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Die Beschlusssammlung ist nunmehr Pflicht
Nach
der Reform des Wohnungseigentumsrechts ist nunmehr das Führen einer
Beschlusssammlung für die Wohnungseigentümergemeinschaft Pflicht. Der Grund
hierfür ist, dass Beschlüsse und Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach
dem Wohnungseigentumsgesetz auch gegenüber Erwerbern von Wohnungen gelten, die
selbst an der Beschlussfassung bzw. an den Rechtsstreitigkeiten nicht
mitgewirkt haben.
In
der Beschlusssammlung ist nur der Wortlaut der in der Versammlung der Wohnungseigentümer
verkündeten Beschlüsse mit Angaben zu dem Ort und dem Datum der
Wohnungseigentümerversammlung aufzunehmen. Wurden Beschlüsse im schriftlichen
Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst, so sind auch diese Beschlüsse in die
Beschlusssammlung aufzunehmen. Bei gerichtlichen Entscheidungen in
Rechtsstreitigkeiten ist die Urteilsformel aufzunehmen unter Angabe des Datums,
des Gerichts und der Parteien.
Das
Erfordernis des Führens einer Beschlusssammlung gilt für sämtliche Beschlüsse
und gerichtlichen Entscheidungen, die nach dem 01. Juli 2007 gefasst wurden
oder ergangen sind.
Die
Beschlüsse bzw. gerichtlichen Entscheidungen sind in der Beschlusssammlung
fortlaufend, d.h. historisch nach ihrem Entstehungsdatum, zu nummerieren.
Wurden Beschlüsse oder gerichtliche Entscheidungen angefochten, so ist dies in
der Beschlusssammlung anzumerken.
Wurde
infolge einer Anfechtung ein Beschluss oder eine gerichtliche Entscheidung
aufgehoben, so ist dies ebenfalls in der Beschlusssammlung anzumerken. Anstatt
der Anmerkung kann die Eintragung auch gelöscht werden.
Eine
Löschung kann auch erfolgen, wenn ein Beschluss aus einem anderen Grund für die
Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Dies ist beispielsweise der Fall,
wenn ein Beschluss durch einen anderen Beschluss „überholt“ wurde.
Die
Beschlusssammlung ist von dem Verwalter zu führen. Eine Form der
Beschlusssammlung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann sowohl in Papierform als
auch in elektronischer Form geführt werden, soweit die Möglichkeit der jederzeitigen
Einsichtnahme in die Beschlusssammlung sichergestellt ist.
Fehlt
ein Verwalter, so ist die Beschlusssammlung von dem Vorsitzenden der
Wohnungseigentümerversammlung zu führen.
Einem
Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt
hat, ist auf sein Verlangen jederzeit Einsicht in die Beschlusssammlung zu
gewähren.
Wichtig:
Wird
eine solche Beschlusssammlung entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht
geführt, so dürfte dies einen wichtigen Grund darstellen, der zu einer
Abberufung des Verwalters ermächtigt. Darüber hinaus stellt das Unterlassen der
Führung einer Beschlusssammlung eine Pflichtverletzung des Verwaltervertrags
dar, die im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern ggf. einen
Schadenersatzanspruch begründen kann.
Der
Erwerber von Wohnungseigentum hat hingegen keinen Schadensersatzanspruch gegen
den Verwalter. Ein solcher wurde gesetzlich nicht geregelt.
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