Die Beschlusssammlung ist nunmehr Pflicht

 

Nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts ist nunmehr das Führen einer Beschlusssammlung für die Wohnungseigentümergemeinschaft Pflicht. Der Grund hierfür ist, dass Beschlüsse und Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch gegenüber Erwerbern von Wohnungen gelten, die selbst an der Beschlussfassung bzw. an den Rechtsstreitigkeiten nicht mitgewirkt haben.

 

In der Beschlusssammlung ist nur der Wortlaut der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angaben zu dem Ort und dem Datum der Wohnungseigentümerversammlung aufzunehmen. Wurden Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst, so sind auch diese Beschlüsse in die Beschlusssammlung aufzunehmen. Bei gerichtlichen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten ist die Urteilsformel aufzunehmen unter Angabe des Datums, des Gerichts und der Parteien.

 

Das Erfordernis des Führens einer Beschlusssammlung gilt für sämtliche Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen, die nach dem 01. Juli 2007 gefasst wurden oder ergangen sind.

 

Die Beschlüsse bzw. gerichtlichen Entscheidungen sind in der Beschlusssammlung fortlaufend, d.h. historisch nach ihrem Entstehungsdatum, zu nummerieren. Wurden Beschlüsse oder gerichtliche Entscheidungen angefochten, so ist dies in der Beschlusssammlung anzumerken.

 

Wurde infolge einer Anfechtung ein Beschluss oder eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so ist dies ebenfalls in der Beschlusssammlung anzumerken. Anstatt der Anmerkung kann die Eintragung auch gelöscht werden.

 

Eine Löschung kann auch erfolgen, wenn ein Beschluss aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Beschluss durch einen anderen Beschluss „überholt“ wurde.

Die Beschlusssammlung ist von dem Verwalter zu führen. Eine Form der Beschlusssammlung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form geführt werden, soweit die Möglichkeit der jederzeitigen Einsichtnahme in die Beschlusssammlung sichergestellt ist.

 

Fehlt ein Verwalter, so ist die Beschlusssammlung von dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung zu führen.

 

Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen jederzeit Einsicht in die Beschlusssammlung zu gewähren.

 

Wichtig:

Wird eine solche Beschlusssammlung entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht geführt, so dürfte dies einen wichtigen Grund darstellen, der zu einer Abberufung des Verwalters ermächtigt. Darüber hinaus stellt das Unterlassen der Führung einer Beschlusssammlung eine Pflichtverletzung des Verwaltervertrags dar, die im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern ggf. einen Schadenersatzanspruch begründen kann.

 

Der Erwerber von Wohnungseigentum hat hingegen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter. Ein solcher wurde gesetzlich nicht geregelt.