Auslandsunfall

 

EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007, C-463/06

 

 

Erleidet ein Bürger eines EU-Mitgliedstaates einen Verkehrsunfall im EU-Ausland, so kann der Geschädigte dennoch im Inland an dem Gericht, das für seinen Wohnsitz zuständig ist, die Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erheben. Voraussetzung ist die Zulässigkeit einer Direktklage gegen den Versicherer und der Sitz des Versicherers im Hoheitsgebiet der EU.

 

In jedem Fall wird  jedoch im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfall das Recht desjenigen Staates angewendet, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat.