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Aus für
Führerschein-Tourismus
EuGH,
Urteil vom 26. Juni 2008
Der europäische Gerichtshof (EuGH)
hat mit Urteil vom 26.06.2008 die Möglichkeit deutlich erschwert, eine ausländische
Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der EU zu erwerben, die von deutschen
Behörden anerkannt werden muss.
Nach bisheriger Rechtsprechung des
EuGH waren die Mitgliedstaaten der EU gegenseitig verpflichtet, eine Fahrerlaubnis,
die in einem anderen Mitgliedstaat auf dortiger Rechtsgrundlage und ohne
Beachtung einer ggf. verhängten Sperrzeit ausgestellt worden war, uneingeschränkt,
das heißt ohne Anwendung eigener Führerscheinvorschriften, anzuerkennen.
Das ermöglichte bislang
Verkehrssündern, denen die Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden entzogen
und zu deren Lasten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an Auflagen, bspw. an
eine positive MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), geknüpft wurde, eine
auch in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat
der EU zu erwerben, in dem die Erteilung der Fahrerlaubnis eben nicht an eine Auflage
gebunden ist.
Der EuGH urteilte nunmehr, dass
zwar die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nach der einschlägigen
EU-Führerscheinrichtlinie nicht von einem medizinisch-psychologischen Gutachten
abhängig gemacht werde könne. Zugleich schriebe die Richtlinie aber
ausdrücklich vor, dass die Ausstellung von Führerscheinen ausschließlich an
Bürger erfolgen dürfe, die zum Ausstellungszeitpunkt auch ihren Wohnsitz in dem
betreffenden Mitgliedstaat haben.
Die dem EuGH im Rahmen der zu
entscheidenden Einzelfällen vorgelegten Führerscheine deutscher
Staatsangehöriger, welche den Führerschein zuvor jeweils in Tschechien erworben
hatten, wiesen jedoch insoweit einen deutschen Wohnsitz der Führerscheininhaber
aus.
Einer solchen Fahrerlaubnis kann nunmehr
die Anerkennung im Inland durch die deutschen Behörden verwehrt werden.
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