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Auslandsunfall
EuGH, Entscheidung vom
13.12.2007, C-463/06
Erleidet ein Bürger eines EU-Mitgliedstaates einen
Verkehrsunfall im EU-Ausland, so kann der Geschädigte dennoch im Inland an dem
Gericht, das für seinen Wohnsitz zuständig ist, die Klage gegen den Versicherer
des Unfallverursachers erheben. Voraussetzung ist die Zulässigkeit einer
Direktklage gegen den Versicherer und der Sitz des Versicherers im
Hoheitsgebiet der EU.
In jedem Fall wird jedoch im Rahmen der Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem Unfall das Recht desjenigen Staates angewendet, in dem sich
der Verkehrsunfall ereignet hat.
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