Aus für Führerschein-Tourismus

EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008

 

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.06.2008 die Möglichkeit deutlich erschwert, eine ausländische Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der EU zu erwerben, die von deutschen Behörden anerkannt werden muss.

 

Nach bisheriger Rechtsprechung des EuGH waren die Mitgliedstaaten der EU gegenseitig verpflichtet, eine Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat auf dortiger Rechtsgrundlage und ohne Beachtung einer ggf. verhängten Sperrzeit ausgestellt worden war, uneingeschränkt, das heißt ohne Anwendung eigener Führerscheinvorschriften, anzuerkennen.

 

Das ermöglichte bislang Verkehrssündern, denen die Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden entzogen und zu deren Lasten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an Auflagen, bspw. an eine positive MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), geknüpft wurde, eine auch in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu erwerben, in dem die Erteilung der Fahrerlaubnis eben nicht an eine Auflage gebunden ist.

 

Der EuGH urteilte nunmehr, dass zwar die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nach der einschlägigen EU-Führerscheinrichtlinie nicht von einem medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig gemacht werde könne. Zugleich schriebe die Richtlinie aber ausdrücklich vor, dass die Ausstellung von Führerscheinen ausschließlich an Bürger erfolgen dürfe, die zum Ausstellungszeitpunkt auch ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben.

 

Die dem EuGH im Rahmen der zu entscheidenden Einzelfällen vorgelegten Führerscheine deutscher Staatsangehöriger, welche den Führerschein zuvor jeweils in Tschechien erworben hatten, wiesen jedoch insoweit einen deutschen Wohnsitz der Führerscheininhaber aus.

 

Einer solchen Fahrerlaubnis kann nunmehr die Anerkennung im Inland durch die deutschen Behörden verwehrt werden.