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Der Energieausweis
1. Was ist ein
Energieausweis und wer braucht ihn?
Ein Energieausweis gibt
Auskunft über den Energieverbrauch eines Gebäudes.
Ab dem 01. Januar 2008 ist
es Pflicht, bei jedem Verkauf und bei jeder Neuvermietung einer Wohnung oder
eines Gebäudes einen Energieausweis vorzulegen und dem Interessenten die
Einsichtnahme zu ermöglichen. Wird dieser Verpflichtung zuwider gehandelt,
stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet wird.
Die neue
Energieeinsparverordnung, die zum 01.01.2008 in Kraft tritt, sieht zwei
unterschiedliche Arten von Energieausweisen vor:
Der Verbrauchsausweis: Dieser wird anhand der letzten drei
Heizkostenabrechnungen ermittelt und gibt Auskunft über den durchschnittlichen
Energieverbrauch in diesem Zeitraum.
Der Bedarfsausweis: Der Bedarfsausweis orientiert sich nicht an dem
Verbrauch, sondern an dem Bedarf der Gebäudesubstanz. Es wird anhand
verschiedener Komponenten (Fenster, Wärmedämmung, Heizkessel, Heizkörper und
Heizungsleitungen) der konkrete Bedarf des Gebäudes errechnet.
Der Vorteil des
Bedarfsausweises gegenüber dem Verbrauchsausweis ist, dass dieser objektiv,
unabhängig von dem jeweiligen Verbrauchsverhalten des Bewohners Auskunft über das energetische Verhalten des
betroffenen Gebäudes gibt. Der Nachteil ist, dass ein Bedarfsausweis ein
Sachverständigengutachten ist und infolgedessen sehr teuer.
Man wird davon ausgehen
müssen, dass Verbrauchsausweise für bis zu 100,00 € zu haben sind, während für
einen Bedarfsausweis bis zu 1.000,00 € aufgebracht werden müssen.
2. Besteht ein Wahlrecht
zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis?
Ein völliges Wahlrecht
zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis besteht lediglich im Jahr 2007.
Ab dem 01. Januar 2008 gilt, dass Eigentümer von Häusern mit weniger als 5
Wohnungen zwingend einen Bedarfsausweis benötigen, während Eigentümer von
Häusern mit 5 oder mehr Wohnungen ein Wahlrecht zwischen dem Verbrauchsausweis
und dem Bedarfsausweis haben.
Da ab dem 01. Januar 2008
das Wahlrecht entfällt, ist es zumindest den Eigentümern von Häusern, die
weniger als 5 Wohnungen haben, dringend zu empfehlen, sich noch im Jahr 2007
über die Energieausweise zu informieren und gegebenenfalls auf „Vorrat“ einen
kostengünstigen Verbrauchausweis für die Immobilie zu verschaffen.
3. Wer muss zahlen, der
Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft?
Der Energieausweis ist
gebäudebezogen. Er bezieht sich mithin nicht auf die einzelne Wohnung in dem
Gebäude. Wenn in einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 4 Wohnungen
lediglich ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder neu vermieten will, ist
ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen. Die Kosten für die
Erstellung eines solchen Energieausweises trägt die
Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Kosten für die Stellung
eines Energieausweises können wohl nicht auf die Mieter des Gebäudes umgelegt
werden. Es handelt sich bei der Ausstellung eines Energieausweises
nicht um eine „Modernisierungsmaßnahme“, deren Kosten über eine Mieterhöhung
auf den Mieter umgelegt werden könnten. Es handelt sich wohl auch
nicht um Betriebskosten, da diese Kosten nicht „für den Betrieb des Gebäudes“
anfallen. Aber die Frage der Umlegbarkeit der Kosten für die Ausstellung des
Energieausweises über die Betriebskosten auf den Mieter werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen, da mit
entsprechendem Argumentationsaufwand diese Kosten auch als Betriebskosten
definiert werden könnten. Die Meinungen in der Literatur sind unterschiedlich.
4. Wie lange ist ein
Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist 10
Jahre gültig. Diejenigen Vermieter, die im Jahr 2007 noch das freie Wahlrecht
zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis ausüben, können sich durch die
Beschaffung eines kostengünstigen Verbrauchsausweises somit für 10 Jahre „den
Rücken freihalten“.
5. Was gilt bei gemischt
genutzten Gebäuden?
Fraglich ist, ob für
gemischt genutzte Gebäude, die sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich
genutzt werden, zwei Ausweise erforderlich sind oder ob lediglich ein Ausweis
beschafft werden muss. Lediglich ein Ausweis ist erforderlich, wenn die
Gewerbenutzung wohnähnlich ist. Dies wird bei Steuerberater - und
Rechtsanwaltspraxen zu bejahen sein. Ist diese Wohnähnlichkeit nicht gegeben
(z. B. bei der Nutzung als Supermarkt, Bäcker oder Fleischer) ist darauf
abzustellen, ob ein nicht unerheblicher Teil des Gebäudes für die
Gewerbenutzung zur Verfügung steht. Die Erheblichkeitsgrenze wird bei ca. 10 %
liegen. D.h., dass bei einer nicht wohnänlichen Nutzung, die mehr als 10% des Gebäudes ausmacht, zwei Energieausweise erforderlich sind.
6. Wer stellt den
Energieausweis aus?
Der Verbrauchsausweis wird
von den Energieversorgungsunternehmen ausgestellt. Die jeweiligen Mieter eines
Gebäudes müssen zu diesem Zwecke ihre Heizkostenabrechnungen der letzten drei
Jahre dem Energieversorger zur Verfügung stellen. Hierauf dürfte der Vermieter
einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben, eine konkrete gesetzliche
Regelung fehlt jedoch.
Die Bedarfsausweise werden
von Architekten, Dipl.-Ing. oder aber auch Fachbetrieben für die Installation
von Heizungen ausgestellt. Die zur Verwaltung der Energieausweise extra
geschaffene Behörde „DENA“ (Deutsche Energieagentur) führt Listen, auf denen
die Aussteller von Energieausweisen verzeichnet sind.
FAZIT:
Es ist allen
Wohnungseigentümern, die nach dem 01. Januar 2008 einen Bedarfsausweis
beantragen müssten, zu empfehlen, noch im Jahr 2007 die Wahlfreiheit zu nutzen
und sich einen Verbrauchsausweis für ihre Immobilie zu verschaffen. Der Verbrauchsausweis
ist um ein vielfaches günstiger als der Bedarfsausweis und hat eine
Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
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