt vielmehr das Pferd vom Wagen aus mit einer Doppelleine zu leiten.

Hinweise: So auch OLG Karlsruhe v. 20.06.1962, NJW 1963, 498. Zu 1. auch OLG Karlsruhe v. 14.07.1965, VersR 1965, 1183. Vgl. auch BGH v. 25.06.1963, VRS 25, 418. 

Fundstelle(n)
VersR 1964, 599

 


OLG Düsseldorf (22 U 22/91) Urteil v. 22.11.91

BGB § 833

Gesichtspunkte der Tiergefahr-Realisierung, des Mitverschuldens und des Nutztierprivilegs im Falle des Unfalls eines Radfahrers beim Versuch, einem Pferd auf dem Radweg auszuweichen.

Fundstelle(n)
NJW-RR 1992, 475

 


OLG Düsseldorf (22 U 6/97) Urteil vom 18.07.97

BGB § 833, 847

1. Der Eigentümer eines Ponys, der das Tier bei einem anderen unterstellt, welcher die Kosten für Futter und die laufende Pflege übernimmt und das Pony zum Reiten nutzt, bleibt gleichwohl Tierhalter, wenn er weiterhin die Tierarztkosten trägt, eine Haftpflichtversicherung für das Tier unterhält und es regelmäßig durch seine Tochter reiten läßt. 

2. 14.400 DM Schmerzensgeld für ein sechsjähriges Kind, das durch Tritte eines Ponys ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, eine Ruptur des unteren Nierenpols sowie einen Harnleiterabriß erleidet und nach zwei operativen Eingriffen wegen des Verlustes der Milz einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist.

 


OLG Celle (5 U 109/88) Urteil vom 06.07.91

BGB § 833, 834

Ist der Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadenverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tierhalter, der sein Pferd dem Tierhüter überlässt, keine Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadenverursachung durch die bei ihm befindlichen Tiere zu verhindern, tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück. 

Hinweise: Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluss v. 29.4.1992 - VI ZR 254/91 - nicht angenommen.

Fundstelle(n)
r+s 1993, 299

 


OLG Celle (20 U 57/94) Urteil vom  24.04.96

BGB § 833, 847, 254

Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden, wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (hier: Mitverschulden von 1/3).

 Fundstelle(n)
VersR 1997, 633

 


BGH (VI ZR 3/64) Urteil vom 30.11.65

BGB § 833; StVG § 7,17

1. Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd - zumal bei Dunkelheit - für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. 

2. Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück.

Hinweise: So auch BGH v. 20.10.1961, VersR 1962, 45 = VRS 22, 10; BGH v. 11.2.1964, VersR 1964, 595; BGH v. 18.9.1964, VersR 1964, 1197 (bei einem ausgebrochenen u. herangaloppierenden Pferd); BGH (VI ZR 216/64) VersR 1966, 758.

Fundstelle(n)
VersR 1966, 186

 


BGH (VI ZR 9/85) Urteil vom 26.11.85

BGB § 27 Abs. 3, § 249, § 833

a) Zur Frage, wann ein Reitverein sich von der Tierhalterhaftung für seine Reitpferde nach § 833 Satz 2 BGB entlasten kann. 

b) Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen.

Fundstelle(n)
JR 1986, 238
MDR 1986, 395
VersR 1986, 345

 


BGH (VI ZR 161/85) Urteil vom 30.09.86

BGB § 833, § 834

Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar nicht Tierhalter (auch nicht Mithalter) des Reitpferdes im Sinne von § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter im Sinne von § 834 BGB.

Fundstelle(n)
MDR 1987, 306
NJW 1987, 949
VersR 1987, 199

 


BGH (VI ZR 69/91) Urteil vom 19.11.91

BGB § 833

1. Mögliche Haftungsfreistellung unter dem Gesichtspunkt der bewussten Selbstgefährdung aufgrund Teilnahme an einer besonders gefährlichen Reitveranstaltung; 

2. Haftungsfreistellung zu Lasten eines an einer Fuchsjagd teilnehmenden Reiters (nur) im Rahmen der für eine solche Veranstaltung typischen Risiken.

 Wird ein Reiter bei einer Fuchsjagd durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich hierbei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, so ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat. 

Fundstelle(n)
MDR 1992, 852
NJW 1992, 907
VersR 1992, 371

 


BGH (VI ZR 49/91) Urteil vom 09.06.92

BGB § 833

Der Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat. 

Fundstelle(n)
JuS 1993, 73
MDR 1992, 1032
NJW 1992, 2474
VersR 1992, 1145

 


BGH (VI ZR 53/92) Urteil vom  22.12.92

BGB § 833

a) Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird (im Anschluß an BGH VersR 1992, 1145).

 b) Zum Mitverschulden eines Minderjährigen, der sich ohne ausreichende Reitkenntnisse auf ein Pferd begibt.

Fundstelle(n)
FamRZ 1993, 786

MDR 1993, 743
NJW 1993, 2611

VersR 1993, 369