Mietwagenkosten - Pflicht der Autovermieter zur besonderen Aufklärung

 

(BGH 29.06.2006, XII ZR 50/04

 

Wird einem geschädigten Fahrzeugeigentümer im Rahmen eines Verkehrsunfalls von seinem Autovermieter ein Pkw zu einem Tarif angeboten, der wesentlich über dem Normaltarif auf dem insoweit maßgeblichen örtlichen Markt liegt und entsteht aus diesem Grunde für den Unfallgeschädigten das Risiko, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Kosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattet, ist der Autovermieter gegenüber dem Kunden zu besonderen Aufklärung hierüber verpflichtet.

 

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, inwieweit und ob überhaupt der Vermieter verschiedene Tarife oder nur den besonderen Unfallersatztarif anbietet. Der Autovermieter muss den Kunden klar und deutlich darüber aufklären, dass der Haftpflichtversicherer unter Umständen den besonderen, weil teureren Unfallersatztarif nicht vollumfänglich erstatten wird.