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Mietwagenkosten - Pflicht der Autovermieter zur besonderen Aufklärung
(BGH 29.06.2006, XII ZR 50/04
Wird
einem geschädigten Fahrzeugeigentümer im Rahmen eines Verkehrsunfalls von
seinem Autovermieter ein Pkw zu einem Tarif angeboten, der wesentlich über dem
Normaltarif auf dem insoweit maßgeblichen örtlichen Markt liegt und entsteht
aus diesem Grunde für den Unfallgeschädigten das Risiko, dass der
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Kosten wegen Verstoßes gegen
die Schadensminderungspflicht nicht erstattet, ist der Autovermieter gegenüber
dem Kunden zu besonderen Aufklärung hierüber verpflichtet.
In
diesem Zusammenhang ist unerheblich, inwieweit und ob überhaupt der Vermieter
verschiedene Tarife oder nur den besonderen Unfallersatztarif anbietet. Der
Autovermieter muss den Kunden klar und deutlich darüber aufklären, dass der
Haftpflichtversicherer unter Umständen den besonderen, weil teureren
Unfallersatztarif nicht vollumfänglich erstatten wird.
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