Das Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung

 

Ladungsberechtigt ist grundsätzlich der amtierende Wohnungseigentumsverwalter. Ausnahmsweise besteht ein Notladungsrecht für den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder seinen Vertreter. Als Ausnahme besteht auch die Möglichkeit des einzelnen Eigentümers, sich gerichtlich zur Ladung ermächtigen zu lassen.

 

Die Ladungsfrist beträgt nach dem bis Mitte 2007 geltendem Recht  grundsätzlich eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist unterschritten werden. Nach der WEG-Reform ab Mitte 2007 wird die Ladungsfrist zwei Wochen betragen.

 

Die Wahl des Versammlungsortes sowie des Versammlungstermins liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Hinsichtlich des Versammlungsortes muss jedoch ein räumlicher Bezug zur Wohnanlage bestehen, sodass er von allen Miteigentümern gut zu erreichen ist. Grundsätzlich hat der Versammlungsrat nicht öffentlich zugänglich zu sein.

 

Hinsichtlich der Versammlungszeit steht dem Verwalter ebenfalls ein Ermessensspielraum zu. Die Versammlung darf jedoch nicht zur Unzeit terminiert werden. Vielmehr muss der Versammlungszeitpunkt verkehrsüblich und zumutbar sein. So ist beispielsweise ein Versammlungstermin sonntags vor 11:00 Uhr unzumutbar, da auf das Bedürfnis der einzelnen Eigentümer zur Religionsausübung Rücksicht zu nehmen ist.

 

Grundsätzlich sind alle Miteigentümer persönlich zu laden. Dem Ladungsschreiben ist die Tagesordnung beizufügen.

 

Ladungsmängel führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines auf der Versammlung getroffenen Beschlusses. Ein solcher Beschluss ist lediglich anfechtbar. Der einzelne Wohnungseigentümer ist daher gut beraten, Beschlüsse, die auf Ladungsmängel zurückzuführen sind, innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat gerichtlich anzufechten.