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Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister
Mit Erreichen von 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister gilt der Betroffene gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG automatisch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Ablauf des Entzugs
Zunächst erhalten Sie von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein Schreiben, in welchem Ihnen mitgeteilt wird, daß Sie 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht haben. Dem Schreiben ist ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister beigefügt. Im Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, daß beabsichtigt wird, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gleichzeitig erfolgt die Anhörung, d.h. Sie haben die Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Wenn es bereits soweit gekommen ist, ist es in aller Regel zu spät, jetzt noch etwas dagegen zu unternehmen. Die Anhörung ist lediglich eine „Formalität“. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann in aller Regel in diesem Stadium nicht mehr verhindert werden. Soweit ein Fahrverbot oftmals mit dem Argument, daß der Führerschein aus beruflichen Gründen zwingend benötigt wird, umgangen werden kann, ist dies nicht mehr möglich, wenn eine Entziehung wegen Ungeeignetheit geplant ist. Es ist deshalb immer empfehlenswert, Eintragungen im Verkehrszentralregister von vorneherein – sei es durch eine entsprechend besonnene Fahrweise, oder aber durch Anfechtung der einzelnen Bußgeldbescheide mit Hilfe eines auf Straßenverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts – zu vermeiden.
Durch den Entzug der Fahrerlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an in Höhe von ca. EUR 150,00 bis EUR 225,00. Das Anfallen dieser Gebühren kann dadurch vermieden werden, daß der Betroffene seinen Führerschein nach Erhalt der Anhörung und innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist freiwillig bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (welche auch für den Entzug zuständig ist) unter Abgabe einer Verzichtserklärung abgibt.
Wie geht es nach Entzug bzw. freiwilliger Abgabe der Fahrerlaubnis weiter?
Soweit der Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wird, ist der Führerschein sofort und ohne weitere Schonfrist dort abzugeben. Eine neue Fahrerlaubnis darf gemäß § 4 Abs. 10 S. 1 StVG frühestens sechs Monate nach Ablieferung des Führerscheins bei der Verwaltungsbehörde erteilt werden. Im Falle der Entziehung wegen Ungeeignetheit besteht auch keine Möglichkeit, diese „Sperrfrist“ zu verkürzen. Eine neue Fahrerlaubnis wird nach § 4 Abs. 10 S. 3 StVG nur dann erteilt, wenn der Betroffene nachweist, daß er die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wiederhergestellt hat. Dies kann er dadurch erreichen, daß er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringt. Dabei handelt es sich um die allgemein bekannte „MPU“. Die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis kann bereits ca. 8 Wochen vor Ablauf der 6-monatigen Sperrfist beantragt werden. Selbstverständlich sind auch die MPU und die Neuerteilung mit nicht ganz unerheblichen Gebühren verbunden.
Sollten Sie als Selbstbetroffener weiterführende Fragen zu dem Artikel haben oder an einer Beratung im Bereich des Verkehrsrechts interessiert sein, steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung.
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