Verkehrsunfall

von RA Sven Timmerman

Schadensersatz bei Sachbeschädigung



Abschleppkosten

Die Abschleppkosten sind dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich oder nicht mehr verkehrssicher ist. Ersatzfähig sind allerdings nur die notwendigen Abschleppkosten. Passiert der Unfall beispielsweise weit von Ihrem Wohnort entfernt, können Sie nur die Abschleppkosten zur nächsten Fachwerkstatt ersetzt erhalten, nicht aber die Kosten, um den PKW zur heimischen Werkstatt abzuschleppen. 



Abzug Neu für Alt

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass niemand durch ein Handlung, die bei ihm einen Schaden verursacht, besser stehen darf, als wenn es diese schädigende Handlung nicht gegeben hätte. Daher müssen Sie sich immer dann, wenn bspw. eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt wird, die damit verbundene Wertsteigerung schadensmindernd anrechnen lassen. Wird z. B. bei dem Unfall der Motor beschädigt und muss infolgedessen ein neuer Motor eingebaut werden, kann dies zu einer Wertsteigerung führen, die Ihren Schadensersatzanspruch mindert. Zu diesem sog. "Abzug Neu für Alt" existiert umfangreiche Rechtsprechung, so dass immer nur nach Prüfung des Einzelfalls entschieden werden kann, ob die von der gegnerischen Versicherung getätigten Abzüge berechtigt sind.



Gutachterkosten

Solange der Schaden an Ihrem PKW sich voraussichtlich auf 1.000,- Euro oder mehr beläuft, können Sie selbst einen Gutachter mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten sind ersatzfähiger Schaden.

Wichtig: Die Haftpflichtversicherungen empfehlen Ihnen gerne Gutachter. Darauf müssen (und sollten) Sie sich nicht einlassen! Beauftragen Sie selbst einen Gutachter oder fragen Sie bei Ihrem Anwalt nach! Die meisten Rechtsanwälte kennen Sachverständige, die den Schaden nicht aus der Sicht der Haftpflichtversicherer bewerten. Wenn Sie sich auf das Gutachten eines von der Haftpflichtversicherung benannten Gutachters verlassen, könnte es sein, dass Sie bares Geld verschenken.



Kostenpauschale

Für Ihren mit der Regulierung des Unfallschadens verbundenen Aufwand haben Sie Anspruch auf eine pauschalierte Kostenerstattung. Diese beläuft sich auf 40,- oder 25,- Euro. Auf diese Pauschale haben Sie einen Anspruch, ohne dass Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen. Haben Sie höhere Auslagen für Porto, Telefon etc., können Sie diese gegen Vorlage der Quittungen geltend machen.



Mietwagenkosten

Muss Ihr PKW wegen des Verkehrsunfalls repariert werden oder müssen Sie sich gar einen neuen PKW beschaffen, steht Ihnen für den Zeitraum, in dem Sie Ihren PKW nicht nutzen können, ein Mietwagen zu, wenn Sie entsprechenden Nutzungsbedarf haben.
Bei der Frage der Berechtigung bzw. Notwendigkeit von Mietwagenkosten kommt es immer wieder zu erheblichen Streichungen durch die Haftpflichtversicherungen. Dies hat für Sie zur Konsequenz, dass Sie sich vor Anmietung eines Ersatz-PKW mit Ihrem Rechtsanwalt beraten sollten, welchen PKW Sie zu welchem Preis mieten können. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie hinterher auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleiben. Gerade im Bereich des Ersatzes von Mietwagenkosten ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. In diesem Bereich kürzen nicht nur die Haftpflichtversicherungen, sondern auch die Gerichte gerne im Hinblick auf die dem Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht (was bedeutet, dass Sie den dem Schädiger entstehenden Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben dürfen).



Nutzungsausfall

Brauchen Sie für die Zeit, in der Ihr PKW repariert wird oder Sie sich nach einem Totalschaden einen neuen PKW beschaffen, keinen Mietwagen, haben Sie Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall. Damit sollen Ihnen die Kosten ersetzt werden, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie zwar einen PKW vorhalten, diesen aber nicht benutzen können. Der Nutzungsausfall wird anhand der Tabelle von Sanden/Dannen/Küppersbusch ermittelt. In dieser Tabelle sind sämtliche PKW aufgeführt und in Klassen eingeteilt. Für jede Klasse wird ein bestimmter DM-Betrag festgelegt, der pro Tag als Nutzungsausfall zu zahlen ist. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens variiert dabei zwischen Beträgen von 30,- Euro für Kleinstwagen und nahezu 150,00 Euro für Luxuswagen.



