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Steuernsparen für Wohnungseigentümer
und Mieter
durch haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufgrund
einer Anordnung des Bundesfinanzministeriums vom 3. November 2006 kommen
nunmehr auch Wohnungseigentümer hinsichtlich Aufwendungen für die Verwaltung
des Gemeinschaftseigentums sowie Mieter rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 in
den Genuss einer Steuersparmöglichkeit, die bislang praktisch nur
Hauseigentümern vorbehalten war:
Wohnungseigentümer
und Mieter können seit dem 01. Januar 2006 die auf sie anteilig entfallenden
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von Ihrer Steuerschuld in Abzug
bringen, obwohl sie nicht selbst, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft
oder der Vermieter Auftraggeber dieser Leistungen gewesen sind. Haushaltsnahe
Dienstleistungen sind Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und
Reparaturarbeiten rund um das Haus. Hierzu zählen:
- Gärtnerarbeiten,
- Schornsteinfegerarbeiten,
- Wartungsarbeiten,
z.B. an der Heizungsanlage
- Straßenreinigung
und Winterdienst,
- Hauswartkosten,
- Kosten
der Dachrinnenreinigung,
- Reparatur-
oder Sanierungsarbeiten wie z.B. der Austausch von Fenstern.
Die
hierdurch anfallenden Kosten können nunmehr auch Wohnungseigentümer und Mieter von
ihrer Steuerschuld mit maximal 600,00 € pro Jahr in Abzug bringen. Absetzbar
sind jedoch nur die Personalkosten, nicht die Materialkosten.
Verwalter
und Vermieter sollten infolgedessen zukünftig Hausgeld- bzw. Betriebskostenabrechnungen
so erstellen, dass der Wohnungseigentümer oder Mieter diese Abrechnung an das
Finanzamt zur Begründung seines Steuerabzugs weiterleiten kann. Das bedeutet,
dass die in der jeweiligen Kostenposition enthaltenen Materialkosten- und
Personalkostenanteile separat auszuweisen sind und dass anzugeben ist, welcher
Anteil der Gesamtpersonalkosten einer Kostenart auf den Steuerschuldner entfällt.
Fraglich
ist jedoch, ob Mieter und Wohnungseigentümer gegen Vermieter und
Wohnungseigentumsverwalter ohne weiteres einen Anspruch auf Erstellung einer
derartigen Abrechnung haben oder ob es hierfür einer gesonderten Vereinbarung
bedarf. Das Gesetz enthält insoweit keine eindeutige Regelung. Das Amtsgericht
Bremen hat nunmehr in seinem Beschluss vom 03. Juni 2007 entschieden, dass den
Verwalter im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern ohne eine entsprechende
Zusatzvereinbarung weder allein aus dem bereits abgeschlossenen
Verwaltervertrag noch als Nebenpflicht im Verhältnis zu den einzelnen
Wohnungseigentümern eine Verpflichtung trifft, eine derartige Abrechnung zu
erstellen. Für die Begründung einer solchen Verpflichtung bedürfe es vielmehr
einer Zusatzvereinbarung mit einer entsprechenden Vergütungspflicht.
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