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Alkoholverbot
für Fahranfänger und Fahranfängerinnen nach der neuen Vorschrift des § 24c StVG
Mit dem 1.8.2007 ist der neue § 24c StVG eingeführt worden
und in Kraft getreten.
Hiernach handeln Fahranfänger und Fahranfängerinnen
ordnungswidrig, soweit sie in der Probezeit oder vor Vollendung des 21.
Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische
Getränke zu sich nehmen oder die Fahrt antreten, obwohl sie unter der Wirkung
eines solchen Getränks stehen.
Erreicht werden soll, dass Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen,
die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden und/oder das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen.
Daher untersagt das Alkoholverbot den Alkoholgenuss während
der Fahrt absolut sowie den Fahrtantritt, sofern dieser unter der
Wirkung alkoholischer Getränke erfolgt.
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr liegt vor, wenn
die betroffene Verkehrsfläche mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung
des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte
Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Hierunter
fallen demnach auch allgemein zugängliche Parkflächen oder Privatgelände, die
beispielsweise für Kundenverkehr einem weiten Personenkreis offenstehen.
Das Führen eines Kfz meint das „In-Bewegung-Setzen“ des
Fahrzeugs oder das Lenken des Fahrzeuges während der Fahrbewegung unter
Handhabung seiner technischen Vorrichtungen.
Sanktioniert wird das Zusichnehmen alkoholischer Getränke
während des Führens eines Kraftfahrzeuges. Nicht erfasst sind die
bestimmungsgemäße Einnahme von Medikamenten und der Konsum alkoholhaltiger,
fester Nahrungsmittel.
Während des Führens eines Kfz besteht ein absolutes
Alkoholverbot hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke. Bereits der erste Schluck,
selbst wenn es der letzte bleibt, ist strafbar.
Eine Alkoholpromillegrenze, etwa "Null -
Promille", ist nicht gesetzlich festgesetzt, so dass im Rahmen des § 24c
StVG zum Nachweis des Alkoholgenusses nicht nur die Blut-oder
Atemalkoholanalyse, sondern auch bereits Zeugenaussagen ausreichen können.
Neben der Zusichnahme alkoholischer Getränke während des
Führens eines Kraftfahrzeuges steht das Antreten der Fahrt unter der Wirkung
alkoholischer Getränke unter Strafe. Ein Kraftfahrer ist als alkoholisiert
anzusehen, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder
psychischer Körperfunktionen führen kann und in einer nicht nur völlig
unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist.
Nachzuweisen ist eine Alkoholwirkstoffkonzentration, deren
Höhe wenigstens eine fahrsicherheitbeeinträchtigende Wirkung möglich erscheinen
lässt. Die Wissenschaft hält heute einen Blutalkoholgehalt von 0,2 Promille
und/oder einen Atemalkoholgehalt von 0,1 mg/l für wirkungsentfaltend.
Die Wirkung der alkoholische Getränke muss bei Fahrtantritt
bestehen. So kann sich auch der alkoholaufnehmende Beifahrer strafbar machen,
der unter der Wirkung des Alkohols den Fahrzeugführer ablöst.
Gegen § 24c StVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig
verstoßen werden.
Ein Verstoß gegen § 24c StVG führt grundsätzlich zu einem
Bußgeld in Höhe von 125 € und dem Eintrag von zwei Punkten in das
Verkehrszentralregister.
Daneben gilt der Verstoß gegen das Alkoholverbot in der
Probezeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung, die nach § 2a StVG zu der Auflage
der Teilnahme an einem Aufbauseminar führt. Ein Fahrverbot wird aber nicht
verhängt.
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