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Die neuen
Möglichkeiten der Wohnungseigentümer
Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat im
Februar 2007 den Bundesrat passiert und wird Mitte des Jahres 2007 in Kraft
treten. Die Reform sieht eine Stärkung der Mehrheitsentscheidungen der
Wohnungseigentümer gegenüber dem heute noch in vielen Bereichen geltenden
Einstimmigkeitsprinzip und flexiblere Möglichkeiten hinsichtlich
Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen vor:
Nach derzeitigem Recht bedürfen
Modernisierungsmaßnahmen, die ohne konkreten Reparaturbedarf durchgeführt
werden sollen (z.B. Anbringung einer Wärmedämmung oder Austausch einer alten
aber funktionstüchtigen Ölheizung durch eine moderne Brennwertgastherme), der
Zustimmung aller hiervon betroffenen Wohnungseigentümer. Nach neuem Recht
können solche Maßnahmen mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Wurden und
werden nach dem bis Mitte 2007 geltendem Recht Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt, so
werden grundsätzlich die Kosten dieser Maßnahmen nach dem gesetzlichen
Umlageschlüssel nach Wohnungseigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt,
auch wenn die Maßnahmen nur einem Wohnungseigentümer zugute kommen (z.B.
Austausch der Fenster in nur einer Wohnung). Ein Abweichen von dem gesetzlichen
Umlageschlüssel ist nach dem bis Mitte 2007 geltendem Recht nur einstimmig möglich. Nach neuem Recht ist eine
abweichende, aber zwingend sachgerechte Verteilung (z.B. Umlage der Kosten auf
denjenigen, dem die Arbeiten zugute kommen) im Einzelfall mit einer ¾ Mehrheit
möglich. Der generelle Verteilerschlüssel für „Wohngelder“ kann nach neuem
Recht sogar mit einfacher Mehrheit geändert werden, nach derzeitigem Recht
bedarf es hierfür einer einstimmigen Vereinbarung. Der „Abweichler“ in der
Wohnungseigentümergemeinschaft wird daher in Zukunft mit seiner Stimme in
wesentlichen Bereichen keine Sperrminorität mehr haben, um die Durchführung
wichtiger und sinnvoller Maßnahmen zu verhindern.
Aber auch der einzelne Wohnungseigentümer
gewinnt neue Möglichkeiten. Hat nach derzeitigem Recht der einzelne
Wohnungseigentümer nur unter sehr engen Voraussetzungen einen individuellen und
gesetzlich nicht geregelten Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung,
wenn diese grob unbillig ist und zu unzumutbaren Härten führt, hat er nach
neuem Recht einen gesetzlich geregelten Änderungsanspruch, wenn die Gemeinschaftsordnung
ihn unbillig benachteiligt.
Neben diesen Änderungen, die den einzelnen
Wohnungseigentümer unmittelbar betreffen, sieht das reformierte
Wohnungseigentumsgesetz auch gravierende Änderungen im Hinblick auf die
Wohnungseigentümergemeinschaft und prozessuale Änderungen vor. Jedem
Wohnungseigentümer ist daher anzuraten, sich intensiv über seine neuen
Möglichkeiten zu informieren.
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