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Das Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung
Ladungsberechtigt ist grundsätzlich der amtierende
Wohnungseigentumsverwalter. Ausnahmsweise besteht ein Notladungsrecht für den
Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder seinen Vertreter. Als Ausnahme besteht auch
die Möglichkeit des einzelnen Eigentümers, sich gerichtlich zur Ladung
ermächtigen zu lassen.
Die Ladungsfrist beträgt
nach dem bis Mitte 2007 geltendem Recht grundsätzlich eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist
unterschritten werden. Nach der WEG-Reform ab Mitte 2007 wird die Ladungsfrist zwei Wochen
betragen.
Die Wahl des
Versammlungsortes sowie des Versammlungstermins liegt grundsätzlich im
pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Hinsichtlich des Versammlungsortes muss
jedoch ein räumlicher Bezug zur Wohnanlage bestehen, sodass er von allen
Miteigentümern gut zu erreichen ist. Grundsätzlich hat der Versammlungsrat
nicht öffentlich zugänglich zu sein.
Hinsichtlich der
Versammlungszeit steht dem Verwalter ebenfalls ein Ermessensspielraum zu. Die
Versammlung darf jedoch nicht zur Unzeit terminiert werden. Vielmehr muss der
Versammlungszeitpunkt verkehrsüblich und zumutbar sein. So ist beispielsweise
ein Versammlungstermin sonntags vor 11:00 Uhr unzumutbar, da auf das Bedürfnis
der einzelnen Eigentümer zur Religionsausübung Rücksicht zu nehmen ist.
Grundsätzlich sind alle
Miteigentümer persönlich zu laden. Dem Ladungsschreiben ist die Tagesordnung
beizufügen.
Ladungsmängel führen
grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines auf der Versammlung getroffenen
Beschlusses. Ein solcher Beschluss ist lediglich anfechtbar. Der einzelne
Wohnungseigentümer ist daher gut beraten, Beschlüsse, die auf Ladungsmängel
zurückzuführen sind, innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat gerichtlich anzufechten.
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