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Verkehrsunfall
von
RA Sven Timmerman
Schadensersatz
bei Sachbeschädigung
Abschleppkosten
Die Abschleppkosten
sind dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich
zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich oder nicht
mehr verkehrssicher ist. Ersatzfähig sind allerdings nur die
notwendigen Abschleppkosten. Passiert der Unfall beispielsweise weit
von Ihrem Wohnort entfernt, können Sie nur die Abschleppkosten
zur nächsten Fachwerkstatt ersetzt erhalten, nicht aber die
Kosten, um den PKW zur heimischen Werkstatt abzuschleppen.
Abzug
Neu für Alt
Im Zivilrecht gilt
der Grundsatz, dass niemand durch ein Handlung, die bei ihm einen
Schaden verursacht, besser stehen darf, als wenn es diese schädigende
Handlung nicht gegeben hätte. Daher müssen Sie sich immer
dann, wenn bspw. eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt wird,
die damit verbundene Wertsteigerung schadensmindernd anrechnen
lassen. Wird z. B. bei dem Unfall der Motor beschädigt und muss
infolgedessen ein neuer Motor eingebaut werden, kann dies zu einer
Wertsteigerung führen, die Ihren Schadensersatzanspruch mindert.
Zu diesem sog. "Abzug Neu für Alt" existiert
umfangreiche Rechtsprechung, so dass immer nur nach Prüfung des
Einzelfalls entschieden werden kann, ob die von der gegnerischen
Versicherung getätigten Abzüge berechtigt sind.
Gutachterkosten
Solange der Schaden
an Ihrem PKW sich voraussichtlich auf 1.000,- Euro oder mehr beläuft,
können Sie selbst einen Gutachter mit der Begutachtung des
Schadens beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten sind
ersatzfähiger Schaden.
Wichtig: Die
Haftpflichtversicherungen empfehlen Ihnen gerne Gutachter. Darauf
müssen (und sollten) Sie sich nicht einlassen! Beauftragen Sie
selbst einen Gutachter oder fragen Sie bei Ihrem Anwalt nach! Die
meisten Rechtsanwälte kennen Sachverständige, die den
Schaden nicht aus der Sicht der Haftpflichtversicherer bewerten. Wenn
Sie sich auf das Gutachten eines von der Haftpflichtversicherung
benannten Gutachters verlassen, könnte es sein, dass Sie bares
Geld verschenken.
Kostenpauschale
Für Ihren mit
der Regulierung des Unfallschadens verbundenen Aufwand haben Sie
Anspruch auf eine pauschalierte Kostenerstattung. Diese beläuft
sich auf 40,- oder 25,- Euro. Auf diese Pauschale haben Sie einen
Anspruch, ohne dass Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen.
Haben Sie höhere Auslagen für Porto, Telefon etc., können
Sie diese gegen Vorlage der Quittungen geltend machen.
Mietwagenkosten
Muss Ihr PKW wegen
des Verkehrsunfalls repariert werden oder müssen Sie sich gar
einen neuen PKW beschaffen, steht Ihnen für den Zeitraum, in dem
Sie Ihren PKW nicht nutzen können, ein Mietwagen zu, wenn Sie
entsprechenden Nutzungsbedarf haben. Bei der Frage der
Berechtigung bzw. Notwendigkeit von Mietwagenkosten kommt es immer
wieder zu erheblichen Streichungen durch die
Haftpflichtversicherungen. Dies hat für Sie zur Konsequenz, dass
Sie sich vor Anmietung eines Ersatz-PKW mit Ihrem Rechtsanwalt
beraten sollten, welchen PKW Sie zu welchem Preis mieten können.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie hinterher auf einem Teil der
Mietwagenkosten sitzen bleiben. Gerade im Bereich des Ersatzes von
Mietwagenkosten ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. In diesem
Bereich kürzen nicht nur die Haftpflichtversicherungen, sondern
auch die Gerichte gerne im Hinblick auf die dem Geschädigten
obliegende Schadensminderungspflicht (was bedeutet, dass Sie den dem
Schädiger entstehenden Schaden nicht unnötig in die Höhe
treiben dürfen).
Nutzungsausfall
Brauchen Sie für
die Zeit, in der Ihr PKW repariert wird oder Sie sich nach einem
Totalschaden einen neuen PKW beschaffen, keinen Mietwagen, haben Sie
Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall. Damit sollen Ihnen die
Kosten ersetzt werden, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie zwar
einen PKW vorhalten, diesen aber nicht benutzen können. Der
Nutzungsausfall wird anhand der Tabelle von
Sanden/Dannen/Küppersbusch ermittelt. In dieser Tabelle sind
sämtliche PKW aufgeführt und in Klassen eingeteilt. Für
jede Klasse wird ein bestimmter DM-Betrag festgelegt, der pro Tag als
Nutzungsausfall zu zahlen ist. Die Höhe des
Nutzungsausfallschadens variiert dabei zwischen Beträgen von
30,- Euro für Kleinstwagen und nahezu 150,00 Euro für
Luxuswagen.