Oldtimer

Besondere Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung treten auf, wenn Sie Eigentümer eines Oldtimers sind, der bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Dies beginnt schon bei der Ermittlung des Fahrzeugwertes und der Reparaturkosten. Die Schwierigkeiten setzen sich fort bei der Frage des Nutzungsausfalls und häufig auch bei der Einschätzung, ob es sich bei dem Schaden um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Wir arbeiten deshalb in solchen Fällen mit einem Sachverständigen zusammen, der besondere Kenntnisse bei der Begutachtung von Oldtimern hat. Dieser Sachverständige hat bundesweite Kontakte zu Kollegen, so dass wir bei solchen Mandaten immer gewährleisten können, dass der Unfall für Sie so optimal wie möglich abgewickelt wird.



Rechtsanwaltskosten

Geraten Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall, können Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und umfassenden Geltendmachung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche beauftragen. Die dabei entstehenden Kosten und Gebühren sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Ein Grund mehr, keine berechtigten Ansprüche verfallen zu lassen!



Reparaturkosten

Die zur Reparatur Ihres PKW erforderlichen Kosten bekommen Sie ersetzt, solange Sie nicht 130% des Fahrzeugwerts im Zeitpunkt des Unfalls übersteigen. Wie hoch die Reparaturkosten sind, ergibt sich entweder aus dem Gutachten des Sachverständigen oder aus dem Kostenvoranschlag bzw. der Reparaturrechnung selbst. Für die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten kommt es allerdings nicht darauf an, ob Sie den PKW tatsächlich reparieren lassen. Vielmehr können Sie den Unfallschaden auf der sogenannten Gutachtenbasis abrechnen, d. h., dass Sie den Betrag erhalten, den der Gutachter zur Schadensbeseitigung für erforderlich gehalten hat. Dementsprechend hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch keinen Anspruch auf Überlassung der Reparaturkostenrechnung - auch wenn dies immer wieder gerne verlangt wird! Hintergrund hierfür ist, dass einige Gerichte ausgeurteilt haben,  dass Sie nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt erhalten, wenn die Haftpflichtversicherung nachweisen kann (eben durch die Rechnung), dass die Reparatur billiger war als der Gutachter geschätzt hat. Schützen Sie sich vor solchen Tricks durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts.



Totalschaden

Wenn Ihr PKW durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat - also nicht mehr repariert werden kann, haben Sie Anspruch auf den Ersatz des Fahrzeugwertes. Dieser wird durch den Sachverständigen ermittelt. Wie Sie sicherlich ahnen werden, können Sachverständige bei der Frage, wieviel Wert ein PKW hat, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Lassen Sie sich deshalb keinen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung benannten Sachverständigen auf´s Auge drücken. Ihr Rechtsanwalt kennt Sachverständige, die ihr Ermessen nicht zu Ihren Ungunsten ausüben...



Wertminderung

Neben den reinen Reparaturkosten haben Sie bei einem PKW, der im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls weniger als 100.000 km gelaufen und noch keine 5 Jahre zugelassen war, einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Dies ist der Betrag, den Ihnen später ein Käufer weniger zahlen wird, weil es sich bei Ihrem PKW um einen Unfallwagen handelt. Die Bemessung dieser Schadensposition richtet sich nach dem Alter und der Laufleistung des PKW auf der einen und der Schwere des Unfalls auf der anderen Seite. Wie hoch die Wertminderung tatsächlich ist, kann immer nur im Einzelfall geprüft werden.



wirtschaftlicher Totalschaden

Neben dem oben schon erwähnten technischen Totalschaden gibt es noch den wirtschaftlichen Totalschaden. Dieser liegt immer dann vor, wenn die Reparatur des PKW zwar noch möglich wäre, die Kosten hierfür aber 130% des Fahrzeugwertes übersteigen würden. In solchen Fällen ist der gegnerische Haftpflichtversicherer berechtigt, nur den Fahrzeugwert zu ersetzen. Im übrigen gelten auch beim wirtschaftlichen Totalschaden unsere Anmerkungen zum technischen Totalschaden.