Steuernsparen für Wohnungseigentümer und Mieter

durch haushaltsnahe Dienstleistungen

 

 

Aufgrund einer Anordnung des Bundesfinanzministeriums vom 3. November 2006 kommen nunmehr auch Wohnungseigentümer hinsichtlich Aufwendungen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie Mieter rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 in den Genuss einer Steuersparmöglichkeit, die bislang praktisch nur Hauseigentümern vorbehalten war:

 

Wohnungseigentümer und Mieter können seit dem 01. Januar 2006 die auf sie anteilig entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von Ihrer Steuerschuld in Abzug bringen, obwohl sie nicht selbst, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Vermieter Auftraggeber dieser Leistungen gewesen sind. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Reparaturarbeiten rund um das Haus. Hierzu zählen:

 

- Gärtnerarbeiten,

- Schornsteinfegerarbeiten,

- Wartungsarbeiten, z.B. an der Heizungsanlage

- Straßenreinigung und Winterdienst,

- Hauswartkosten,

- Kosten der Dachrinnenreinigung,

- Reparatur- oder Sanierungsarbeiten wie z.B. der Austausch von Fenstern.

 

 

Die hierdurch anfallenden Kosten können nunmehr auch Wohnungseigentümer und Mieter von ihrer Steuerschuld mit maximal 600,00 € pro Jahr in Abzug bringen. Absetzbar sind jedoch nur die Personalkosten, nicht die Materialkosten.

 

 

Verwalter und Vermieter sollten infolgedessen zukünftig Hausgeld- bzw. Betriebskostenabrechnungen so erstellen, dass der Wohnungseigentümer oder Mieter diese Abrechnung an das Finanzamt zur Begründung seines Steuerabzugs weiterleiten kann. Das bedeutet, dass die in der jeweiligen Kostenposition enthaltenen Materialkosten- und Personalkostenanteile separat auszuweisen sind und dass anzugeben ist, welcher Anteil der Gesamtpersonalkosten einer Kostenart auf den Steuerschuldner entfällt.

 

Fraglich ist jedoch, ob Mieter und Wohnungseigentümer gegen Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter ohne weiteres einen Anspruch auf Erstellung einer derartigen Abrechnung haben oder ob es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Das Gesetz enthält insoweit keine eindeutige Regelung. Das Amtsgericht Bremen hat nunmehr in seinem Beschluss vom 03. Juni 2007 entschieden, dass den Verwalter im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern ohne eine entsprechende Zusatzvereinbarung weder allein aus dem bereits abgeschlossenen Verwaltervertrag noch als Nebenpflicht im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern eine Verpflichtung trifft, eine derartige Abrechnung zu erstellen. Für die Begründung einer solchen Verpflichtung bedürfe es vielmehr einer Zusatzvereinbarung mit einer entsprechenden Vergütungspflicht.