Oldtimer
Besondere
Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung treten auf, wenn Sie
Eigentümer eines Oldtimers sind, der bei einem Verkehrsunfall
beschädigt wurde. Dies beginnt schon bei der Ermittlung des
Fahrzeugwertes und der Reparaturkosten. Die Schwierigkeiten setzen
sich fort bei der Frage des Nutzungsausfalls und häufig auch bei
der Einschätzung, ob es sich bei dem Schaden um einen
wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Wir arbeiten deshalb in
solchen Fällen mit einem Sachverständigen zusammen, der
besondere Kenntnisse bei der Begutachtung von Oldtimern hat. Dieser
Sachverständige hat bundesweite Kontakte zu Kollegen, so dass
wir bei solchen Mandaten immer gewährleisten können, dass
der Unfall für Sie so optimal wie möglich abgewickelt wird.
Rechtsanwaltskosten
Geraten Sie
unverschuldet in einen Verkehrsunfall, können Sie einen
Rechtsanwalt mit der Prüfung und umfassenden Geltendmachung
Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche beauftragen. Die
dabei entstehenden Kosten und Gebühren sind von der gegnerischen
Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Ein Grund mehr, keine
berechtigten Ansprüche verfallen zu lassen!
Reparaturkosten
Die zur Reparatur
Ihres PKW erforderlichen Kosten bekommen Sie ersetzt, solange Sie
nicht 130% des Fahrzeugwerts im Zeitpunkt des Unfalls übersteigen.
Wie hoch die Reparaturkosten sind, ergibt sich entweder aus dem
Gutachten des Sachverständigen oder aus dem Kostenvoranschlag
bzw. der Reparaturrechnung selbst. Für die Erstattung der
notwendigen Reparaturkosten kommt es allerdings nicht darauf an, ob
Sie den PKW tatsächlich reparieren lassen. Vielmehr können
Sie den Unfallschaden auf der sogenannten Gutachtenbasis abrechnen,
d. h., dass Sie den Betrag erhalten, den der Gutachter zur
Schadensbeseitigung für erforderlich gehalten hat.
Dementsprechend hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch
keinen Anspruch auf Überlassung der Reparaturkostenrechnung -
auch wenn dies immer wieder gerne verlangt wird! Hintergrund hierfür
ist, dass einige Gerichte ausgeurteilt haben, dass Sie nur die
tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt erhalten, wenn die
Haftpflichtversicherung nachweisen kann (eben durch die Rechnung),
dass die Reparatur billiger war als der Gutachter geschätzt hat.
Schützen Sie sich vor solchen Tricks durch die Einschaltung
eines Rechtsanwalts.
Totalschaden
Wenn Ihr PKW durch
den Unfall einen Totalschaden erlitten hat - also nicht mehr
repariert werden kann, haben Sie Anspruch auf den Ersatz des
Fahrzeugwertes. Dieser wird durch den Sachverständigen
ermittelt. Wie Sie sicherlich ahnen werden, können
Sachverständige bei der Frage, wieviel Wert ein PKW hat, zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Lassen Sie sich deshalb
keinen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung benannten
Sachverständigen auf´s Auge drücken. Ihr Rechtsanwalt
kennt Sachverständige, die ihr Ermessen nicht zu Ihren Ungunsten
ausüben...
Wertminderung
Neben den reinen
Reparaturkosten haben Sie bei einem PKW, der im Zeitpunkt eines
Verkehrsunfalls weniger als 100.000 km gelaufen und noch keine 5
Jahre zugelassen war, einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung.
Dies ist der Betrag, den Ihnen später ein Käufer weniger
zahlen wird, weil es sich bei Ihrem PKW um einen Unfallwagen handelt.
Die Bemessung dieser Schadensposition richtet sich nach dem Alter und
der Laufleistung des PKW auf der einen und der Schwere des Unfalls
auf der anderen Seite. Wie hoch die Wertminderung tatsächlich
ist, kann immer nur im Einzelfall geprüft werden.
wirtschaftlicher
Totalschaden
Neben dem oben schon
erwähnten technischen Totalschaden gibt es noch den
wirtschaftlichen Totalschaden. Dieser liegt immer dann vor, wenn die
Reparatur des PKW zwar noch möglich wäre, die Kosten
hierfür aber 130% des Fahrzeugwertes übersteigen würden.
In solchen Fällen ist der gegnerische Haftpflichtversicherer
berechtigt, nur den Fahrzeugwert zu ersetzen. Im übrigen gelten
auch beim wirtschaftlichen Totalschaden unsere Anmerkungen zum
technischen Totalschaden.
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